67. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2023, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20e Abs. 1 lautet:Paragraph 20 e, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die AusländerinVor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins,, 2, 7 und 7b, Paragraph 47, Absatz 4, NAG) hat im Falle der Ziffer eins und Ziffer 4, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oderdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war.als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, versichert war.
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.“Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20e Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.In Paragraph 20 e, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3“ durch das Zitat „gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 60 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 60, angefügt:
„(60)Absatz 60§ 20e Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“Paragraph 20 e, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2023, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 41a wird nach Abs. 7a folgender Abs. 7b eingefügt:In Paragraph 41 a, wird nach Absatz 7 a, folgender Absatz 7 b, eingefügt:
„(7b)Absatz 7 bDrittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.“Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 41a Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 7 und 7a“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 1, 2, 7 und 7a“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 46 Abs. 1 wird in Z 1 und in Z 2 lit. b jeweils das Zitat „§ 41a Abs. 1, 4 oder 7a“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz eins, wird in Ziffer eins und in Ziffer 2, Litera b, jeweils das Zitat „§ 41a Absatz eins,, 4 oder 7a“ durch das Zitat „§ 41a Absatz eins,, 4, 7a oder 7b“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 82 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40Die §§ 21 Abs. 2, 41a Abs. 7b und 11 sowie 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“Die Paragraphen 21, Absatz 2,, 41a Absatz 7 b und 11 sowie 46 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 62 Abs. 3 lautet:Paragraph 62, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.“Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) gilt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 73 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 angefügte Abs. 24 die Absatzbezeichnung „(24a)“; folgender Abs. 26 wird angefügt:In Paragraph 73, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, angefügte Absatz 24, die Absatzbezeichnung „(24a)“; folgender Absatz 26, wird angefügt:
„(26)Absatz 26§ 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 62, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes
Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2023, wird wie folgt geändert:Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten.“Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, im Bundesgebiet aufhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer