BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 11. Juli 2025

Teil römisch drei

106. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

106. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Kasachstan am 23. September 2014 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2013,) hinterlegt und dabei nachstehenden Vorbehalt angebracht:

Gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Kasachstan, dass sie Artikel 14, Absatz 2, des Übereinkommens in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den Grundbegriffen ihrer Rechtsordnung anwendet.

Deutschland hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung1 zu Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens durch folgende Erklärung gemäß Artikel 40, Absatz 2, mit Wirkung vom 4. August 2014 teilweise zurückgenommen:

Die Bundesrepublik Deutschland nimmt den mit der Erklärung vom 16. September 1998 eingelegten Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens insoweit teilweise zurück, als über die Erklärung vom 16. September 1998 hinaus nun Artikel 6, Absatz eins, zusätzlich auf die im Folgenden aufgeführten Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet.

Ergänzung zu Nummer 5:

Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gemäß Paragraph 152 a, StGB, Mittelbare Falschbeurkundung gemäß Paragraph 271, StGB, Falschbeurkundung im Amt gemäß Paragraph 348, StGB, Steuerhinterziehung gemäß Paragraph 370, AO, Strafvorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel gemäß Paragraph 38, Absatz 1 bis 3 und 5 WpHG, Strafbare Kennzeichenverletzung gemäß Paragraph 143, MarkenG, Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß Paragraph 143 a, MarkenG, Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben gemäß Paragraph 144, MarkenG, Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß Paragraph 106, UrhG, Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß Paragraph 107, UrhG, Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzbegriffe gemäß Paragraph 108, UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte Verwertung gemäß Paragraph 108 a, UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen gemäß Paragraph 108 b, UrhG, Strafvorschriften des Gebrauchsmustergesetzes gemäß Paragraph 25, GebrMG, Strafvorschriften des Designgesetzes gemäß Paragraph 51, DesignG, Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Paragraph 65, DesignG, Strafvorschriften des Patentgesetzes gemäß Paragraph 142, PatG, Strafvorschriften des Halbleiterschutzgesetzes gemäß Paragraph 10, HalblSchG, Strafvorschriften des Sortenschutzgesetzes gemäß Paragraph 39, SortSchG

Ergänzung zu Nummer 6:

Vergehen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß Paragraph 89 a, StGB und zur Bildung krimineller Vereinigungen gemäß Paragraph 129, StGB und zur Bildung terroristischer Vereinigungen mit dem Zweck der Androhung von schweren Straftaten gemäß Paragraph 129 a, Absatz 3 StGB und zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen gemäß Paragraph 129, Absatz 5 StGB jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit Paragraph 129 b, Absatz 1 StGB) sowie Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß Paragraphen 129, 129 a, StGB, jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit Paragraph 129 b, Absatz 1 StGB) begangen worden sind.

(Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, Paragraph 12, Absatz 2 StGB)

Folgende Straftatbestände, die in der Erklärung vom 16. September 1998 bereits aufgeführt sind, haben nunmehr folgenden Standort:

Zu Nummer 6:

Menschenhandel gemäß Paragraph 232, Absatz 1 und 2, Paragraph 233, Absatz 1 und 2 und Paragraph 233 a, StGB, Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß Paragraph 84, AsylVfG, Einschleusen von Ausländern gemäß Paragraph 96, AufenthG.

Luxemburg hat am 14. Oktober 2019 gemäß Artikel 40, Absatz 2, des Übereinkommens den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt2 teilweise zurückgezogen. Der Vorbehalt lautet nun wie folgt:

In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 4, des Übereinkommens soll Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens nur auf die im Gesetz vom 19. Februar 1973 betreffend den Verkauf medizinischer Substanzen und dem Kampf gegen Drogenabhängigkeit (Artikel 8 -, eins, Punkt 1) und in Artikel 506-1, Punkt 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung finden.

Das Vereinigte Königreich hat am 9. Jänner 2015 und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey erstreckt und hiebei nachstehende Erklärungen abgegeben:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, dass, gemäß Artikel 38, des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die Anwendung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Vogtei Jersey ausgeweitet wird, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey Artikel 14, Absatz 2, des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.

Gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde der Vogtei Jersey ist: HM Attorney General [Generalstaatsanwalt Ihrer Majestät].

Gemäß Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass an die Vogtei Jersey gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke eine englische Übersetzung enthalten müssen.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 4. März 2025 und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Gibraltar erstreckt und hiebei nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Gemäß Artikel 38, des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten weitet die Regierung des Vereinigte Königreichs die Anwendung des von ihm ratifizierten Übereinkommens auf das Gebiet von Gibraltar aus, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Absatz eins, des Artikel 2, ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet:

