BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. April 2024

Teil I

43. Bundesgesetz:

Institute of Digital Sciences Austria

(NR: GP XXVII RV 2461 AB 2493 S. 255. BR: AB 11456 S. 965.)

43. Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Errichtung und Rechtsstellung

§ 2.

Wirkungsbereich

§ 3.

Leitende Grundsätze und Aufgaben

§ 4.

Studien und akademische Grade

§ 5.

Studierende

§ 6.

Qualitätssicherung

§ 7.

Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen

§ 8.

Satzung

§ 9.

Leitung und innere Organisation

§ 10.

Präsidentin bzw. Präsident (President)

§ 11.

Kuratorium (Board of Trustees)

§ 12.

Universitätsversammlung (University Assembly)

§ 13.

Kollegialorgane

§ 14.

Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)

§ 15.

Finanzierung

§ 16.

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 17.

Leistungsvereinbarung

§ 18.

Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung

§ 19.

Gebarung

§ 20.

Rechnungswesen und Berichte

§ 21.

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 22.

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität

§ 23.

Immobilienbewirtschaftung der Universität

§ 24.

Personal

§ 25.

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 26.

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 27.

Universitätszugang und Zulassung zum Studium

§ 28.

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 29.

Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen

§ 30.

Rechtsschutz

§ 31.

Masterarbeiten und Dissertationen

§ 32.

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten

§ 33.

Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen

§ 34.

Verweisungen

§ 35.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 36.

Vollziehung

Errichtung und Rechtsstellung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn Linz ist das Institute of Digital Sciences Austria mit dem Namen Interdisciplinary Transformation University, kurz: „IT:U“, als Technische Universität – im Folgenden „Universität“ – eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Absatz eins, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 200 aus 2022,, im Folgenden „Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich“ zur Finanzierung bei.
  3. Absatz 3Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG selbst.
  4. Absatz 4Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.

Wirkungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten, internationalen und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll – auch durch Nutzung interuniversitärer und forschungsinstitutioneller Kooperationen – eine Interaktion insbesondere medizinwissenschaftlicher, technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich exzellenz- sowie innovationsorientiert allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.
  2. Absatz 2Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß Paragraph 12 b, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zu orientieren.

Leitende Grundsätze und Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft bzw. Kunst und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen und der Lernfreiheit verpflichtet.
  2. Absatz 2Die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Universität sind:
    1. Ziffer eins
      Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) sowie Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung einer Universitätsausbildung, die anwendungsorientiert auf Digitalisierung und auf digitale Transformation bezogen und gleichzeitig in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet ist;
    3. Ziffer 3
      Vermittlung der Fähigkeit, sich den kontinuierlich ändernden Anforderungen aus Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Industrie sowie technologischen Entwicklungen und den sich ändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen zu stellen;
    4. Ziffer 4
      Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und die Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf die Anforderungen unterschiedlicher Arbeitsfelder;
    5. Ziffer 5
      Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien- Lehr- und Forschungsbereich gemäß Paragraph 2 a, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. römisch eins Nr. 74/2011;
    6. Ziffer 6
      Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 11 und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
    7. Ziffer 7
      Diskriminierungsfreiheit, Diversität, Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung;
    8. Ziffer 8
      nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
    9. Ziffer 9
      intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts-, Forschungs- und Kunsteinrichtungen sowie vor allem Wirtschaft und Industrie auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene (Wissens- und Technologietransfer);
    10. Ziffer 10
      weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Lehr- und Forschungspersonal sowie von Studierenden;
    11. Ziffer 11
      internationale Ausrichtung in Forschung, Lehre sowie Wissens- und Technologietransfer;
    12. Ziffer 12
      soziale Chancengleichheit sowie Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen im Sinn einer humanen Gesellschaft;
    13. Ziffer 13
      besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen;
    14. Ziffer 14
      Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
    15. Ziffer 15
      Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
    16. Ziffer 16
      nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
  3. Absatz 3Die Universität hat die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung sicherzustellen. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der Paragraphen 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß Paragraphen 17 bis 19b B-GlBG trifft.
  4. Absatz 4Zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist ein weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen. Die Aufgabe dieses Kollegialorgans ist die Mitwirkung an Prozessen der Personalbestellung, der Gestaltung von Karrieremodellen, der Gewährleistung der geschlechtergerechten Repräsentanz gemäß Paragraph 13, Absatz eins, sowie der Entwicklung und Umsetzung einer am Stand der Wissenschaften orientierten Gleichstellungs- und Diversitätskultur an der Universität.
  5. Absatz 5Zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Absatz 4, ist ein weiteres weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen.
  6. Absatz 6Aufbauend auf den Grundsätzen nach Absatz 2, hat die Universität Organisations- und Ablaufstrukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (Paragraph 2,) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen und europäischen Hochschulwesens dienen.
  7. Absatz 7Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach nationalen und internationalen Standards aufzubauen, welches die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.
  8. Absatz 8Die Satzung sowie die Curricula sind auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

