BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 15. Dezember 2025

Teil römisch drei

209. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

209. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Neuseeland1 am 28. August 2025 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über Computerkriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2025,) hinterlegt und dabei Vorbehalte gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera a und Artikel 22, Absatz 2,, jeweils in Verbindung mit Artikel 42,, angebracht und Erklärungen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35 abgegeben sowie gemäß Artikel 38, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt, dass sich der Beitritt nicht auf Tokelau erstreckt.

Andorra1 hat mit Wirkung vom 18. Juli 2025 Erklärungen gemäß Artikel 24, Absatz 7 und Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens abgegeben.

Ecuador1 hat mit Wirkung vom 4. Dezember 2025 Erklärungen gemäß Artikel 24, Absatz 7,, Artikel 27, Absatz 2 und Artikel 35, Absatz 2, des Übereinkommens abgegeben.

Stocker

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen.