Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 11. Juni 2025 | Teil römisch zwei |
106. Verordnung: | Änderung der Angaben zur Wirkungsorientierung-VO |
Auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011,, wird wie folgt geändert
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:
Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages.“
Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 9 und 10 entfallen.
Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 11 und 12 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 9 und 10, In Paragraph 10, (neu) wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Anhang 2 entfallen die Wortfolgen „Empfehlungen des Rechnungshofes“ sowie „Stellungnahme des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen des Rechnungshofes“.
Marterbauer