Studien und akademische Grade

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und PhD-Doktoratsstudien einzurichten, darüber hinaus Universitätslehrgänge gemäß Paragraphen 56 und 70 UG. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. Die Dauer der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Doktoratsstudien können auch als kombinierte Master-PhD-Studien angeboten werden. Für diese beträgt die Studiendauer mindestens fünf Jahre.
  2. Absatz 2Studien können auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des Paragraph 54 d, UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des Paragraph 54 e, UG eingerichtet werden.
  3. Absatz 3Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsgrade zu verleihen.
  4. Absatz 4Studierende haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 600 Euro für jedes Semester zu entrichten. Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags können in der Satzung festgelegt werden.
  5. Absatz 5Die Universität ist berechtigt, in den Fachbereichen der von ihr angebotenen Studien Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die universitätsinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
  6. Absatz 6Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Studierenden einen Lehrgangsbeitrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs zu entrichten. Absatz 4, ist nicht anzuwenden.

Studierende

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.
  2. Absatz 2Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,.
  3. Absatz 3Auf die Studierenden der Universität sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe sowie
    2. Ziffer 2
      das Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,.
    Ziffer eins, ist auf Studierende in Universitätslehrgängen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Zur Unterstützung insbesondere der studentischen Exzellenz, der Diversität, der Frauenförderung, der Inklusion sowie zur Förderung der Internationalisierung und Mobilität kann die Universität Stipendien an ihre Studierenden vergeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

Qualitätssicherung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, HS-QSG zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Curricula sind einem internen oder externen Qualitätssicherungsverfahren zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die Leistungen im Wirkungsbereich der Universität sind, beginnend mit dem achten Jahr des Bestehens der Universität im Abstand von fünf Jahren extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen. Dieser Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
  2. Absatz 2Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgendem: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35), umfassen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.
  5. Absatz 5Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
  6. Absatz 6Die Universitätsorgane sind im Fall des Absatz 3, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  7. Absatz 7Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den ergangenen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
  8. Absatz 8Kommt ein zu den Leitungsorganen zählendes Organ der Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister auf Antrag einer bzw. eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb derer das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).

Satzung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.
  2. Absatz 2Die Satzung enthält die für die Universität erforderlichen Ordnungsvorschriften. In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Strategische Ausrichtung der Universität;
    2. Ziffer 2
      Organisationsplan für die Universität;
    3. Ziffer 3
      Wahlordnung für die Mitglieder der Universitätsversammlung und gegebenenfalls Regelungen über die elektronische Durchführung der Wahlen;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium;
    5. Ziffer 5
      Anforderungsprofil für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters;
    6. Ziffer 6
      Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;,
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Berufung von Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ;,
    8. Ziffer 8
      Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal;
    9. Ziffer 9
      Einrichtung und Zusammensetzung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4 ;,
    10. Ziffer 10
      Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4 ;,
    11. Ziffer 11
      Gleichstellungsplan und Frauenförderungsplan auf Vorschlag des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4 ;,
    12. Ziffer 12
      Festlegung von Ausnahmeregelungen für die verpflichtende Ausschreibung von Stellen gemäß
      § 24 Absatz 4 ;,
    13. Ziffer 13
      nähere Regelungen zur Erlassung der Curricula;
    14. Ziffer 14
      Prüfungsordnung und studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 33;
    15. Ziffer 15
      nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten gemäß Paragraph 2 a, HS-QSG;
    16. Ziffer 16
      nähere Regelungen für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde, gemäß Paragraph 27, Absatz 5 ;,
    17. Ziffer 17
      Regelungen über die Einteilung des Studienjahres gemäß Paragraph 52, Absatz eins, UG einschließlich Zulassungsfristen sowie über die Festlegung von Aufnahmeverfahren;
    18. Ziffer 18
      Regelung der Beurlaubung Studierender;
    19. Ziffer 19
      Festlegung von weiteren Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins ;,
    20. Ziffer 20
      Festlegung von Validierungsverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 2 ;,
    21. Ziffer 21
      Bestimmungen über die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 5, Absatz 4,
  3. Absatz 3Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

