BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 11. Juni 2025

Teil römisch zwei

106. Verordnung:

Änderung der Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

106. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,, wird wie folgt geändert

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages.“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 9 und 10 entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 11 und 12 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 9 und 10, In Paragraph 10, (neu) wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins,, die Bezeichnungen der Paragraphen 9 und 10 (neu) und der Anhang 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2025, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 9 und 10 (alt) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang 2 entfallen die Wortfolgen „Empfehlungen des Rechnungshofes“ sowie „Stellungnahme des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen des Rechnungshofes“.

Marterbauer