104. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 143/2024, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 5 bis 7 und 256 Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, sowie des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, wird verordnet:
Die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018), BGBl. II Nr. 135/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, wird wie folgt geändert:Die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | - | Oberleutnant |
- | 1 Jahr und sechs Monate | - | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | - | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | - |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | - | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | - |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | - |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | - | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | - |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | - |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | - |
FG 6 bis 9 | - | Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins | Brigadier |
- | - | Abs. 4 Z 2 und Abs. 5Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5 |
FG 7 | | Abs. 6Absatz 6 | Generalmajor |
FG 8 und 9 | - | Abs. 7Absatz 7 | Generalleutnant |
- | - | Abs. 8Absatz 8 | General |
| | | |
(2)Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
(4)Absatz 4,Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
in den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5)Absatz 5,Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sindFunktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5
die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
der Kommandant
der Heeresunteroffiziersakademie,
der Heereslogistikschule,
der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
der Leiter
der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
des Materialstabes Luft und
des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie und
der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes.
(6)Absatz 6,Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(7)Absatz 7,Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(8)Absatz 8,Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(9)Absatz 9,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.“Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“Paragraph 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlage wird durch die in der Anlage beigeschlossene neue Anlage ersetzt.
Tanner