BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 5. Juli 2024

Teil römisch eins

72. Bundesgesetz:

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4068/A Ausschussbericht 2585 Sitzung 268,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11512 Sitzung 968,, )

72. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach der Überschrift „2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen“ wird folgender Paragraph 7, samt Überschrift eingefügt:

„Temporäre Agrardieselvergütung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, steht aus den Mitteln der Mineralölsteuer auf Antrag für die Vergütungszeiträume
    1. Litera a, Ziffer eins
      Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 (Vergütungszeitraum römisch eins)
    2. Litera b, Ziffer eins
      Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 (Vergütungszeitraum römisch zwei)
    3. Litera c, Ziffer eins
      Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 (Vergütungszeitraum römisch drei)
    eine Steuerbegünstigung in Höhe von 0,07 Euro je Liter im Wege einer pauschalen Vergütung (Absatz 5,) zu.
  2. Absatz 2,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Vergütung für eine bestimmte Fläche steht jenem Betriebsinhaber zu, der im betreffenden Kalenderjahr eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat oder bewirtschaftet.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Vergütung ist für den betreffenden Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Dabei gelten die Mehrfachanträge gemäß Paragraph 34, der Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2024,, für die jeweiligen Kalenderjahre als Antragstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes für den betreffenden Vergütungszeitraum. Die Auszahlung der Vergütungsbeträge erfolgt durch das Zollamt Österreich zu zwei Terminen (erster Termin für Vergütungszeiträume römisch eins und römisch zwei, zweiter Termin für Vergütungszeitraum römisch drei). Beträge unter 20 Euro werden nicht ausbezahlt.
  4. Absatz 4,Übersteigen insgesamt die gemäß Absatz eins, beantragten Vergütungssummen
    1. Litera a
      für die Vergütungszeiträume römisch eins und römisch zwei den Betrag von zusammen 45 Millionen Euro,
    2. Litera b
      für den Vergütungszeitraum römisch drei den Betrag von 30 Millionen Euro,
    wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zum jeweiligen Gesamtbetrag der Vergütung nach Litera a, oder Litera b, gekürzt.
  5. Absatz 5,Für die Ermittlung des Ausmaßes der Vergütung ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, anzunehmen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      den Kreis der begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Zwecke (Absatz eins,), das Verfahren einschließlich Antragstellung und Nachweise sowie die Durchführung des Vergütungsverfahrens durch die Agrarmarkt Austria und das Zollamt Österreich näher zu regeln und
    2. Ziffer 2
      den Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche nach Absatz 5 und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung festzulegen, wobei die Verbrauchswerte aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten sind, gestützt auf die im Zusammenhang mit den Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen bereits erstellten Daten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 9, Absatz 10, wird der Verweis „(Paragraph 41, Absatz 6,)“ durch den Verweis „(Paragraph 42, Absatz 8,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 22, Absatz eins, bleibt Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bestehen und es entfällt folgende Ziffer 4 :

  1. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 42, Absatz 6, tritt in der Ziffer 2, an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und es wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    sich als Treibstoff in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen befindet.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
    2. Ziffer 2
      die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
    Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 63, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 10,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 und Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024, ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024, rückwirkend in Kraft zu setzen.“

Van der Bellen

Nehammer