Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 8. Jänner 2025 | Teil römisch drei |
16. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Litauen am 19. Dezember 2024 den bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Artikel 321, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2023,) zurückgenommen.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2006.