BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 17. September 2025

Teil römisch drei

143. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

143. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat die Republik Korea am 17. Juni 2025 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2024,) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Artikel 22, Absatz 4, erklärt die Republik Korea, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Korea haben, nur erfolgen können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden im Einklang mit Artikel 22, Absatz eins, erfüllt werden.

In Bezug auf Artikel 25, erklärt die Republik Korea, dass sie nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung nach Artikel 39, Absatz 2, erfolgen.

Gemäß Artikel 23, wird das „Ministry of Health and Welfare“ als zuständige Behörde bestimmt.

Australien hat am 31. März 2025 die Änderung seiner nach den Artikel 6 und Artikel 23, des Übereinkommens benannten Behörden1 für den Bundesstaat Queensland und das Northern Territory wie folgt bekanntgegeben:

Für den Bundesstaat Queensland:
Director-General of the Department of Families, Seniors, Disability Services and Child Safety
Queensland Department of Families, Seniors, Disability Services and Child Safety
Für das Northern Territory:
Chief Executive Officer, Department of Children and Families
Northern Territory Department of Children and Families

Stocker

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1999 idF BGBl. III Nr. 191/2024.