BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. April 2025

Teil römisch drei

57. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

57. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2024,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Somalia

25. März 2025

Südsudan

9. April 2025

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Somalia erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung1 von Belarus am 31. Juli 2024 Einspruch und Einwendung erhoben.2

Stocker

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 130/2023 durch Verweis auf die Website der Vereinten Nationen und einsehbar unter http://treaties.un.org/ [CHAPTER XVIII.12.b].

2  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.b].