Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 4. Juni 2025 | Teil römisch drei |
77. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Kasachstan am 7. April 2025 die in Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2024,) vorgesehene Erklärung abgegeben.1 Die Erklärung wird mit 7. Juli 2025 wirksam.
Stocker
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].