91. Bundesgesetz, mit dem das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Rechtspflegergesetz und das Außerstreitgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2024 – GB-Nov 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020, wird wie folgt geändert:Das Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 6 a, werden folgende Paragraphen 6 b und 6c samt Überschriften eingefügt:
„Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 6b.Paragraph 6 b,
(1)Absatz einsEine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden ist oder aufgenommen werden soll, kann begehren, dass die Einsicht in diese Urkunde (nicht bereinigte Urkunde) beschränkt wird. Der Antrag ist gebührenbefreit.
(2)Absatz 2Über einen Antrag nach Abs. 1 entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen. In dem Verfahren haben nur der Antragsteller und die zum Antrag auf Verbücherung der betroffenen Urkunde berechtigten Personen Parteistellung.Über einen Antrag nach Absatz eins, entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen. In dem Verfahren haben nur der Antragsteller und die zum Antrag auf Verbücherung der betroffenen Urkunde berechtigten Personen Parteistellung.
(3)Absatz 3Der Antragsteller hat in einem Antrag nach Abs. 1 ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dem Antrag ist eine um die antragsgegenständlichen Daten bereinigte Fassung der Urkunde anzuschließen. In dieser Fassung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine vom Antragsteller vorgelegte bereinigte Fassung der Urkunde handelt.Der Antragsteller hat in einem Antrag nach Absatz eins, ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dem Antrag ist eine um die antragsgegenständlichen Daten bereinigte Fassung der Urkunde anzuschließen. In dieser Fassung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine vom Antragsteller vorgelegte bereinigte Fassung der Urkunde handelt.
(4)Absatz 4Für die Dauer des Verfahrens ist vorübergehend die nicht bereinigte Urkunde in der Urkundensammlung für die öffentliche Einsicht zu sperren und es ist zusätzlich die bereinigte Fassung der Urkunde nach Abs. 3 in die Urkundensammlung aufzunehmen. Das Entscheidungsorgan hat die dafür notwendigen Verfügungen vorzunehmen. Für die Einsicht in die nicht bereinigte Urkunde gilt Abs. 7.Für die Dauer des Verfahrens ist vorübergehend die nicht bereinigte Urkunde in der Urkundensammlung für die öffentliche Einsicht zu sperren und es ist zusätzlich die bereinigte Fassung der Urkunde nach Absatz 3, in die Urkundensammlung aufzunehmen. Das Entscheidungsorgan hat die dafür notwendigen Verfügungen vorzunehmen. Für die Einsicht in die nicht bereinigte Urkunde gilt Absatz 7,
(5)Absatz 5Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers das Interesse an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die bezeichneten Daten für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der betroffenen Liegenschaft relevant sein können.
(6)Absatz 6Gibt das Gericht dem Antrag ganz oder teilweise statt, so hat es eine um die von der Entscheidung betroffenen Daten bereinigte Fassung der Urkunde herzustellen oder dem Antragsteller aufzutragen, eine solche bereinigte Fassung vorzulegen. Bei gänzlicher oder teilweiser Stattgabe ist diese bereinigte Fassung der Urkunde samt einem Hinweis auf den Beschluss, mit dem die Beschränkung der Einsicht angeordnet wurde, dauerhaft in die Urkundensammlung aufzunehmen. Die nicht bereinigte Urkunde ist dauerhaft für die öffentliche Einsicht zu sperren. Hat das Gericht den Antrag rechtskräftig abgewiesen, so ist die für die Dauer des Verfahrens vorgenommene Sperre nach Abs. 4 aufzuheben und die bereinigte Fassung der Urkunde nach Abs. 3 aus der Urkundensammlung zu entfernen.Gibt das Gericht dem Antrag ganz oder teilweise statt, so hat es eine um die von der Entscheidung betroffenen Daten bereinigte Fassung der Urkunde herzustellen oder dem Antragsteller aufzutragen, eine solche bereinigte Fassung vorzulegen. Bei gänzlicher oder teilweiser Stattgabe ist diese bereinigte Fassung der Urkunde samt einem Hinweis auf den Beschluss, mit dem die Beschränkung der Einsicht angeordnet wurde, dauerhaft in die Urkundensammlung aufzunehmen. Die nicht bereinigte Urkunde ist dauerhaft für die öffentliche Einsicht zu sperren. Hat das Gericht den Antrag rechtskräftig abgewiesen, so ist die für die Dauer des Verfahrens vorgenommene Sperre nach Absatz 4, aufzuheben und die bereinigte Fassung der Urkunde nach Absatz 3, aus der Urkundensammlung zu entfernen.
(7)Absatz 7Jede Person kann in die für die öffentliche Einsicht gesperrte nicht bereinigte Urkunde Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten, wenn sie ein das Interesse an Geheimhaltung überwiegendes rechtliches Interesse glaubhaft macht. Über diesen Antrag ist die Partei, die die Beschränkung der Einsicht begehrt hat, zu hören.
Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung
§ 6c.Paragraph 6 c,
(1)Absatz einsIn die Urkundensammlung sind nur jene Urkunden aufzunehmen, auf Grund derer eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird. Bloße Bewilligungsurkunden, wie etwa Pass- oder Personalausweisdaten, Personenstandsurkunden oder Staatsbürgerschaftsnachweise, finden keinen Eingang in die Urkundensammlung.
(2)Absatz 2In den Fällen nach § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4 AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen. Im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO ist die Exekutionsbewilligung und nicht der der Exekution zu Grunde liegende Titel zur Urkundensammlung zu nehmen.“In den Fällen nach Paragraph 93, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 4, AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen. Im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 88 bis 96 EO ist die Exekutionsbewilligung und nicht der der Exekution zu Grunde liegende Titel zur Urkundensammlung zu nehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 30 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 30, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12Die §§ 6b und 6c samt Überschriften in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 91/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.Die Paragraphen 6 b und 6c samt Überschriften in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024,, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
(13)Absatz 13Die Aufnahme von Bewilligungsurkunden in die Urkundendatenbank (§ 2 Abs. 4), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, kann über pauschalen Auftrag der Bundesministerin für Justiz auch automationsunterstützt vom Status „öffentlich abfragbar“ auf den Status „nicht öffentlich abfragbar“ geändert werden.“Die Aufnahme von Bewilligungsurkunden in die Urkundendatenbank (Paragraph 2, Absatz 4,), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, kann über pauschalen Auftrag der Bundesministerin für Justiz auch automationsunterstützt vom Status „öffentlich abfragbar“ auf den Status „nicht öffentlich abfragbar“ geändert werden.“
Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach § 6b GUG vorbehalten.“Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach Paragraph 6 b, GUG vorbehalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ist ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten, so ist für die Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 178 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 178, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Über eine Anordnung nach Abs. 2 Z 2 ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.“„Über eine Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 207q wird folgender § 207r samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 207 q, wird folgender Paragraph 207 r, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024,
§ 207r.Paragraph 207 r,
§ 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“ Paragraph 93, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer