82. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat am 27. Juni 2024 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht:Auf Grund des Artikel 37, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat am 27. Juni 2024 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht:
Nehammer
Anlage
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 79/2021, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,Veröffentlichungen veranlasst der Präsident. Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Bundesräten erstellt oder im Bundesrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Bundesräte und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Bundesrat vorgenommenen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Bundesräte darüber zu informieren.
(11)Absatz 11,Der Präsident entscheidet für den Bundesrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Bundesrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Bundesrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Bundesräten für den Bundesrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Bundesräte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Bundesrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Bundesräte darüber zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13b Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 13 b, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt; sie können diesfalls nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenschutzbeauftragte
§ 14a.Paragraph 14 a,
Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 7a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024.“ Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach Paragraph 7 a, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024,.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 25 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung. Für den Inhalt der Stellungnahmen sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 36, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 72 Abs. 6 wird der Ausdruck „XX.XXXX.2015“ durch das Datum „14. Mai 2015“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 6, wird der Ausdruck „XX.XXXX.2015“ durch das Datum „14. Mai 2015“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 72 Abs. 7 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2021“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 79/2021“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 7, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 79/2021“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. römisch eins Nr. 79/2021“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 72 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 7 Abs. 10 und 11, § 13b Abs. 3 zweiter Satz, § 14a samt Überschrift, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, § 36 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 72 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 82/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 10 und 11, Paragraph 13 b, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 72, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2024, treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.“