Leitung und innere Organisation

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Organe der Universität sind
    1. Ziffer eins
      die Präsidentin bzw. der Präsident (President);
    2. Ziffer 2
      das Kuratorium (Board of Trustees);
    3. Ziffer 3
      die Universitätsversammlung (University Assembly);
    4. Ziffer 4
      die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Vice Presidents) und
    5. Ziffer 5
      die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor.
  2. Absatz 2Die Organe gemäß Ziffer eins bis 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die obersten Organe der Universität.
  3. Absatz 3Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehr als einem Organ gemäß Absatz eins, ist unzulässig.

Präsidentin bzw. Präsident (President)

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung eines Vorschlags für eine Satzung gemäß Paragraph 8 ;,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen über die strategische Ausrichtung der Universität auf Basis der Festlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Erstattung eines Vorschlags für den jeweiligen Entwurf für eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 17, zur Genehmigung durch das Kuratorium;
    4. Ziffer 4
      Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an das Kuratorium;
    5. Ziffer 5
      inhaltliche Koordination und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung sowie Evaluierung des Lehr- und Forschungsbetriebes;
    6. Ziffer 6
      Ausübung der Funktion der bzw. des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
    7. Ziffer 7
      Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors (Paragraph 14,);
    8. Ziffer 8
      Abschluss von Arbeitsverträgen mit Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
    9. Ziffer 9
      Abschluss von sonstigen Arbeits- und Werkverträgen;
    10. Ziffer 10
      Erteilung von Vollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte;
    11. Ziffer 11
      Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen nach Genehmigung des Kuratoriums;
    12. Ziffer 12
      Erteilung von Lehraufträgen;
    13. Ziffer 13
      Entscheidung über Widersprüche betreffend studienrechtliche Angelegenheiten;
    14. Ziffer 14
      Beauftragung und Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren;
    15. Ziffer 15
      Zulassung zum Studium, Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
    16. Ziffer 16
      Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen;
    17. Ziffer 17
      Nichtigerklärung von Beurteilungen von Studienleistungen;
    18. Ziffer 18
      Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber auf Vorschlag des Kuratoriums und deren allfälliger Widerruf;
    19. Ziffer 19
      Verleihung akademischer Grade nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen;
    20. Ziffer 20
      Widerruf von akademischen Graden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, HS-QSG erschlichen worden ist;
    21. Ziffer 21
      Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
    22. Ziffer 22
      Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich oder künstlerisch international erfahrene Persönlichkeit mit Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im fachlichen Wirkungsbereich der Universität (Paragraph 2,) sowie Fähigkeit zur Leitung einer Hochschuleinrichtung bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind durch das Kuratorium öffentlich und international auszuschreiben. Die Präsidentin bzw. der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist – auch ohne neuerliche Ausschreibung – zulässig.
  4. Absatz 4Ein bis drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten für eine Funktionsperiode bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Präsidentin bzw. des Präsidenten vom Kuratorium bestellt. Einmalige Wiederbestellungen sind – auch ohne neuerliche Ausschreibungen – zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden der Präsidentin bzw. des Präsidenten endet die Funktionsperiode der Stellvertreterinnen bzw. der Stellvertreter mit der Funktionsübernahme der neuen Präsidentin bzw. des neuen Präsidenten. In diesem Fall erfolgt die Betrauung mit der stellvertretenden Geschäftsführung durch das Kuratorium.
  5. Absatz 5Zu Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Präsidentin bzw. des Präsidenten können sowohl Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität als auch Personen bestellt werden, die noch in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Das Anforderungsprofil und der Auswahlprozess der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind in der Satzung zu regeln.
  6. Absatz 6Die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten vertreten diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Darüber hinaus können sie mit Vollmachten und Handlungsvollmachten gemäß Absatz eins, Ziffer 10 und 11 betraut werden.

Kuratorium (Board of Trustees)

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Kuratorium übt insbesondere die strategische Aufsicht über die Universität aus und hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Ausschreibung der Funktionen und Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
    2. Ziffer 2
      Abberufung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. einzelner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, welche ihre Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Genehmigung der Satzung (Paragraph 8,) auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung des jeweiligen Entwurfs für eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 17, auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauffolgenden Jahre und des jährlichen Rechnungsabschlusses;
    6. Ziffer 6
      Genehmigung eines Personalstrukturplans auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    7. Ziffer 7
      Einrichtung und Auflassung von Studien und Universitätslehrgängen auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung der Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten;
    9. Ziffer 9
      Erlassung der Curricula für Studien nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
    10. Ziffer 10
      Mitwirkung bei der strategischen Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien;
    11. Ziffer 11
      Bestellung von Curriculakommissionen, wobei die Teilhabe der Lehrenden und Studierenden sicherzustellen ist. Die Studierenden stellen mindestens ein Viertel der Mitglieder;
    12. Ziffer 12
      Bestellung von Ausschüssen;
    13. Ziffer 13
      Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;
    14. Ziffer 14
      Genehmigung des Evaluierungsberichts (Paragraph 6, Absatz 3,) sowie Vorlage an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
    15. Ziffer 15
      Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches und künstlerisches Personal, allgemeines Personal);
    16. Ziffer 16
      Vorschläge zur Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten.
  2. Absatz 2Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Universität leisten sollen.
    In das Kuratorium sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder durch die Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wobei ein Mitglied der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister durch die oberösterreichische Landesregierung vorzuschlagen ist;
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder aus dem Kreis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b durch die Universitätsversammlung;
    3. Ziffer 3
      ein studentisches Mitglied durch die Vertretung der Studierenden sowie
    4. Ziffer 4
      zwei Mitglieder im Einvernehmen der gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestellten Kuratoriumsmitglieder.
    Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Ziffer eins, müssen in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft, tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Kuratoriumsmitglieder gemäß Ziffer 4, müssen anerkannte Wissenschafterinnen bzw. Wissenschafter oder Künstlerinnen bzw. Künstler sein, die zusätzlich über Kenntnisse und umfassende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Eines der beiden Mitglieder gemäß Ziffer 4, muss an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung im Ausland tätig sein. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weisungsfrei.
  3. Absatz 3Dem Kuratorium dürfen nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung;
    2. Ziffer 2
      Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers;
    3. Ziffer 3
      Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei;
    4. Ziffer 4
      Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universität zuständigen Bundesministeriums;
    5. Ziffer 5
      Personen, die innerhalb von vier Jahren vor der Bestellung eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionen ausgeübt haben;
    6. Ziffer 6
      Personen, die innerhalb von vier Jahren vor der Bestellung die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität ausgeübt haben sowie
    7. Ziffer 7
      Personen, die die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in den der Bestellung vorangehenden vier Jahren ausgeübt haben.
    Die Mitglieder des Kuratoriums haben mögliche Interessenkonflikte dem Kuratorium unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.
  5. Absatz 5Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.
  6. Absatz 6Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassung über die Satzung sowie über die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
  7. Absatz 7Die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats ist zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Betriebsrats betreffen, zu laden und anzuhören.
  8. Absatz 8Die bzw. der Vorsitzende des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4, kann zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Organs betreffen, eingeladen werden.
  9. Absatz 9Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Kuratorium festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist auf der Website der Universität zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10Das Kuratorium oder jeweils mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinsam sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an das Kuratorium zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Kuratoriums zu behandeln. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Kuratorium alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Kuratorium bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) umfassen.
  11. Absatz 11Die Präsidentin bzw. der Präsident hat dem Kuratorium die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

Universitätsversammlung (University Assembly)

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Universitätsversammlung gehören 21 Mitglieder an. Von diesen gehören zwölf Mitglieder dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und vier Mitglieder dem Personal gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, an. Fünf Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, HSG 2014 zusammen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  2. Absatz 2Für die Universitätsversammlung ist für eine Funktionsperiode von fünf Jahren eine Urwahl abzuhalten. Zwölf Mitglieder sind vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b aus dessen Kreis zu wählen. Vier Mitglieder sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, aus ihrem Kreis zu wählen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierenden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, HSG 2014 sind zu entsenden.
  3. Absatz 3Der Universitätsversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Entsendung von drei Mitgliedern aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b in das Kuratorium;
    2. Ziffer 2
      Stellungnahme zu der von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten vorgeschlagenen Satzung an das Kuratorium innerhalb von vier Wochen.
  4. Absatz 4Der Universitätsversammlung kommt beratende Funktion in allen Angelegenheiten auf Ersuchen des zuständigen Organs der Universität zu.
  5. Absatz 5Die Universitätsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.

Kollegialorgane

Paragraph 13,

  1. Absatz einsBei der Bestellung von Mitgliedern in Kollegialorgane ist eine geschlechtergerechte Repräsentanz sicherzustellen. Zu den Kollegialorganen zählen auch die Curriculakommissionen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 11,
  2. Absatz 2Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen der Universität ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als anwesend.

Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor (Managing Director)

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu unterstützen.
  2. Absatz 2Die Funktion der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors ist öffentlich auszuschreiben.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu bestellen.

Finanzierung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Bund erhält die Universität, das Land Oberösterreich trägt gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich samt Anhang zur Finanzierung bei.
  2. Absatz 2Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der Universität gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Teilfinanzierung durch den Bund gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich, die der Bund aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung bereitstellt;
    2. Ziffer 2
      Teilfinanzierung durch das Land Oberösterreich gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich;
    3. Ziffer 3
      Teilfinanzierung durch Dritte;
    4. Ziffer 4
      Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
    Die konkreten Beiträge von Bund und Land Oberösterreich sind in der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich geregelt.

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Universität ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 17, den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universität zur Verfügung stehenden Betrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, herzustellen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Betrags gemäß Absatz 2, für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 17, einbehalten.
  4. Absatz 4Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die die Universität aus Veranlagungen erzielt, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universität und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
  5. Absatz 5Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend dem universitären Erfordernis im Rahmen des zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators bzw. von mehreren Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren beinhalten. Wurde eine Universitätskuratorin, ein Universitätskurator bzw. mehrere Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren bestellt, so erlangen Entscheidungen der leitenden Organe der Universität nur mit Zustimmung dieser Person oder dieser Personen Gültigkeit.

Leistungsvereinbarung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen und auf der Website der Universität zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Universität erhält jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
  3. Absatz 3Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung sind:
    1. Ziffer eins
      die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den in Paragraph 3, festgelegten Zielen und Grundsätzen in folgenden Bereichen festzulegen sind:
      1. Litera a
        strategische Ziele, Profilbildung und Personalstrategie;
      2. Litera b
        Vorhaben in der Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste;
      3. Litera c
        Studienangebot, Vorhaben im Bereich Lehre und Weiterbildung;
      4. Litera d
        Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung;
      5. Litera e
        Kooperationen, Internationalität und Mobilität;
      6. Litera f
        Festlegung von Indikatoren und Berichtspflichten.
    2. Ziffer 2
      Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
    3. Ziffer 3
      jährlicher Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung bis zum 30. März des Folgejahres;
    4. Ziffer 4
      die Leistungsverpflichtung des Bundes;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung.
  4. Absatz 4Die Leistungsvereinbarung kann einvernehmlich abgeändert werden.
  5. Absatz 5Kommt es zu keinem fristgerechten Abschluss oder zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (Paragraph 18,) angerufen werden. 
  6. Absatz 6Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.

Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Schlichtungskommission besteht aus einer rechtskundigen Person mit mindestens fünfjähriger juristischer Berufserfahrung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die bzw. der Vorsitzende der Schlichtungskommission ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität zu bestellen.
  2. Absatz 2Sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert.
  3. Absatz 3Die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität sein.
  4. Absatz 4Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht fristgerecht zustande, hat sich die Schlichtungskommission zunächst um eine Einigung zu bemühen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, hat die Schlichtungskommission den Inhalt der Leistungsvereinbarung bescheidmäßig festzustellen.
  5. Absatz 5Werden von den Parteien wesentliche Leistungspflichten nicht oder nicht entsprechend der Leistungsvereinbarung umgesetzt und haben die Parteien eine entsprechende abweichende Regelung nicht in die Leistungsvereinbarung aufgenommen, hat die Schlichtungskommission im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Universität über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts durch jede der beiden Parteien zulässig.

Gebarung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Präsidentin bzw. der Präsident hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu gestalten und mit entsprechender Sorgfalt zu führen.
  2. Absatz 2Die Präsidentin bzw. der Präsident verfügt gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor nach Maßgabe der Satzung über das Budget der Universität, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
  4. Absatz 4Die Universität hat unbeschadet von Absatz 3, vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuholen.
  5. Absatz 5Für Verbindlichkeiten der Universität trifft den Bund und das Land Oberösterreich keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  6. Absatz 6Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
  7. Absatz 7Die Universität unterliegt dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß Paragraph 67, BHG 2013.

