BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 5. Juni 2024

Teil römisch eins

59. Bundesgesetz:

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4014/A Ausschussbericht 2544 Sitzung 262,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11492 Sitzung 967,, )

59. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 29 a, Absatz 11 und 12 lauten:

  1. Absatz 11,Bedingung für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß Absatz eins, an ein Land ist, dass diese Bundesmittel in den Jahren 2024 bis 2026 vom Land zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden.
  2. Absatz 12,Die Länder haben die Zuschüsse gemäß Absatz eins und 6 zu beantragen und in den Fällen des Absatz eins, die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 11, zu belegen, wobei im Neubaubereich als Maßstab der Vergleich zur Anzahl der im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 zugesicherten Wohnungen für den Nachweis der Zusätzlichkeit heranzuziehen ist. Die Länder müssen ex ante einen Mittelverwendungsbedarf einmelden und eine Mittelverwendungsplanung darlegen. Die Länder haben dem Bund jährlich einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der gesamten Wohnbauförderung des Landes sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4, 10 und 11 vorzulegen; diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bund hat die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.“

Van der Bellen

Nehammer