37. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a)“.In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz wird nach der Wendung „die so ermittelte Ergänzungsgebühr“ die Wendung „im Fall eines Vergleichs“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz wird nach der Wendung „die so ermittelte Ergänzungsgebühr“ die Wendung „im Fall eines Vergleichs“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25c eingefügt:Nach Paragraph 25, werden folgende Paragraphen 25 a bis 25 c eingefügt:
„Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b bis zur Grenze des Abs. 4 eine Gebührenbefreiung.Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b bis zur Grenze des Absatz 4, eine Gebührenbefreiung.
(2)Absatz 2,Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde;
der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;
im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Z 3) aufgenommen;im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Ziffer 3,) aufgenommen;
die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:
die Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist,
die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist, und
die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 4 WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist.die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 4, WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist.
(4)Absatz 4,Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Absatz 2, erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.
Nachweise
§ 25b.Paragraph 25 b,
(1)Absatz eins,Das dringende Wohnbedürfnis (§ 25a Abs. 2 Z 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:Das dringende Wohnbedürfnis (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:
durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (§ 25a Abs. 2 Z 3 oder Z 4) befindet; unddurch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4,) befindet; und
durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.
(2)Absatz 2,Die Nachweise nach Abs. 1 sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 lit. b Z 3 beziehungsweise Z 6 nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des § 8 Abs. 1 GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Abs. 1 entsprechender Nachweis eingelangt ist.Die Nachweise nach Absatz eins, sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 3, beziehungsweise Ziffer 6, nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Absatz eins, entsprechender Nachweis eingelangt ist.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 nicht vorliegt.Die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, nicht vorliegt.
Nachträglicher Wegfall der Gebührenbefreiung
§ 25c.Paragraph 25 c,
(1)Absatz eins,Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in § 25b Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkten entwederDie Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in Paragraph 25 b, Absatz 2, erster Satz genannten Zeitpunkten entweder
das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 aufgegeben wurde oderdas Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgegeben wurde oder
das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 wegfällt.das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wegfällt.
(2)Absatz 2,Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (§ 26 Abs. 2).“Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (Paragraph 26, Absatz 2,).“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 9 lit. d wird das Wort „Auszüge“ durch das Wort „Auszug“ ersetzt.In der Tarifpost 9 Litera d, wird das Wort „Auszüge“ durch das Wort „Auszug“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Art. VI wird folgende Z 82 angefügt:Dem Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 82, angefügt:
§§ 25a bis 25c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2024 treten am Tag nach der Verlautbarung in Kraft. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 2026 außer Kraft, sind aber auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Grundbuchsantrag vor diesem Zeitpunkt bei Gericht einlangt, und im Fall des § 25a Abs. 3 unter den dort genannten Voraussetzungen auch danach. Die Einnahmenminderungen wirken sich nicht nachteilig auf die in der UG 13 ausgabenseitig zur Verfügung stehenden Budgetmittel aus.“Paragraphen 25 a bis 25 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2024, treten am Tag nach der Verlautbarung in Kraft. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 2026 außer Kraft, sind aber auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Grundbuchsantrag vor diesem Zeitpunkt bei Gericht einlangt, und im Fall des Paragraph 25 a, Absatz 3, unter den dort genannten Voraussetzungen auch danach. Die Einnahmenminderungen wirken sich nicht nachteilig auf die in der UG 13 ausgabenseitig zur Verfügung stehenden Budgetmittel aus.“
Van der Bellen
Nehammer