BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. April 2024

Teil römisch eins

40. Bundesgesetz:

Änderung des Luftfahrtgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3872/A Ausschussbericht 2489 Sitzung 257. Bundesrat:, 11445 Ausschussbericht 11468 Sitzung 965.)

40. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 74, folgender Eintrag zu Paragraph 74 a, eingefügt:

„§ 74a.

Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 123, folgender Eintrag zu Paragraph 123 a, eingefügt:

„§ 123a.

Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 74, wird folgender Paragraph 74 a, samt Überschrift eingefügt:

„Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten

Paragraph 74 a,

Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) hat auf Antrag des Halters/der Halterin von Hubschraubern, die mit einer entsprechenden Genehmigung für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, eingesetzt werden sollen, die Benützung von Flugplätzen außerhalb deren Betriebszeiten zu bewilligen, wenn dieser Rettungsflugbetrieb aufgrund einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes vorgehalten werden soll oder das jeweilige Bundesland diesem Rettungsflugbetrieb zugestimmt hat sowie die Zustimmung des Zivilflugplatzhalters vorliegt sowie durch entsprechende Verfahren sichergestellt ist, dass

  1. Ziffer eins
    die allenfalls erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können,
  2. Ziffer 2
    jene Bodeneinrichtungen, die für den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb außerhalb der Betriebszeiten erforderlich sind, sicher benützt werden können, sowie
  3. Ziffer 3
    durch den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb eine möglichst geringe Lärmbelästigung entsteht.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 123 a, samt Überschrift eingefügt:

„Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung

Paragraph 123 a,

  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat die mittels Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 91, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Nachtkennzeichnungen von Luftfahrthindernissen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, bedarfsgerecht zu steuern. Für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung müssen sämtliche Luftfahrzeuge in einem für die Gewährung der Sicherheit der Luftfahrt ausreichenden räumlichen Abstand zu den jeweiligen Luftfahrthindernissen erfasst werden. Zu diesem Zweck ist die Austro Control GmbH berechtigt sämtliche aufgrund der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen (zB Verwendung von Flugsicherungsanlagen bzw. –technik, Verknüpfung von Flugplandaten etc.). Die Austro Control GmbH hat sicherzustellen, dass im Falle von Systemausfällen, technischen Problemen oder sonstigen Umständen, welche die Sicherheit der Luftfahrt gefährden könnten, die Nachtkennzeichnung der betreffenden Luftfahrthindernisse aktiviert ist bzw. bleibt. Die vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses zu erfüllenden Anlagen- und Systemanforderungen (zB technische Schnittstellen) sind von der Austro Control GmbH zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung darf von bordseitig verwendeter Ausrüstung nur abhängig sein, wenn unionsrechtliche und/oder nationale luftfahrtrechtliche Bestimmungen die Verwendung dieser Ausrüstung sicherstellen. Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß Paragraph 145, Absatz eins, oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß Paragraph 145 a, Absatz eins, anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen für den Betrieb dieser Fernschaltung festzulegen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen näheren Voraussetzungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Falle einer bedarfsgerechten Steuerung von Nachtkennzeichnungen festlegen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, kommt nicht zur Anwendung, wenn die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses in der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, untersagt wurde. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits errichtete Luftfahrthindernisse hat die für die Ausnahmebewilligung zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers des Luftfahrthindernisses mit Bescheid gemäß Paragraph 91, festzulegen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung des Luftfahrthindernisses zulässig ist. Die Information über die Umsetzung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist der Austro Control GmbH für Zwecke des Flugberatungsdienstes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die von der Austro Control GmbH zur Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erbrachten Leistungen Gebühren mit Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind von den Eigentümern der Luftfahrthindernisse zu entrichten. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 74 a, samt Überschrift sowie Paragraph 123 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer