Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 18. April 2024 | Teil I |
43. Bundesgesetz: | Institute of Digital Sciences Austria |
(NR: GP XXVII RV 2461 AB 2493 S. 255. BR: AB 11456 S. 965.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. | Errichtung und Rechtsstellung |
§ 2. | Wirkungsbereich |
§ 3. | Leitende Grundsätze und Aufgaben |
§ 4. | Studien und akademische Grade |
§ 5. | Studierende |
§ 6. | Qualitätssicherung |
§ 7. | Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen |
§ 8. | Satzung |
§ 9. | Leitung und innere Organisation |
§ 10. | Präsidentin bzw. Präsident (President) |
§ 11. | Kuratorium (Board of Trustees) |
§ 12. | Universitätsversammlung (University Assembly) |
§ 13. | Kollegialorgane |
§ 14. | Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director) |
§ 15. | Finanzierung |
§ 16. | Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln |
§ 17. | Leistungsvereinbarung |
§ 18. | Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung |
§ 19. | Gebarung |
§ 20. | Rechnungswesen und Berichte |
§ 21. | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 22. | Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität |
§ 23. | Immobilienbewirtschaftung der Universität |
§ 24. | Personal |
§ 25. | Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz |
§ 26. | Rechte und Pflichten der Studierenden |
§ 27. | Universitätszugang und Zulassung zum Studium |
§ 28. | Allgemeine Prüfungsmodalitäten |
§ 29. | Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen |
§ 30. | Rechtsschutz |
§ 31. | Masterarbeiten und Dissertationen |
§ 32. | Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten |
§ 33. | Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen |
§ 34. | Verweisungen |
§ 35. | Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
§ 36. | Vollziehung |
Eine Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr bzw. ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.
Gegen die Beurteilung einer Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung einen Mangel aufweist, kann von der bzw. dem Studierenden innerhalb von vier Wochen ein Widerspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingebracht werden, welche bzw. welcher die Prüfung oder die vergleichbare Leistung aufheben kann. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.
Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten für ungültig zu erklären, wenn insbesondere die Beurteilung durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten gemäß Paragraph 2 a, HS-QSG erschlichen wurde.
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Van der Bellen
Nehammer