Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 1. Dezember 2025 | Teil römisch drei |
194. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat St. Kitts und Nevis am 6. November 2025 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2024,) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. März 2025 die folgende neue Erklärung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (iii) des Abkommens abgegeben:
„Bei Tonträgern, deren Hersteller nicht Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, wendet das Vereinigte Königreich Artikel 12, nicht an.
In Bezug auf das Vereinigte Königreich und die Gebiete der Isle of Man, Gibraltar und Bermuda ersetzt diese neue Erklärung die bestehende Erklärung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, Z iii und iv, die bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich abgegeben wurde (nämlich Erklärung (3)(b)1). In Bezug auf die Gebiete der Vogtei Jersey und der Vogtei Guernsey gilt die bestehende Erklärung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera a, Z iii und iv, die bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich abgegeben wurde (nämlich Erklärung (3)(b)), weiterhin.“
Die Erklärung wurde gemäß Artikel 16, Absatz 2, am 28. September 2025 wirksam.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973.