160. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen in § 10 Abs. 2, in § 10 Abs. 3 Z 1 sowie in § 12 Abs. 1 des Sterbeverfügungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof160. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen in Paragraph 10, Absatz 2,, in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, sowie in Paragraph 12, Absatz eins, des Sterbeverfügungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, G 229-230/2023-57 ua., dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Dezember 2024, zu Recht erkannt:
1. Die Zeichen- und Wortfolge „ , sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung“ in § 10 Abs. 2 und die Wort- und Zeichenfolge „fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2),“ in § 10 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Zeichen- und Wortfolge „ , sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung“ in Paragraph 10, Absatz 2 und die Wort- und Zeichenfolge „fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,),“ in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
1. Die Wort- und Zeichenfolge „anbietet, ankündigt oder“ in § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wort- und Zeichenfolge „anbietet, ankündigt oder“ in Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Nehammer