Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 28. Februar 2025 | Teil römisch drei |
39. Kundmachung: | Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung |
| [CELEX-Nr.: 32025L0149] |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Juli 2024, C.N.217.2024.TREATIES-XI.D.6, und vom 1. September 2024, C.N.335.2024.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2024,) gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens angenommen und sind für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2024, C.N.358.2024.TREATIES-XI.D.6 und C.N.360.2024.TREATIES-XI.D.6, wurden Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung von den Vertragsparteien angenommen.
Die Änderungen einschließlich der Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung lauten wie folgt:
[Änderungen an der deutschsprachigen Übersetzung der Verordnung, siehe Anlagen]
[Änderungen der Verordnung in französischer Sprache (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]
Mit dieser Kundmachung wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 vom 15. November 2024, ABl. Nr. L 2025/149 vom 24.1.2025, zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt umgesetzt.
Edtstadler