31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)
Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. I Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2h wird die Wortfolge „im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 133 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2 h, wird die Wortfolge „im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 133 Millionen Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 Abs. 1 Z 8 lit. a lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, lautet:
im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder“.im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Ziffer eins,, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 2 entfällt das Wort „direkten“.In Paragraph 24, Absatz 2, entfällt das Wort „direkten“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 53 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 6 Abs. 2h und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 h und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer