Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 15. Dezember 2025 | Teil römisch drei |
214. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 11, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2022,) mit Wirkung ab 9. Dezember 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/2000 idF BGBl. III Nr. 200/2020.