  1. Ziffer eins
    Verschwörung, Anstiftung oder Beihilfe zu Straftaten, Versuche der Begehung von Straftaten;
  2. Ziffer 2
    Terrorismus, Terrorismusfinanzierung oder Geiselnahme;
  3. Ziffer 3
    Menschenhandel, Beihilfe zur illegalen Einreise in einen anderen Staat;
  4. Ziffer 4
    Vergewaltigung und damit zusammenhängende Straftaten, Vergewaltigung von Kindern unter 13 Jahren, Kindesmissbrauch, Ausnutzung einer Vertrauensposition, Kindesmissbrauch innerhalb der Familie, Straftaten gegen Personen mit geistiger Beeinträchtigung, unsittliche Fotografien von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie, pornografische Darstellungen von Kindern, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung;
  5. Ziffer 5
    Drogenschmuggel;
  6. Ziffer 6
    Besitz von Schusswaffen mit Verletzungsvorsatz, Gebrauch und Besitz von Schusswaffen oder Waffenimitaten in bestimmten Fällen;
  7. Ziffer 7
    Hehlerei;
  8. Ziffer 8
    Bestechung;
  9. Ziffer 9
    Betrug;
  10. Ziffer 10
    Raub;
  11. Ziffer 11
    Diebstahl;
  12. Ziffer 12
    Mord;
  13. Ziffer 13
    Körperverletzung oder schwere Körperverletzung;
  14. Ziffer 14
    Kindesentführung, Entführung und unrechtmäßige Haft;
  15. Ziffer 15
    Fälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
  16. Ziffer 16
    Geldfälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
  17. Ziffer 17
    Erpressung;
  18. Ziffer 18
    Unredliche Erlangung von Dienstleistungen;
  19. Ziffer 19
    Straftaten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
  20. Ziffer 20
    Import und Export von Suchtmitteln, Hinterziehung von Zöllen, Dokumentenfälschung;
  21. Ziffer 21
    Straftaten gegen Naturschutzgebiete, Meeresschutzgebiete, Wildvögel, Wildtiere und Wildpflanzen;
  22. Ziffer 22
    Straftaten in Zusammenhang mit der Entsorgung von Gefahrstoffen;
  23. Ziffer 23
    Fälschung von Steuerunterlagen, Verstoß gegen Meldepflichten, betrügerische Steuerhinterziehung;
  24. Ziffer 24
    Dokumentenfälschung und irreführende Angaben gemäß dem Wettbewerbsrecht;
  25. Ziffer 25
    Durchführung von regulierten Tätigkeiten ohne Genehmigung und unter Vortäuschung einer solchen, illegale Finanzwerbung, falsche oder irreführende Angaben an Wirtschaftsprüfer oder Versicherungsmathematiker, Insiderhandel, Marktmanipulation, Offenlegung von vertraulichen Informationen gemäß dem Finanzdienstleistungsgesetz.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, im Namen von Gibraltar weitere Verbrechenskategorien hinzuzufügen.

Gemäß Artikel 6, Absatz 4, des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Absatz eins, des Artikel 6, ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet:

  1. Ziffer eins
    Verschwörung, Anstiftung oder Beihilfe zu Straftaten, Versuche der Begehung von Straftaten;
  2. Ziffer 2
    Terrorismus, Terrorismusfinanzierung oder Geiselnahme;
  3. Ziffer 3
    Menschenhandel, Beihilfe zur illegalen Einreise in einen anderen Staat;
  4. Ziffer 4
    Vergewaltigung und damit zusammenhängende Straftaten, Vergewaltigung von Kindern unter 13 Jahren, Kindesmissbrauch, Ausnutzung einer Vertrauensposition, Kindesmissbrauch innerhalb der Familie, Straftaten gegen Personen mit geistiger Beeinträchtigung, unsittliche Fotografien von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie, pornografische Darstellungen von Kindern, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung;
  5. Ziffer 5
    Drogenschmuggel;
  6. Ziffer 6
    Besitz von Schusswaffen mit Verletzungsvorsatz, Gebrauch und Besitz von Schusswaffen oder Waffenimitaten in bestimmten Fällen;
  7. Ziffer 7
    Hehlerei;
  8. Ziffer 8
    Bestechung;
  9. Ziffer 9
    Betrug;
  10. Ziffer 10
    Raub;
  11. Ziffer 11
    Diebstahl;
  12. Ziffer 12
    Mord;
  13. Ziffer 13
    Körperverletzung oder schwere Körperverletzung;
  14. Ziffer 14
    Kindesentführung, Entführung und unrechtmäßige Haft;
  15. Ziffer 15
    Fälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
  16. Ziffer 16
    Geldfälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
  17. Ziffer 17
    Erpressung;
  18. Ziffer 18
    Unredliche Erlangung von Dienstleistungen;
  19. Ziffer 19
    Straftaten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
  20. Ziffer 20
    Import und Export von Suchtmitteln, Hinterziehung von Zöllen, Dokumentenfälschung;
  21. Ziffer 21
    Straftaten gegen Naturschutzgebiete, Meeresschutzgebiete, Wildvögel, Wildtiere und Wildpflanzen;
  22. Ziffer 22
    Straftaten in Zusammenhang mit der Entsorgung von Gefahrstoffen;
  23. Ziffer 23
    Fälschung von Steuerunterlagen, Verstoß gegen Meldepflichten, betrügerische Steuerhinterziehung;
  24. Ziffer 24
    Dokumentenfälschung und irreführende Angaben gemäß dem Wettbewerbsrecht;
  25. Ziffer 25
    Durchführung von regulierten Tätigkeiten ohne Genehmigung und unter Vortäuschung einer solchen, illegale Finanzwerbung, falsche oder irreführende Angaben an Wirtschaftsprüfer oder Versicherungsmathematiker, Insiderhandel, Marktmanipulation, Offenlegung von vertraulichen Informationen gemäß dem Finanzdienstleistungsgesetz.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, im Namen von Gibraltar weitere Verbrechenskategorien hinzuzufügen.

Gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Artikel 14, Absatz 2, des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.

Gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde ist der Minister für Justiz, Handel und Industrie oder jede andere Person oder Stelle, die vom Minister für Justiz, Handel und Industrie benannt wird.

Gemäß Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass an Gibraltar gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, wenn nicht in englischer Sprache, eine englische Übersetzung enthalten müssen.

Gemäß Artikel 32, Absatz 2, des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich im Namen von Gibraltar, dass Informationen und Beweismittel, die von Gibraltar als Antwort auf ein Ersuchen nach Kapitel römisch drei zur Verfügung gestellt wurden, von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne die vorherige Zustimmung von Gibraltar für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 – in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 – eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.3

Stocker

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/1999.

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 18/2002.

3  Die Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 141].