Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 4. Juli 2024 | Teil I |
68. Bundesverfassungsgesetz: | Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes |
(NR: GP XXVII IA 3848/A AB 2593 S. 268. BR: AB 11513 S. 968.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Artikel 30 a, erster Satz lautet:
„Der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen und der Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geregelt.“
Novellierungsanordnung 2, In Artikel 30 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rechnungshofes“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Volksanwaltschaft“ die Wortfolge „und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Artikel 128, lautet:
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich des Rechnungshofes, werden durch Bundesgesetz getroffen.“
Novellierungsanordnung 4, Artikel 148 j, lautet:
Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses Hauptstückes, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Volksanwaltschaft, sind bundesgesetzlich zu treffen.“
Novellierungsanordnung 5, Artikel 151, wird folgender Absatz 70, angefügt:
Van der Bellen
Nehammer