Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 10. April 2025 | Teil römisch drei |
51. Interpretative Erklärung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen |
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären gemäß Artikel 31, Absatz 3, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge2, dass in Österreich gemäß Artikel eins, des Vertrags inhaftierte Personen die gleichen Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie andere in österreichischen Haftanstalten inhaftierte Personen genießen. Die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 3, des Vertrags garantiert die Anwendung des österreichischen Rechts in seiner Gesamtheit und umfasst daher auch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention3 und insbesondere ihren Artikel 3,, die Bestimmungen über nationale Präventionsmaßnahmen (Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG) sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind.
Wien, am 12. März 2025
Für die Republik Österreich: | Für das Fürstentum Liechtenstein: |
Gregor Schusterschitz | Maria-Pia Kothbauer |
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 354/1983.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.