BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 28. Mai 2025

Teil römisch zwei

100. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes

100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert wird

Aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für die pädagogisch-fachliche Betreuung der zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikation erforderlichen IT-Arbeitsplätze unter umfassendem Einsatz hochwertiger Software (insbesondere CAD-Anlagen) an Schulstandorten mit entsprechender Fachabteilung gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,105 Werteinheiten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3, 3a und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 3 a und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.“

Totschnig