BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. Juli 2024

Teil I

85. Bundesgesetz:

Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle

(NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

[CELEX-Nr.: 32020L1828]

85. Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über Qualifizierte Einrichtungen zur kollektiven Rechtsverfolgung (Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz – QEG)

1. Abschnitt
Anerkennung und Aufsicht

Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierte Einrichtung gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 Sitzung 1, berechtigt anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      vor der Antragstellung bereits zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war und sich aus ihrem Satzungszweck ergibt, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen hat,
    2. Ziffer 2
      keinen Erwerbszweck verfolgt,
    3. Ziffer 3
      weder für insolvent erklärt noch über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
    4. Ziffer 4
      unabhängig ist und nicht unter dem Einfluss von Personen – Verbraucher ausgenommen – steht, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie zu diesem Zweck über Verfahren verfügt, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern, und
    5. Ziffer 5
      auf geeignete Weise – insbesondere auf ihrer Website – in klarer und verständlicher Sprache Angaben, die die Einhaltung der Kriterien der Ziffer eins bis 4 belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten öffentlich zugänglich macht.
  2. Absatz 2Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.

Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Kriterien auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.
  2. Absatz 2Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.

Gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtungen

Paragraph 3,

Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn der Paragraphen eins und 2, der Österreichische Landarbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und der Österreichische Seniorenrat sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn des Paragraph 2,

Aufsicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bundeskartellanwalt hat bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph eins und 2 die Einhaltung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz eins und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph 2, zusätzlich jene gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Abständen von fünf Jahren sowie bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph eins, überdies dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat Bedenken gegen die Einhaltung der Kriterien erhebt. Erfüllt die Qualifizierte Einrichtung die für ihre Qualifizierung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr, so hat der Bundeskartellanwalt außer im Fall, dass die Qualifizierte Einrichtung für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Einrichtung mitzuteilen, welche Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich sind, und sie aufzufordern, diese Änderungen durchzuführen und einen Nachweis darüber innerhalb von zwei Monaten zu erbringen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch, wenn das Gericht die Bedenken der beklagten Partei während eines anhängigen Verfahrens gemäß dem Fünften Abschnitt des Sechsten Teils der ZPO weiterleitet. In diesem Zusammenhang kann der Bundeskartellanwalt zur Überprüfung der Unabhängigkeit der Qualifizierten Einrichtung die Vorlage des zur Finanzierung des Verfahrens zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrags verlangen.
  3. Absatz 3Der Bundeskartellanwalt hat der Einrichtung die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung mit Bescheid abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
    2. Ziffer 2
      diese die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung gemäß Absatz eins, nachweist, oder
    3. Ziffer 3
      die Qualifizierte Einrichtung der Aufforderung des Bundeskartellanwalts zur Vorlage eines Prozessfinanzierungsvertrags (Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz) nicht fristgerecht nachkommt.
  4. Absatz 4Wird die Qualifizierte Einrichtung aufgelöst, so hat der Bundeskartellanwalt das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 5Der Bundeskartellanwalt hat die Aberkennung gemäß Absatz 3 und das Erlöschen gemäß Absatz 4, den Gerichten mitzuteilen, bei denen ein Verfahren anhängig ist, in dem die Qualifizierte Einrichtung Partei ist, deren Anerkennung aberkannt wurde oder erloschen ist.

2. Abschnitt
Befugnisse einer Qualifizierten Einrichtung

Unterlassungs- und Abhilfeanspruch

Paragraph 5,

  1. Absatz einsEine Qualifizierte Einrichtung ist berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
  2. Absatz 2Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (Paragraph 624, Absatz 2, ZPO) zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind.
  3. Absatz 3Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Absatz eins und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Klagen auf
      1. Litera a
        Unterlassung (Beendigung und Verbot) und
      2. Litera b
        Abhilfe für einzelne Verbraucher
    2. Ziffer 2
      sowie im Rahmen einer Klage auf Abhilfe auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (Paragraph 624, Absatz 2, ZPO)
    zu erheben.
  4. Absatz 4Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung ist die Qualifizierte Einrichtung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist oder dass beim Unternehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen sind.
  5. Absatz 5Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2020/1828 veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt.

3. Abschnitt
Drittfinanzierung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Finanzierung einer Verbandsklage durch Dritte ist zulässig. Die Qualifizierte Einrichtung kann Beitritte durch Verbraucher zu einer von ihr erhobenen Verbandsklage auf Abhilfe davon abhängig machen, dass die Beitretenden mit dem von der Qualifizierten Einrichtung bekanntgegebenen Drittfinanzierer den zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrag abschließen.
  2. Absatz 2Der Drittfinanzierer darf weder ein Wettbewerber des beklagten Unternehmers noch von diesem wirtschaftlich oder rechtlich abhängig sein.
  3. Absatz 3Entscheidungen der Qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit einer Abhilfeklage einschließlich Entscheidungen über Vergleiche dürfen durch den Drittfinanzierer nicht ungebührlich zum Nachteil der Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher beeinflusst werden. Die Qualifizierte Einrichtung hat Interessenkonflikte zu vermeiden und darauf zu achten, dass der Schutz der betroffenen Verbraucher immer im Mittelpunkt der Entscheidungen steht.
  4. Absatz 4Nimmt die Qualifizierte Einrichtung für eine konkrete Verbandsklage Drittfinanzierung in Anspruch, so hat sie diesen Umstand und den Namen des Drittfinanzierers dem Gericht mitzuteilen. Den Prozessfinanzierungsvertrag selbst oder dessen Inhalt muss sie jedoch nicht dem Gericht, sondern nur nach Maßgabe von dessen Anordnungen im Verfahren vor dem Bundeskartellanwalt vorlegen bzw. offenlegen.

4. Abschnitt
Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen

Allgemeine Informationsverpflichtungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsQualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, sind verpflichtet, eine aktualisierte Website zu unterhalten. Sie haben auf dieser Website, sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      ihre Satzung und gegebenenfalls ihren Anerkennungsbescheid,
    2. Ziffer 2
      ihre Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
    3. Ziffer 3
      den Umstand, dass es sich um eine anerkannte Qualifizierte Einrichtung handelt und ob sie nur innerstaatlich oder auch grenzüberschreitend tätig werden darf,
    4. Ziffer 4
      ihren Satzungszweck und ihren Tätigkeitsbereich,
    5. Ziffer 5
      ihre Finanzierungsquellen im Allgemeinen,
    6. Ziffer 6
      ihre Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, und
    7. Ziffer 7
      die Beschreibung des Verfahrens, das zur Verhinderung einer Einflussnahme sowie von Interessenkonflikten zwischen ihr, ihren Finanzierern und den Interessen der einem von ihr geführten Verbandsklageverfahren beigetretenen Verbrauchern eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Sie haben auch ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 8, sowie eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur entsprechenden Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.

Tätigkeitsbericht

Paragraph 8,

Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,
  2. Ziffer 2
    die Art der Verstöße und
  3. Ziffer 3
    die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.

Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen im Rahmen der Führung eines Verbandsklageverfahrens

Paragraph 9,

  1. Absatz einsQualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben auf ihren Websites in geeigneter Form über die sich in Vorbereitung befindlichen und die bereits anhängigen Gerichtsverfahren zu informieren. Sie haben insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Verbandsklagen, die sie bei Gericht einzubringen planen, unter Angabe. gegen wen sich die Klagen richten,
    2. Ziffer 2
      die Verbandsklagen, die sie bereits bei einem Gericht erhoben haben, unter Angabe, gegen wen sich die Klagen richten und samt Angaben zum Stand des Verfahrens,
    3. Ziffer 3
      bei Abhilfeklagen zudem
      1. Litera a
        welche Ansprüche von geplanten oder bereits eingebrachten Klagen betroffen sind und mit welchen Ansprüchen Betroffene sich dem jeweiligen Verfahren anschließen können,
      2. Litera b
        wie dem Verfahren beigetreten werden kann,
      3. Litera c
        welche Wirkungen der Beitritt hat,
      4. Litera d
        wie sich ein Beitritt auf die Verjährung von Ansprüchen auswirkt (Hemmung der Verjährungsfrist),
      5. Litera e
        ob und in welcher Höhe von den Beitretenden Kosten zu tragen sind, insbesondere ob eine Beitrittsgebühr bezahlt oder ein Drittfinanzierungsvertrag abgeschlossen werden muss,
      6. Litera f
        die Rechtswirkungen der möglichen Ergebnisse der Verfahren sowie
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse abgeschlossener Verbandsklageverfahren.
  2. Absatz 2Nähere Informationen über ein laufendes Verfahren sind nur den diesem Verfahren beigetretenen Verbrauchern zu geben.
  3. Absatz 3Qualifizierte Einrichtungen haben für den Beitritt zu einem Verfahren ein Formblatt zur Verfügung zu stellen, das auch eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verbandsklageverfahrens und die voraussichtlichen Kosten zu enthalten hat und auf der Website zum Download zur Verfügung zu stellen ist.
  4. Absatz 4Eine allfällige Beitrittsgebühr darf weder höher als 20 Prozent der jeweils geltend gemachten Anspruchssumme sein, noch darf diese 250 Euro überschreiten.
  5. Absatz 5Qualifizierte Einrichtungen haben sicherzustellen, dass Beitrittserklärungen samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können. Beitrittserklärungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  6. Absatz 6Qualifizierte Einrichtungen müssen die Interessen der Beigetretenen in der konkreten Verbandsklage repräsentieren und sie über den Fortgang des Verfahrens regelmäßig informieren.
  7. Absatz 7Qualifizierte Einrichtungen müssen über die geplanten Abwicklungsmodalitäten einer allenfalls eingehenden Zahlung durch den Unternehmer informieren und die Abwicklung der Auszahlung unverzüglich durchführen.
  8. Absatz 8Qualifizierte Einrichtungen sind berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für die beabsichtigte Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist.

