Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 2. Juni 2025 | Teil römisch drei |
67. Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier) | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 26 Ausschussbericht 38 Sitzung 15,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11630 Sitzung 976,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Übereinkommen in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 24. April 2025 beim CEEPUS Generalsekretariat hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Mai 2025 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des CEEPUS Generalsekretariats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:
Albanien, Bulgarien, Kroatien, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat Tschechien nachstehenden Vorbehalt angebracht:
„Die Tschechische Republik erachtet sich nicht an jene Bestimmungen des Artikel 8, des Übereinkommens über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS IV“), unterzeichnet am 20. September 2023 in Warschau (Polen), gebunden, welche das Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Arbeitsprogramms festlegt.
Die Tschechische Republik ist daher auch nicht bereit, jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Schiedsgericht oder Schiedsverfahren entstehen können, zu tragen.
Darüber hinaus erachtet die Tschechische Republik es aus rechtlichen Gründen für nicht akzeptabel, dass das CEEPUS Generalsekretariat gemäß Artikel 8, Absatz eins, eine Streitpartei werden könnte. Diese Kompetenz ist nur den Vertragsparteien vorbehalten und nicht einer Stelle, die lediglich eine koordinierende und evaluierende Rolle eines Sekretariats für das Übereinkommen hat und die entweder keine Zuständigkeit für die authentische Auslegung dieses Übereinkommens oder keine internationale Rechtspersönlichkeit und Fähigkeit hat, in einen Streit mit Vertragsparteien, d.h. souveränen Staaten, einzutreten.“
Stocker