Rechnungswesen und Berichte

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor ein Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das den Aufgaben der Universität entspricht. Auf das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Präsidentin bzw. der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit der Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Verordnung KLRV Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Das Rechnungsjahr der Universität entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Absatz 2, etwas Anderes angeordnet wird.
  5. Absatz 5Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor dem Kuratorium bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer ist vom Kuratorium längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüferin bzw. ein von der Universität unabhängiger Wirtschaftsprüfer bzw. eine von der Universität unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Paragraph 268, Absatz 4, UGB sein.
  6. Absatz 6Das Kuratorium hat den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister sowie dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung durch das Kuratorium, ist der Rechnungsabschluss von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
  7. Absatz 7Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, und die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, sind anzuwenden.

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universität auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß Paragraph 20 und eine Personalverwaltung erforderlich sind.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28, DSGVO tätig.

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  2. Absatz 2Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.
  3. Absatz 3Die Universität gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.
  4. Absatz 4Rechtsgeschäfte der Universität, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.

Immobilienbewirtschaftung der Universität

Paragraph 23,

  1. Absatz einsBei Immobilienprojekten der Universität, die im Geltungsbereich der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, sind die Schritte der Planung und Abwicklung mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Für das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an der Universität, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, ist die Universitäten-Immobilienverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,, anzuwenden. Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister und der Universität zu vereinbaren.
  3. Absatz 3Die Universität hat ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne gemäß Paragraph 118 a, UG bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600.000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  5. Absatz 5Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan gemäß Paragraph 118 a, UG.

Personal

Paragraph 24,

  1. Absatz einsAuf Arbeitsverhältnisse zur Universität sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, sowie das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Personal setzt sich aus nachfolgenden Verwendungsgruppen zusammen:
    1. Ziffer eins
      dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal:
      1. Litera a
        Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
      2. Litera b
        Personen ab Post-Doc-Qualifikation, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH stehen;
      3. Litera c
        sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Universität.
    2. Ziffer 2
      dem allgemeinen Personal.
    Zu Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren im Sinn der Ziffer eins, Litera a, können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das Fach bestellt werden.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 108, Absatz 3, UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung. Die Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gemäß Paragraph 26, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, ist auf das Personal gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Professuren jedoch mindestens vier Wochen zu betragen.

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 25,

Eine Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr bzw. ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDen Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      als Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
    3. Ziffer 3
      auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die bzw. der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr bzw. ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 19 bis 21 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
  2. Absatz 2Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Universität Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung des Studiums der Universität zu melden;
    3. Ziffer 3
      sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    4. Ziffer 4
      anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit in digitaler Form an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation in digitaler Form an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
  3. Absatz 3Das Recht, als Vertreterin bzw. als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.

Universitätszugang und Zulassung zum Studium

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDer Zugang zum Studium (Universitätszugang) setzt die allgemeine Universitätsreife voraus. Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse;
    2. Ziffer 2
      ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
    3. Ziffer 3
      eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien;
    5. Ziffer 5
      ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
    6. Ziffer 6
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch II nachgewiesen wird.
    Beträgt die Schulzeit gemäß Ziffer 2, nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Ziffer 3,, kann die Präsidentin bzw. der Präsident insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.
  3. Absatz 3Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind.
  4. Absatz 4Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Absatz 5, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des PhD-Doktoratsstudiums abzulegen sind.
  5. Absatz 5Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen sind in der Satzung vorzusehen.
  6. Absatz 6Weitere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Aufnahmeverfahren und von Zulassungsfristen sind in der Satzung zu treffen.

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Prüfungen oder vergleichbaren Leistungsfeststellungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen (Stand zum entsprechenden Projektstatus) stattzufinden, in denen die prüfungs- oder projektrelevanten Inhalte vermittelt oder bearbeitet werden.
  2. Absatz 2Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu treffen.
  3. Absatz 3Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Präsentation des Projektfortschritts) und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Aufbewahrung von spezifischen Daten ist Paragraph 53, UG anzuwenden.

Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 („sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“ und „nicht genügend“) zu erfolgen. Alternativ oder zusätzlich kann in der Satzung die Beurteilung nach einem international äquivalenten Notensystem vorgesehen werden. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Nicht bestandene Prüfungen und sonstige Studienleistungen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der abschließenden Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;
    2. Ziffer 2
      Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
    3. Ziffer 3
      Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.
    4. Ziffer 4
      Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen und sonstigen Studienleistungen im Semester sind zulässig.
  4. Absatz 4Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.

Rechtsschutz

Paragraph 30,

Gegen die Beurteilung einer Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung einen Mangel aufweist, kann von der bzw. dem Studierenden innerhalb von vier Wochen ein Widerspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingebracht werden, welche bzw. welcher die Prüfung oder die vergleichbare Leistung aufheben kann. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.

Masterarbeiten und Dissertationen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie gemeinsame Bearbeitung eines Themas im Rahmen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
  2. Absatz 2Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesamtprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 2,
  3. Absatz 3Die positiv beurteilte Abschlussarbeit ist durch Übergabe in digitaler Form an die Bibliothek der Universität zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Masterarbeit oder Dissertation ist die Verfasserin bzw. der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die bzw. der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der bzw. des Studierenden gefährdet sind.

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten

Paragraph 32,

Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten für ungültig zu erklären, wenn insbesondere die Beurteilung durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten gemäß Paragraph 2 a, HS-QSG erschlichen wurde.

Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen

Paragraph 33,

  1. Absatz einsBezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der modul- und projektbezogenen sowie lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung anhand eines Vergleichs der Lernergebnisse. Nachgewiesene Studienleistungen und Kompetenzen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Studienleistungen und Kompetenzen (Lernergebnisse) im Zielstudium bestehen. Die Durchführung einer Wissensüberprüfung ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Präsidentin bzw. der Präsident kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nur nach Durchführung eines den internationalen Standards entsprechenden Validierungsverfahrens anerkennen. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Validierung sind in der Satzung zu regeln.
  3. Absatz 3Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Abschlussarbeiten ist unzulässig.
  4. Absatz 4Kompetenzen gemäß Absatz 2, können jeweils bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Anrechnungspunkten anerkannt werden.

Verweisungen

Paragraph 34,

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 zu einem Studium nach einem solchen Curriculum zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.
  4. Absatz 4Die vom Gründungskonvent vorläufig erlassene Satzung tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung gemäß Paragraph 8, außer Kraft.
  5. Absatz 5Der Gründungskonvent nimmt die Aufgaben des Kuratoriums bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 wahr. Die Universitätsversammlung muss bis spätestens 31. März 2026, das Kuratorium bis spätestens 30. Juni 2026 konstituiert sein.
  6. Absatz 6In einer Übergangsphase nimmt die Gründungspräsidentin bzw. der Gründungspräsident die Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahr. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 muss die Präsidentin bzw. der Präsident gewählt werden. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten endet mit Ablauf des 14. Juli 2027.
  7. Absatz 7Der Gründungskonvent kann vor Ablauf des 30. Juni 2026 beschließen, die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten einmalig um ein Jahr zu verlängern. Wird ein solcher Beschluss gefasst, ist die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium abweichend von Absatz 6 bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 durchzuführen. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten endet dann mit Ablauf des 14. Juli 2028.
  8. Absatz 8Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern von Organen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria konstituiert wurden, sind die Organe nach den Bestimmungen desselben Bundesgesetzes zu ergänzen.
  9. Absatz 9Solange der Gründungskonvent tätig ist, ist die Gründungskonvent-Vergütungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2023,, anzuwenden.
  10. Absatz 10Für das Jahr 2024 ist eine Leistungsvereinbarung abzuschließen. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen.
  11. Absatz 11Die Lieferung der Rohdaten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Verordnung KLRV Universitäten sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KLRV Universitäten hat erstmals für das Rechnungsjahr 2025 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, KLRV Universitäten der Universität werden allen Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2025 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt ebenso für das Rechnungsjahr 2025. Die ersten beiden Prüfungen gemäß Paragraph 23, KLRV Universitäten haben für die Rechnungsjahre 2025 und 2027 zu erfolgen.

Vollziehung

Paragraph 36,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, (Familienlastenausgleichsgesetz 1967);
  2. Ziffer 2
    die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz eins und des Paragraph 24, Absatz eins und 3;
  3. Ziffer 3
    die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 und
  4. Ziffer 4
    im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Van der Bellen

Nehammer