90. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 entfällt das Wort „schließlich“ und wird nach dem Wort „Förderungen“ die Wortfolge „sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt das Wort „schließlich“ und wird nach dem Wort „Förderungen“ die Wortfolge „sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023.“Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 3 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 16 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 17 der Punkt durch ein Leerzeichen und das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 16, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 17, der Punkt durch ein Leerzeichen und das Wort „und“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 18, angefügt:
die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999.“die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 3 entfällt die bisherige Z 10, die bisherigen Z 11 und Z 12 erhalten die Bezeichnung „10.“ und „11.“.In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt die bisherige Ziffer 10,, die bisherigen Ziffer 11 und Ziffer 12, erhalten die Bezeichnung „10.“ und „11.“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 14 angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz 3, wird folgende Ziffer 14, angefügt:
die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.“die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 1a DSG.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria bei allen dieser zukommenden Aufgaben der Regulierung, der Aufsicht und der Förderungsverwaltung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2;“die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach Paragraph 2, Absatz 2,;“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 17 Abs. 6 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 17, Absatz 6, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Verwaltung und Vergabe von Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G“ durch die Wendung „nach dem MedKF-TG, dem TIB-G oder dem KDD-G“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wendung „nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G“ durch die Wendung „nach dem MedKF-TG, dem TIB-G oder dem KDD-G“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 19 Abs. 3 Z 5 werden folgende lit. e und f angefügt:In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 5, werden folgende Litera e und f angefügt:
aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation;
aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts;“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 25 wird folgender §§ 25a samt Paragrafenüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraphen 25 a, samt Paragrafenüberschrift eingefügt:
„Förderung der Produktion von Audio-Podcasts
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind von der RTR-GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(3)Absatz 3,Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, und 3 bis 5, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, bis 5 und Paragraph 25, mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.
(4)Absatz 4,Die Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat.“Die Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß Paragraph 33 h, eingerichteten Beirat.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6,25“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6,25“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 30 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „3 282 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und der Betrag „4 200 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ ersetztIn Paragraph 35, Absatz eins, wird der Betrag „3 282 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und der Betrag „4 200 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ ersetzt
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 44 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37,§ 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Z 10 und 11, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 6, § 18 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 5, § 25a samt Paragrafenüberschrift, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 10 und 11, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins und 6, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 25 a, samt Paragrafenüberschrift, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 45 wird folgende Abs. 21 bis 23 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgende Absatz 21 bis 23 angefügt:
„(21)Absatz 21,Im Kalenderjahr 2024 ist der RTR-GmbH per 1. August 2024 ein Betrag von 0,168 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(22)Absatz 22,Abweichend von § 21 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 ist der RTR-GmbH in den Jahren 2024 bis 2029 zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 jährlich ein Betrag von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. Für das Jahr 2024 ist der dafür zum bereits überwiesenen Betrag von 0,5 Millionen Euro hinzutretende Betrag in der Höhe von 1 Million Euro per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.Abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2024, ist der RTR-GmbH in den Jahren 2024 bis 2029 zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen nach Maßgabe der Paragraphen 21 bis 25 jährlich ein Betrag von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. Für das Jahr 2024 ist der dafür zum bereits überwiesenen Betrag von 0,5 Millionen Euro hinzutretende Betrag in der Höhe von 1 Million Euro per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(23)Absatz 23,Für das Jahr 2024 ist der RTR-GmbH jeweils die Differenz zwischen den nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 zu gewährenden Beträgen und den gemäß § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2024 zur Verfügung zu stellenden Beträgen per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“Für das Jahr 2024 ist der RTR-GmbH jeweils die Differenz zwischen den nach Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2024, zu gewährenden Beträgen und den gemäß Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2024, zur Verfügung zu stellenden Beträgen per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“
Van der Bellen
Nehammer