Berichtspflichten der Qualifizierten Einrichtungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsQualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph 2, zusätzlich jene gemäß Paragraph 2, Absatz eins, betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
  2. Absatz 2Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Tätigkeitsbericht (Paragraph 8,) zu übermitteln.
  3. Absatz 3Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufforderung der Aufsichtsbehörde zu entsprechen und über deren Verlangen alle abverlangten Informationen zu erteilen.

5. Abschnitt
Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Notifikation und Berichtspflichten der Aufsichtsbehörde

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
  2. Absatz 2Änderungen an diesem Verzeichnis sind der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Bundeskartellanwalt hat weiters der Europäischen Kommission bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl und Art der Verbandsklageverfahren, die von österreichischen Gerichten abgeschlossen wurden;
    2. Ziffer 2
      Art der Verstöße und allgemeine Angaben zu den Verfahrensparteien, insbesondere ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt und in welcher Branche der beklagte Unternehmer tätig ist und
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse dieser Verbandsklagen.

Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2020/1828 für die Zwecke des Paragraph 4, Absatz eins, Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Website ein aktuelles Verzeichnis der Qualifizierten Einrichtungen mit Namen, Adresse und Satzungszweck und eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Umsetzungshinweis

Paragraph 14,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 Sitzung 1, umgesetzt.

Inkrafttreten

Paragraph 15,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 619, erhält die Bezeichnung „§ 636.“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 618, wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:

„Fünfter Abschnitt
Kollektive Rechtsverfolgung

Erster Titel
Verbandsklage auf Unterlassung

Paragraph 619,

  1. Absatz einsMacht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den Paragraphen eins bis 3 und 5 Absatz 5, QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Qualifizierte Einrichtung hat in einer Klage gemäß Absatz eins, hinreichende Angaben zu den davon betroffenen Verbrauchern zu machen.
  3. Absatz 3Eine Klage auf Unterlassung ist unbegründet, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung binnen zwei Wochen eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  4. Absatz 4Die Einbringung einer Klage gemäß Absatz eins, hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens verbleibt dem Verbraucher jedenfalls noch eine Frist von sechs Monaten, um diesen Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen.

Paragraph 620,

  1. Absatz einsFür die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß Paragraph 619, ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. Absatz 2Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
  3. Absatz 3In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.

Paragraph 621,

  1. Absatz einsBei Vorliegen eines berechtigten Interesses hat das Gericht der obsiegenden Partei auf deren Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil, Teile dieses Urteils oder eine berichtigende Erklärung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.
  2. Absatz 2Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluss zu entscheiden.
  3. Absatz 3Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann es der unterlegenen Partei auch die Vorauszahlung der voraussichtlich für die Veröffentlichung auflaufenden Kosten binnen einer Frist von vier Wochen auftragen. Von einem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ist abzusehen, wenn die unterlegene Partei bescheinigt, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine solche Leistung derzeit nicht zulassen. Der Lauf der Frist zur Urteilsveröffentlichung wird durch einen Antrag auf Erlag der voraussichtlichen Veröffentlichungskosten bis zum Tag des Einlangens der Vorauszahlung oder der Abweisung dieses Antrags gehemmt. Die obsiegende Partei hat nach erfolgter Veröffentlichung der unterlegenen Partei hierüber unter Bekanntgabe der tatsächlich aufgelaufenen Kosten einen Mehrbetrag samt Zinsen zurückzuerstatten.
  4. Absatz 4Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.

