BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 4. Juni 2025

Teil römisch drei

84. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

84. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte1 in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2023,) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

Ferner hat Belgien seinen Vorbehalt1 teilweise zurückgenommen und den angepassten Vorbehalt mit Wirkung vom 15. Jänner 2025 für drei weitere Jahre erneuert.

Stocker

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196].