BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 11. Juli 2024

Teil römisch eins

80. Bundesgesetz:

IFI-Beitragsgesetz 2024

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 2600 Ausschussbericht 2676 Sitzung 270,, )

80. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile:

  1. Ziffer eins
    9 197 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000,00 € im Rahmen der dritten allgemeinen Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD-GCI römisch drei);
  2. Ziffer 2
    816 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 21 000 USD im Rahmen der dritten allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC-GCI römisch drei).

Paragraph 2,

Der Bund beteiligt sich an der dreizehnten Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-13) mit 18 542 000,00 €.

Paragraph 3,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Nehammer