Paragraph 622,

Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs gemäß Paragraph 5, Absatz eins, QEG können einstweilige Verfügungen erlassen werden.

Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe

Anwendungsbereich

Paragraph 623,

Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, QEG gegen einen Unternehmer erhebt.

Verbandsklage auf Abhilfe

Paragraph 624,

  1. Absatz einsDie Klage hat ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern auf Grund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten, das von der Qualifizierten Einrichtung geltend gemacht wird, und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben.
  2. Absatz 2Die Klage kann das Begehren der Qualifizierten Einrichtung enthalten, ein Recht oder Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, und das alle vom geltend gemachten Anspruch betroffenen Verbraucher in derselben Weise betrifft, durch Urteil vorweg festzustellen (Zwischenfeststellungsurteil), wenn die betroffenen Verbraucher ein rechtliches Interesse daran haben, dass jenes Recht oder Rechtsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ebenso kann der erste Schriftsatz der beklagten Partei ein derartiges Begehren enthalten.
  3. Absatz 3Die Klage kann die Erklärung enthalten, dass weitere Verbraucher dem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Absatz eins, beitreten können, deren Ansprüche gegen den Unternehmer auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten beruhen. Die abstrakten Kriterien, die ein Anspruch aufweisen muss, um vom Verfahren betroffen zu sein, und die Voraussetzungen, unter denen diese Verbraucher beitreten können, sind von der Qualifizierten Einrichtung genau anzugeben.
  4. Absatz 4Die Klage muss vom Satzungszweck der Qualifizierten Einrichtung umfasst sein. In der Klage ist auszuführen, weshalb dies der Fall ist. Die Satzung und die für die Veröffentlichung gemäß Paragraph 627, erforderlichen Informationen (Paragraph 627, Absatz 2, Ziffer eins bis 4) sind der Klage anzuschließen.
  5. Absatz 5In einem Verfahren über eine Verbandsklage auf Abhilfe reicht es aus, wenn in der Klage oder der Beitrittserklärung die Ansprüche soweit substantiiert sind, dass diejenigen Tatsachen und Beweisanbote enthalten sind, die der Qualifizierten Einrichtung mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität der Ansprüche ausreichend stützen.

Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe

Paragraph 625,

Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.

Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe

Paragraph 626,

  1. Absatz einsDas Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen. Andernfalls hat es die Durchführung des Verfahrens mit Beschluss anzuordnen. Über die Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung über allfällige Zwischenfeststellungsanträge zu entscheiden.
  2. Absatz 2Wird die Durchführung des Verfahrens angeordnet, so ist in dem Beschluss auch auszusprechen, welche Streitpunkte zunächst gemeinsam verhandelt und vorweg entschieden werden sollen.

Veröffentlichung der Entscheidung

Paragraph 627,

  1. Absatz einsDas Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu der Entscheidung ist
    1. Ziffer eins
      die Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
    3. Ziffer 3
      die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
    4. Ziffer 4
      das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
    5. Ziffer 5
      eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
    6. Ziffer 6
      auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
    zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.

Beitritt

Paragraph 628,

  1. Absatz einsEiner Verbandsklage auf Abhilfe kann jeder Verbraucher im Wege der Qualifizierten Einrichtung beitreten, dessen Anspruch auf einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt beruht und für den dieselben Tatfragen entscheidungserheblich sind. Der Beitritt kann von der Qualifizierten Einrichtung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Absatz 2Der Beitritt hat durch einen Schriftsatz der Qualifizierten Einrichtung zu erfolgen, die dem Gericht und der beklagten Partei gegenüber den Beitritt des Verbrauchers anzeigt. Der Beitritt hat die Tatsachen, auf die sich der Anspruch gründet, kurz und vollständig anzugeben und ein Begehren zu enthalten, sowie die Erklärung, dass der Anspruch weder im Inland noch im Ausland geltend gemacht wurde oder wird.
  3. Absatz 3Ein Beitritt kann bis drei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens gemäß Paragraph 627, Absatz eins, ZPO erfolgen.
  4. Absatz 4Der Beitritt hat die Wirkung, dass der Anspruch, mit dem ein Verbraucher der Verbandsklage beigetreten ist, als streitanhängig gilt und sich die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts auch auf den vom Verbraucher geltend gemachten Anspruch auf Abhilfe erstrecken. Ein Beitritt ist zurückzuweisen, wenn der im Beitritt geltend gemachte Anspruch bereits in einem Einzelverfahren oder in einem anderen Verbandsklageverfahren geltend gemacht wird.
  5. Absatz 5Eine Zurücknahme des Beitritts ist unzulässig.

