BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 10. April 2025

Teil römisch drei

49. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

49. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Liechtenstein das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2022,) am 27. Februar 2025 unterzeichnet und ratifiziert und dabei folgende Erklärungen abgegeben:

„Zu Artikel eins, Absatz 2 :, Das Übereinkommen findet auf Basis der Gegenseitigkeit Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt. Es findet keine Anwendung auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Zu Artikel 2, Absatz eins :, Zentrale Behörde ist die Stabsstelle Regierungskanzlei, Regierungsgebäude, Peter-Kaiser-Platz 1, Postfach 684, 9490 Vaduz.

Zu Artikel 7, Absatz 2 :, Falls der Empfänger in Liechtenstein die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die liechtensteinische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in die Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.

Zu Artikel 10, Absatz 2 :, Einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, wird widersprochen.

Zu Artikel 11, Absatz 2 :, Liechtenstein lässt die Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Angelegenheiten der Enteignung und des Waffenwesens sowie militärischen Dienstleistungen zu.“

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