BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Dezember 2025

Teil römisch drei

219. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage römisch eins zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

219. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage römisch eins zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

Das Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat am 11. September 2025 die ab 1. Jänner 2026 gültige Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Verbotsliste 20261) genehmigt.

Die Beobachtende Begleitgruppe zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2025,) hat die Änderung der im Anhang zu dieser Konvention enthaltenen Verbotsliste gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 beschlossen.

Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2025,) hat die Änderung der in Anlage römisch eins des Übereinkommens enthaltenen Verbotsliste gemäß Artikel 34, Artikel 2, des Übereinkommens genehmigt. Diese Änderung tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Die neue Verbotsliste 2026, die zugleich Anhang zur Anti-Doping-Konvention sowie Anlage römisch eins zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist, wird in der ab dem 1. Jänner 2026 geltenden Fassung veröffentlicht.

[Verbotsliste 2026 in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2026 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2026 in französischer Sprache siehe Anlagen]

Stocker

1  Die Verbotsliste 2026 ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der WADA unter https://www.wada-ama.org/en/resources/2026-prohibited-list abrufbar.