Besondere Bestimmungen zur Prozessfähigkeit der Qualifizierten Einrichtung

Paragraph 629,

  1. Absatz einsErgeben sich in einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe Bedenken, ob eine Qualifizierte Einrichtung die für sie vorgeschriebenen Kriterien einhält, so hat das Gericht diese Bedenken an die zuständige Aufsicht weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Leitet das Gericht Bedenken an die zuständige Aufsicht weiter oder erhält es Kenntnis davon, dass die zuständige Aufsicht ein Verfahren gegen die klagende Qualifizierte Einrichtung eingeleitet hat, das auf die Aberkennung der Eigenschaft als Qualifizierte Einrichtung abzielt, weil Bedenken bestehen, so hat es bis zur rechtskräftigen Erledigung eines über diese Bedenken eingeleiteten Verfahrens auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Erledigung der Aufsicht über die Bedenken nicht fällen.
  3. Absatz 3Wird der klagenden Qualifizierten Einrichtung die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung rechtskräftig aberkannt oder die Qualifizierte Einrichtung rechtskräftig aufgelöst, so hat das Gericht das Verfahren zu beenden und die Klage zurückzuweisen. Das Gericht hat über die Verfahrenskosten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, zu entscheiden.
  4. Absatz 4Mit Beendigung des Verfahrens gemäß Absatz 3, endet die Streitanhängigkeit der Ansprüche der dem Verfahren beigetretenen Verbraucher und die Hemmung der Verjährung dieser Ansprüche.

Besondere Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung

Paragraph 630,

  1. Absatz einsFür die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. Absatz 2Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
  3. Absatz 3Im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.

Besondere Bestimmungen über den Vergleich

Paragraph 631,

  1. Absatz einsEin Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und der beklagten Partei muss zu seiner Wirksamkeit vom Gericht bestätigt werden.
  2. Absatz 2Das Gericht darf einen Vergleich nur dann bestätigen, wenn der Vergleich nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht und keine Bestimmungen enthält, die nicht vollstreckbar sind.
  3. Absatz 3Ein gerichtlich bestätigter Vergleich bindet auch die beigetretenen Verbraucher.
  4. Absatz 4Die durch einen Vergleich erwirkte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehender Abhilfe, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs war.

Besondere Bestimmungen über den Kostenersatz

Paragraph 632,

Hat ein Verbraucher, der dem Verfahren beigetreten ist, durch Vorsatz Verfahrenskosten verursacht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei aussprechen, dass der Verbraucher für diese Verfahrenskosten solidarisch mit jener Partei haftet, die zu ihrem Ersatz verurteilt wird. Dieser Antrag ist spätestens mit der Vorlage des Kostenverzeichnisses zu stellen, das die betreffenden Kosten enthält.

Besonderheiten der Entscheidung

Paragraph 633,

Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Beschluss der beklagten Partei die Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt, so hat es zugleich auszusprechen, dass schuldbefreiend nur an die Qualifizierte Einrichtung geleistet werden kann, wenn und soweit diese das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt hat.

Veröffentlichungen

Paragraph 634,

  1. Absatz einsDas Gericht hat die Entscheidungen über
    1. Ziffer eins
      die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (Paragraph 626,),
    2. Ziffer 2
      den Zwischenfeststellungsantrag,
    3. Ziffer 3
      die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
    4. Ziffer 4
      die Bestätigung eines Vergleichs (Paragraph 631,)
    in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann über Absatz eins, hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.

