100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert wird
Aufgrund des § 9 Abs. 3 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:Aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes, BGBl. II Nr. 201/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Für die pädagogisch-fachliche Betreuung der zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikation erforderlichen IT-Arbeitsplätze unter umfassendem Einsatz hochwertiger Software (insbesondere CAD-Anlagen) an Schulstandorten mit entsprechender Fachabteilung gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,105 Werteinheiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3, 3a und 4“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3, 3a und 4“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 5 Abs. 3a und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2025 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3 a und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.“
Totschnig