Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 30. April 2025 | Teil römisch drei |
57. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2024,) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | |
Somalia | 25. März 2025 | |
Südsudan | 9. April 2025 | |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Somalia erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung1 von Belarus am 31. Juli 2024 Einspruch und Einwendung erhoben.2
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 130/2023 durch Verweis auf die Website der Vereinten Nationen und einsehbar unter http://treaties.un.org/ [CHAPTER XVIII.12.b].
2 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.b].