BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 4. Juli 2024

Teil I

67. Bundesgesetz:

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005 sowie des Ausbildungspflichtgesetzes

(NR: GP XXVII RV 2528 AB 2589 S. 268. BR: AB 11504 S. 968.)

67. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins,, 2, 7 und 7b, Paragraph 47, Absatz 4, NAG) hat im Falle der Ziffer eins und Ziffer 4, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
    3. Ziffer 3
      als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
    4. Ziffer 4
      als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, versichert war.
    Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20 e, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3“ durch das Zitat „gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 60, angefügt:

  1. Absatz 60Paragraph 20 e, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 41 a, wird nach Absatz 7 a, folgender Absatz 7 b, eingefügt:

  1. Absatz 7 bDrittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
    Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 41 a, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 1, 2, 7 und 7a“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 46, Absatz eins, wird in Ziffer eins und in Ziffer 2, Litera b, jeweils das Zitat „§ 41a Absatz eins,, 4 oder 7a“ durch das Zitat „§ 41a Absatz eins,, 4, 7a oder 7b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40Die Paragraphen 21, Absatz 2,, 41a Absatz 7 b und 11 sowie 46 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) gilt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 73, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, angefügte Absatz 24, die Absatzbezeichnung „(24a)“; folgender Absatz 26, wird angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 62, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, im Bundesgebiet aufhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer