BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 4. Juli 2024

Teil römisch eins

65. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4038/A Ausschussbericht 2579 Sitzung 266,, Bundesrat:, 11498 Ausschussbericht 11511 Sitzung 968,, )

65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 158, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Hebammenbeistand nach Paragraph 159, ist über die Bestimmungen des Paragraph 157, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 747, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 786, Absatz 3, wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 786, Absatz 5, dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 786, Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 801, wird folgender Paragraph 802, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 802,

  1. Absatz eins,Paragraph 786, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 747, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 158, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 102, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Hebammenbeistand nach Absatz 2, ist über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 384, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 408, Absatz 3, wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 408, Absatz 5, dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 408, Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 412, wird folgender Paragraph 413, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 413,

  1. Absatz eins,Paragraph 408, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 384, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 102, Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 97, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Hebammenbeistand nach Absatz 4, ist über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 378, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 403, Absatz 3, wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 403, Absatz 5, dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 403, Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 407, wird folgender Paragraph 408, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 408,

  1. Absatz eins,Paragraph 403, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 378, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 97, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 74, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Hebammenbeistand nach Paragraph 76, ist über die Bestimmungen des Paragraph 73, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 263, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 284, Absatz 3, wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 284, Absatz 5, dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 284, Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 288, wird folgender Paragraph 289, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 289,

  1. Absatz eins,Paragraph 284, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 263, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.“

Van der Bellen

Nehammer