57. Bundesgesetz, mit dem das Emissionsgesetz-Luft 2018 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Emissionsgesetz-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird wie folgt geändert:Das Emissionsgesetz-Luft 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2001/81/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 17.12.2016 Seite 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2284“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2284“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2284“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2284“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Aufsichtstätigkeit, Strafbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Gebote und Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung zu überprüfen.Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Gebote und Verbote einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.Soweit dies zur Vollziehung einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(3)Absatz 3,Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen, Gebäude oder Grundstücke betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.
(4)Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;entgegen Paragraph 7, Absatz 7, Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;
Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält.“Gebote oder Verbote einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht einhält.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, unddie Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 17.12.2016 Seite 1, und
die delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L vom 17.1.2024,
umgesetzt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 samt Überschrift und § 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, samt Überschrift und Paragraph 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer