BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 23. Jänner 2025

Teil römisch drei

18. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

18. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Polen am 30. Dezember 2024 seine Ratifikationsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2024,) hinterlegt und dabei den Vorbehalt erklärt, sich durch die Bestimmung des Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens hinsichtlich der in Artikel 25, Absatz eins, Litera a, genannten Aufhebung der Adoption von Kindern nicht gebunden zu erachten. Überdies hat Polen am gleichen Tag die in den Artikel 31, und 32 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen abgegeben.

Edtstadler