64. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (Sonderwochengeld-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
4 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
5 | Änderung des Mutterschutzgesetzes |
6 | Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
7 | Änderung des Landarbeitsgesetzes |
8 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- oder Sonderwochengeld“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- oder Sonderwochengeld“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. g folgende lit. h eingefügt:Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Litera g, folgende Litera h, eingefügt:
Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 beziehen, sofern nach § 163 Abs. 4 ASVG die Österreichische Gesundheitskasse zuständig ist,“Personen, die Sonderwochengeld nach Paragraph 163, beziehen, sofern nach Paragraph 163, Absatz 4, ASVG die Österreichische Gesundheitskasse zuständig ist,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen, oder deren Anspruch ruht;“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 Abs. 6a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 6 a, wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenversicherung der Personen, die Sonderwochengeld beziehen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. h), beginnt mit dem Tag, ab dem Sonderwochengeld gebührt.“„Die Krankenversicherung der Personen, die Sonderwochengeld beziehen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,), beginnt mit dem Tag, ab dem Sonderwochengeld gebührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10 Abs. 6b Z 1 wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- oder Sonderwochengeld“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 6 b, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- oder Sonderwochengeld“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 31c Abs. 3 Z 3 lit. e lautet:Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer 3, Litera e, lautet:
Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 36 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld haben, dem Krankenversicherungsträger;“für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld haben, dem Krankenversicherungsträger;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 44 Abs. 1 Z 12 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes;“bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:Im Paragraph 138, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera i, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera j, angefügt:
die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h Teilversicherten.“die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, Teilversicherten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 158 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 158, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Leistungen nach §§ 159 bis 161 sind den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist.“Die Leistungen nach Paragraphen 159 bis 161 sind den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 162 Abs. 3 lit. c lautet:Paragraph 162, Absatz 3, Litera c, lautet:
Zeiten, während deren die versicherte Person nach §§ 14a bis 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat oder“Zeiten, während deren die versicherte Person nach Paragraphen 14 a bis 14e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat oder“
12.Novellierungsanordnung 12, § 162 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „3b“ und es wird folgender Abs. 3a neu eingefügt:Paragraph 162, Absatz 3 a, erhält die Bezeichnung „3b“ und es wird folgender Absatz 3 a, neu eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes gebührt, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist, wenn
nicht im gesamten Zeitraum der letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst vorlag, da eine Karenz nach dem MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wurde, oder
der Versicherungsfall der Mutterschaft vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres eines leiblichen, an Kindes statt angenommenen oder in unentgeltliche Pflege genommenen und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes eintritt und die Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit vor Bestehen dieses Anspruchs herabgesetzt war.
§ 163 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jener Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, welcher dem letzten Wochengeldbezug oder im Falle einer Inpflegenahme oder Adoption der letzten Karenz nach dem MSchG voranging.“Paragraph 163, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jener Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, welcher dem letzten Wochengeldbezug oder im Falle einer Inpflegenahme oder Adoption der letzten Karenz nach dem MSchG voranging.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 162 wird folgender § 163 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 162, wird folgender Paragraph 163, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderwochengeld
§ 163.Paragraph 163,
(1)Absatz einsSonderwochengeld gebührt Personen, die sich zum in § 120 Z 3 festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach § 162 haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, oder zwar kein Anspruch auf Wochengeld bestünde, aber nach der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Karenz begründet, aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a ein Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld bestand.Sonderwochengeld gebührt Personen, die sich zum in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach Paragraph 162, haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, oder zwar kein Anspruch auf Wochengeld bestünde, aber nach der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Karenz begründet, aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ein Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld bestand.
(2)Absatz 2Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Davon abweichend gebührt das Sonderwochengeld bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt Sonderwochengeld in Fällen nach § 120 Z 3 zweiter Satz ab dem Ende der Karenz. § 162 Abs. 2 ist anzuwenden.Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Davon abweichend gebührt das Sonderwochengeld bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt Sonderwochengeld in Fällen nach Paragraph 120, Ziffer 3, zweiter Satz ab dem Ende der Karenz. Paragraph 162, Absatz 2, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, wobei die Bemessungsgrundlage nach § 125 anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren (§ 108f) des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu vervielfachen. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a, gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in § 141 Abs. 5 genannten Betrags. §§ 166 und 167 sind anzuwenden.Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2,, wobei die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren (Paragraph 108 f,) des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu vervielfachen. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a,, gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in Paragraph 141, Absatz 5, genannten Betrags. Paragraphen 166 und 167 sind anzuwenden.
(4)Absatz 4Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 168 wird der Ausdruck „Wochengeld (§ 162)“ durch den Ausdruck „Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163)“ ersetzt.Im Paragraph 168, wird der Ausdruck „Wochengeld (Paragraph 162,)“ durch den Ausdruck „Wochengeld (Paragraph 162,) und das Sonderwochengeld (Paragraph 163,)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 799 wird folgender § 800 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 799, wird folgender Paragraph 800, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,
§ 800.Paragraph 800,
(1)Absatz einsDie §§ 5 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1 Z 1 lit. h und Abs. 1 Z 2 lit. a, 10 Abs. 6a und Abs. 6b Z 1, 31c Abs. 3 Z 3 lit. e, 36 Abs. 1 Z 11, 44 Abs. 1 Z 12, 138 Abs. 2 lit. i und j, 158 Abs. 5, 162 Abs. 1, Abs. 3a und Abs. 3b, 163 samt Überschrift und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.Die Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 2,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera h und Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 10 Absatz 6 a und Absatz 6 b, Ziffer eins,, 31c Absatz 3, Ziffer 3, Litera e,, 36 Absatz eins, Ziffer 11,, 44 Absatz eins, Ziffer 12,, 138 Absatz 2, Litera i und j, 158 Absatz 5,, 162 Absatz eins,, Absatz 3 a und Absatz 3 b,, 163 samt Überschrift und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.
(2)Absatz 2Trat der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.Trat der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach Paragraph 163, oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund Paragraph 162, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz 2, MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.
(3)Absatz 3§ 162 Abs. 3 lit. c tritt rückwirkend mit 1. November 2023 in Kraft.“Paragraph 162, Absatz 3, Litera c, tritt rückwirkend mit 1. November 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 39 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 40 angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 39, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 40, angefügt:
Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen, wenn nach § 163 Abs. 4 ASVG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist.“Personen, die Sonderwochengeld nach Paragraph 163, ASVG beziehen, wenn nach Paragraph 163, Absatz 4, ASVG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:Im Paragraph 3, wird vor der Ziffer 2, folgende Ziffer eins, eingefügt:
Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen;“Personen, die Sonderwochengeld nach Paragraph 163, ASVG beziehen;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
bei den im § 1 Abs. 1 Z 40 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Sonderwochengeld gebührt.“bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 40, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Sonderwochengeld gebührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
bei den in § 1 Abs. 1 Z 40 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Sonderwochengeld gebührt.“bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 40, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Sonderwochengeld gebührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 84 Abs. 1 wird der Ausdruck „und Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168“ durch den Ausdruck „sowie Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den §§ 162, 163 sowie 165 bis 168“ ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz eins, wird der Ausdruck „und Wochengeld gemäß den Paragraphen 162, sowie 165 bis 168“ durch den Ausdruck „sowie Wochen- und Sonderwochengeld gemäß den Paragraphen 162,, 163 sowie 165 bis 168“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 84 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- und Sonderwochengeld“ ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz 4, wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- und Sonderwochengeld“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 84 Abs. 5 wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- und Sonderwochengeld“ ersetztIm Paragraph 84, Absatz 5, wird der Ausdruck „Wochengeld“ durch den Ausdruck „Wochen- und Sonderwochengeld“ ersetzt
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 287 wird folgender § 288 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 287, wird folgender Paragraph 288, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,
§ 288.Paragraph 288,
(1)Absatz einsDie §§ 1 Abs. 1 Z 39 und 40, 3 Z 1, 5 Abs. 1 Z 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie 84 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 39 und 40, 3 Ziffer eins,, 5 Absatz eins, Ziffer 9 und 10, 6 Absatz eins, Ziffer 8 und 9 sowie 84 Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.
