BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 4. Juli 2024

Teil römisch eins

71. Bundesgesetz:

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948 sowie des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 2595 Sitzung 268,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11515 Sitzung 968,, )

71. Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 und das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Das Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Rechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung der dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben – insbesondere gemäß Artikel 121 Absatz eins, (Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger), Absatz 2, (Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses), Absatz 3, (Gegenzeichnung aller Urkunden über Finanzschulden des Bundes) und Absatz 4, (Erhebung und Berichterstattung der durchschnittlichen Einkommen bei Unternehmen die seiner Kontrolle unterliegen, und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht) B-VG, Paragraph 8, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung (Berichterstattung über die durchschnittlichen Einkommen nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen), Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins bis 6 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung (Kontrolle und Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte, Veröffentlichung von Rechtsgeschäften, Entgegennahme, Verwahrung, Berichterstattung und Weiterleitung unzulässiger Spenden, Auskunftsverlangen an und Einschaurechte bei politischen Parteien, Erstattung von Mitteilungen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bei vermuteten Verstößen, Führung eines Verzeichnisses von registrierten Personenkomitees sowie Entgegennahme von Widersprüchen und Veröffentlichung auf seiner Website), Paragraph 24 a, Absatz 9 bis 15 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, in der jeweils geltenden Fassung, Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung (Führung einer halbjährlich zu aktualisierenden Liste der ihm bekannten seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger) – gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 4 bis 11,
  4. Absatz 4,In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Rechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Rechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera f, DSGVO findet keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Rechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinne des Absatz 3,
  7. Absatz 7,Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
  8. Absatz 8,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
  9. Absatz 9,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
  10. Absatz 10,Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Rechnungshofes beschränkt.
  11. Absatz 11,Sämtliche in Absatz 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rechnungshofes geeignet und erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:

Paragraph 24 a,

Die in Paragraph 3 a, getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für die Wahrnehmung der sonstigen dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 3 a und Paragraph 24 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024, treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Zitat „"Art". 148e“ durch das Zitat „"Art". 139 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 2,Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer verfassungsgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Die Volksanwaltschaft ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Aufgaben gemäß Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG, die von den Kommissionen für die Volksanwaltschaft vorgenommen werden.
  3. Absatz 4,Für Akten in Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 a, Absatz eins und 4 B-VG, Akten in amtswegigen Prüfverfahren gemäß Artikel 148 a, Absatz 2, B-VG, Akten zu Verfahren gemäß Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG und Anträge nach Paragraph 15, Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, Missstandsfeststellungen und Empfehlungen sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich der Volksanwaltschaft gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 5 bis 12, Dasselbe gilt für Berichte samt angeschlossenen Bemerkungen der Kommissionen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, einzelne Wahrnehmungen, Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht, Anträge an den Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen, die die Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle gemäß Paragraph 57, der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) treffen, Entscheidungen über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sowie der Mitglieder der Rentenkommission, Protokolle der Kollegialsitzungen sowie sonstige Dokumente, die in der Volksanwaltschaft im Bereich der Gesetzgebung entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
  4. Absatz 5,Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, DSGVO finden keine Anwendung.
  5. Absatz 6,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet in Bezug auf Beschwerdeverfahren vor der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 a, Absatz eins und 4 B-VG auf die vom Beschwerdeführer übermittelten, ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Auskunftsrecht in Bezug auf Datenverarbeitungen durch die Volksanwaltschaft
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Verfahren gemäß Artikel 148 a, Absatz 2, B-VG,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten gemäß Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG,
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten gemäß Paragraph 15, HOG,
    4. Ziffer 4
      in Bezug auf Angelegenheiten, in denen die Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle gemäß Paragraph 57, VO-UA tätig werden,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, DSGVO.
  6. Absatz 7,Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten in den jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
  7. Absatz 8,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Paragraph 11, Absatz 6, bleibt davon unberührt.
  8. Absatz 9,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
  9. Absatz 10,Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten der Volksanwaltschaft beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch die Verantwortliche genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
  10. Absatz 11,Sämtliche in Absatz 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Volksanwaltschaft geeignet und erforderlich ist.
  11. Absatz 12,In Bezug auf der Volksanwaltschaft zugeleitete personenbezogene Daten, insbesondere solche in Auskünften oder Stellungnahmen von Organen, Selbstverwaltungskörpern oder Einrichtungen, in Auskünften oder Unterlagen von Bewohnervertretern und Patientenanwälten, in den von der bzw. dem Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates übermittelten Befragungsprotokollen sowie in sonstigen Schriftsätzen Dritter, sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG bei der jeweiligen zuleitenden Stelle oder Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle oder Person hat die Volksanwaltschaft unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung durch die Volksanwaltschaft zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2024, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, mit 15. Juli 2024.“

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Nehammer