Verjährung

Paragraph 635,

Der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Verbandsklage auf Abhilfe hemmt die Verjährung des im Beitritt geltend gemachten Anspruchs. Der Beitritt hemmt den Ablauf von Verjährungsfristen rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Verbandsklage auf Abhilfe bei Gericht. Nach Zurückweisung einer Verbandsklage auf Abhilfe verbleibt einem Verbraucher, der mit einem Anspruch bereits beigetreten war, jedenfalls noch eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung, um den Anspruch in einem Einzelverfahren oder durch Beitritt zu einer Verbandsklage geltend machen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Siebenten Teils lautet:

„Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 636, wird folgende Paragraphenüberschrift vorangestellt:

„In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 636, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Fünfte Abschnitt des Sechsten Theils, die Überschrift des Siebenden Teils, Bezeichnung und Überschrift des Paragraph 636, sowie Paragraph 637, samt Überschrift in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie- Umsetzungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Fünfte Abschnitt des Sechsten Theils ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird. Mit dieser Novelle wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 Sitzung 1, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 636, wird folgender Paragraph 637, samt Überschrift angefügt:

„Umsetzungshinweise

Paragraph 637,

Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 Sitzung 1 umgesetzt.“

Artikel 3
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Liegt der Ursprung des Verstoßes (Paragraphen 28, Absatz eins und 28a Absatz eins,) in Österreich, so kann der Anspruch auch von den von der Kommission gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 Sitzung 1, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt und die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz 6, wird der Betrag „4 000 Euro“ durch den Betrag „5 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelungen für Verbandsklageverfahren auf Abhilfe

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsIn Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz 3 a, vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (Paragraph 624, Absatz eins, ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß Paragraph 628, ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Teil von den gemäß Absatz eins, entrichteten Gerichtsgebühren gemäß der Tarifpost 1 zurückzuzahlen, der auf Ansprüche entfällt, über die noch kein Endurteil ergangen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wendung „gemäß Paragraph 7, RATG“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, RATG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19 a, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO.“

Novellierungsanordnung 5, In Art. römisch VI wird folgende Ziffer 83, angefügt:

  1. Ziffer 83
    Paragraphen 15, Absatz 6,, 15a samt Überschrift, 18 Absatz 2, Ziffer eins und 19a in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5
Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsIn Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gesetzlichen Bewertungsregeln gebunden. Bemängelt der Beklagte eine solche Bewertung nicht spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, so hat das Gericht diesen Betrag als Bemessungsgrundlage (Paragraph 3,) für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zugrunde zu legen. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung oder erfolgt eine rechtzeitige Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den Paragraphen 4 und 12 vorzugehen; Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Verbandsklage auf Abhilfe (Paragraph 624, ZPO) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich nur oder auch auf einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO beziehen, sind auf der Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zu entlohnen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 sind die Beitrittserklärungen gemäß Paragraph 628, ZPO sowie alle anderen Schriftsätze und Tagsatzungen, die sich nur auf Individualansprüche beziehen, gemäß der sich für den jeweiligen Schriftsatz oder für die jeweilige Tagsatzung ergebenden Bemessungsgrundlage zu entlohnen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den Paragraphen 623, ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 7 a und Paragraph 15, sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch III, Tarifpost 3 A Abschnitt römisch IV, Tarifpost 3 B Abschnitt römisch III und Tarifpost 3 C Abschnitt römisch IV in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Im Schlusssatz der Tarifpost 1 wird nach der Wendung „jedoch nie mehr als 312,20 Euro“ die Wendung „bzw. nie mehr als 225,20 Euro in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, wird folgende Litera a, eingefügt:

  1. Litera a
    Beitrittserklärungen gemäß Paragraph 628, ZPO sowie die Äußerungen dazu;“

Novellierungsanordnung 6, Der Tarifpost 2 wird folgender Abschnitt römisch III angefügt:

„III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt römisch II Ziffer eins, genannten Tagsatzungen die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 068,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 534,40 Euro.“

Novellierungsanordnung 7, Der Tarifpost 3 A wird folgender Abschnitt römisch IV angefügt:

„IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt römisch eins Ziffer eins und 5 genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt römisch II Ziffer eins, genannten Tagsatzungen die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 123,70 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 061,90 Euro.“

Novellierungsanordnung 8, Der Tarifpost 3 B wird folgender Abschnitt römisch III angefügt:

„III. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO gebührt für die in den Abschnitten römisch eins und römisch eins a genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt römisch II genannten Verhandlungen die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 2 651,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 325,80 Euro.“

Novellierungsanordnung 9, Der Tarifpost 3 C wird folgender Abschnitt römisch IV angefügt:

„IV. In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO gebührt für die im Abschnitt römisch eins genannten Schriftsätze und für die erste Stunde der in Abschnitt römisch II genannten Verhandlungen die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 3 182,60 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung gebührt die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 591,30 Euro.“

Van der Bellen

Nehammer