BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. April 2024

Teil römisch eins

33. Bundesgesetz:

Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 2462 Ausschussbericht 2481 Sitzung 257. Bundesrat:, Ausschussbericht 11461 Sitzung 965.)

33. Bundesgesetz, mit dem zur Lösung haftungsrechtlicher Fragen bei Bäumen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 – HaftRÄG 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 1319 a, wird folgender Paragraph 1319 b, samt Überschrift eingefügt:

„6b. durch einen Baum

Paragraph 1319 b,

  1. Absatz eins,Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.
  2. Absatz 2,Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Auf einen Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung sind die allgemeinen Regelungen über die Beweislast anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 176, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph 1319 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2024, tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30. April 2024 eintreten.“

Van der Bellen

Nehammer