(2)Absatz 2Trat der der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.“Trat der der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach Paragraph 163, oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund Paragraph 162, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz 2, MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.“
Artikel 3
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2023, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG oder Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes, des Sonderwochengeldes oder vergleichbarer Leistungen.“Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG oder Sonderwochengeld gemäß Paragraph 163, ASVG oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes, des Sonderwochengeldes oder vergleichbarer Leistungen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 24a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 24 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSonderwochengeld gemäß § 163 ASVG ist kein Wochengeld im Sinne des Abs. 1 und bleibt bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens außer Ansatz.“Sonderwochengeld gemäß Paragraph 163, ASVG ist kein Wochengeld im Sinne des Absatz eins und bleibt bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens außer Ansatz.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 50 wird folgender Abs. 43 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 43, angefügt:
„(43)Absatz 43§ 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 24 a, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 39a Abs. 3 wird der Ausdruck „zu ersetzen.“ durch den Ausdruck „und das Sonderwochengeld nach § 163 ASVG zu ersetzen.“ ersetzt.Im Paragraph 39 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „zu ersetzen.“ durch den Ausdruck „und das Sonderwochengeld nach Paragraph 163, ASVG zu ersetzen.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 39a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 39 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Krankenversicherungsträgern ein Beitrag zur Krankenversicherung von Sonderwochengeldbezieherinnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. h ASVG und § 1 Abs. 1 Z 40 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) in der Höhe von 7,05% des Aufwandes des Sonderwochengeldes zu zahlen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.“Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Krankenversicherungsträgern ein Beitrag zur Krankenversicherung von Sonderwochengeldbezieherinnen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 40, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) in der Höhe von 7,05% des Aufwandes des Sonderwochengeldes zu zahlen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 55 wird folgender Abs. 65 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 65, angefügt:
„(65)Absatz 65§ 39a Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.“Paragraph 39 a, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aIst das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 3 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 erst nach Ende der Karenz ein.“Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Absatz 3, karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3, erst nach Ende der Karenz ein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wochengeld oder Krankengeld“ durch den Ausdruck „Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 3, wird der Ausdruck „Wochengeld oder Krankengeld“ durch den Ausdruck „Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Wochengeld“ der Ausdruck „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.Im Paragraph 14, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Wochengeld“ der Ausdruck „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 15f Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 15 f, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aEin vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach § 3 Abs. 3 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Dienstnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach § 3 Abs. 3 ausgestellt wurde.“Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Dienstnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellt wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 40 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34§ 3 Abs. 3a, § 14 Abs. 3 und 4 und § 15f Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3 a,, Paragraph 14, Absatz 3, und 4 und Paragraph 15 f, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7c wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7 c, wird folgender Satz angefügt:
„Für Vereinbarungen über ein vorzeitiges Ende der Karenz ist § 15f Abs. 4a MSchG für Elternteile nach § 1 Abs. 1a anzuwenden.“„Für Vereinbarungen über ein vorzeitiges Ende der Karenz ist Paragraph 15 f, Absatz 4 a, MSchG für Elternteile nach Paragraph eins, Absatz eins a, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 7 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2024, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aEin vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach § 170 Abs. 2 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Arbeitnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach § 170 Abs. 2 ausgestellt wurde.“Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach Paragraph 170, Absatz 2, ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Arbeitnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach Paragraph 170, Absatz 2, ausgestellt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 87 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Anspruchs auf Wochengeld“ der Ausdruck „oder auf Sonderwochengeld“ eingefügt und der Ausdruck „Wochengeldbezug“ durch „Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges“ ersetzt.Im Paragraph 87, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „Anspruchs auf Wochengeld“ der Ausdruck „oder auf Sonderwochengeld“ eingefügt und der Ausdruck „Wochengeldbezug“ durch „Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 170 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 170, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aIst das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 2 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 2 erst nach Ende der Karenz ein.“Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Absatz 2, karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Absatz 2, erst nach Ende der Karenz ein.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 180 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wochengeld oder Krankgeld“ durch die Wortfolge „Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld“ ersetzt.Im Paragraph 180, Absatz 3, wird die Wortfolge „Wochengeld oder Krankgeld“ durch die Wortfolge „Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 180 Abs. 4 wird nach dem Wort „Wochengeld“ die Wortfolge „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.Im Paragraph 180, Absatz 4, wird nach dem Wort „Wochengeld“ die Wortfolge „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 430 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 430, werden folgende Absatz 12, und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12§ 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 43, Absatz 4 a,, Paragraph 170, Absatz 2 a,, und Paragraph 180, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13)Absatz 13§ 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.“Paragraph 87, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach Paragraph 800, Absatz 2, ASVG bewilligt wurde.“
Artikel 8
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021 wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Anspruchs auf Wochengeld“ der Ausdruck „oder auf Sonderwochengeld“ eingefügt und der Ausdruck „Wochengeldbezug“ durch „Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Anspruchs auf Wochengeld“ der Ausdruck „oder auf Sonderwochengeld“ eingefügt und der Ausdruck „Wochengeldbezug“ durch „Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 73 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.“Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach Paragraph 800, Absatz 2, ASVG bewilligt wurde.“
Van der Bellen
Nehammer