BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. April 2024

Teil römisch eins

29. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3951/A Ausschussbericht 2469 Sitzung 257,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11467 Sitzung 965,, ), [CELEX-Nr.: 32023L1791]

29. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 72, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 72a. Rechenzentren“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36, wird im Schlussteil vor dem Wort „umgesetzt“ die Wortfolge „sowie Artikel 12, Absatz eins und 2, Anhang römisch sieben in Verbindung mit Artikel 32, der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, Amtsblatt Nummer L 231 vom 20.09.2023 Seite 1,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 37, lauten die Ziffernbezeichnung der Ziffer 33, „34.“, die Ziffernbezeichnung der Ziffer 34, „35.“ und die Ziffernbezeichnung der Ziffer 35, „36.“; nach Ziffer 32, wird folgende Ziffer 33, eingefügt:

  1. Ziffer 33
    „Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Verweis auf „§ 30“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 62“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 60, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, verpflichteten Personen haben der E-Control unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins und 3,
    Die verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
  2. Absatz 6,Die gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 69, Absatz 2, wird die Wortfolge „am 1. Jänner des Geschäftsjahres und 30. Juni“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum 5. Jänner und 30. Juni“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 69, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 72 a, samt Überschrift eingefügt:

„Rechenzentren

Paragraph 72 a,

  1. Absatz eins,Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Absatz 3, angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, mit Ausnahme von Informationen, die Geheimhaltungsinteressen, wie insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unterliegen.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes, wie insbesondere Zivil- und Katastrophenschutz, genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.
  3. Absatz 3,Folgende Mindestangaben sind jeweils auf der Website der verpflichteten Rechenzentren zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Name des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
    2. Ziffer 2
      Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
    3. Ziffer 3
      Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien und
    4. Ziffer 4
      über Ziffer eins bis 3 hinausgehende Informationen gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 74, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 41 Absatz 2, Ziffer 3, ersetzt durch den Verweis auf „§ 9 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 68/2020“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 76, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 13“ ersetzt durch den Verweis auf „§ 45“.

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Text des Paragraph 79, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 36,, Paragraph 37, Ziffer 33 bis 36, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 60, Absatz 5 und 6, Paragraph 69, Absatz 2 und 4, Paragraph 72 a, samt Überschrift, Paragraph 74, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, Litera f, tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer