Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 4. Juni 2025 | Teil römisch drei |
78. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken |
Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes hat Pakistan das Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2023,) ratifiziert und dabei gemäß Artikel 16, Absatz 2, angegeben, die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für die Artikel 7 -, 10, 12, 13 und 14 von Teil römisch zwei dieses Übereinkommens zu übernehmen.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, Absatz 3, für Pakistan mit 14. März 2026 in Kraft.
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