BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 27. Dezember 2024

Teil römisch eins

158. Bundesgesetz:

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 17/A Ausschussbericht 12 Sitzung 5,, Bundesrat:, 11610 Ausschussbericht 11613 Sitzung 973,, )

158. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschuss

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Ländern anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einen Zweckzuschuss zur Finanzierung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden im Vermögen Privater.

Höhe des Zweckzuschusses

Paragraph 2,

Die Höhe des Zweckzuschusses berechnet sich aus der Höhe des Schadens. Davon ersetzt der Bund dem Land 12%, jedoch nicht mehr als 24% der geleisteten Beihilfe des Landes. Der Zweckzuschuss für alle Länder beträgt höchstens 144 Millionen Euro.

Schäden

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Schäden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schäden im Vermögen Privater (Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, des Katastrophenfondsgesetzes 1996), die außerordentlich und in Folge der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 durch Hochwasser, Erdrutsch oder Vermurung eingetreten sind.
  2. Absatz 2,Als Basis für die Berechnung des Schadens sind die Wiederherstellungskosten heranzuziehen.

Anspruchsberechtigung

Paragraph 4,

Anspruchsberechtigt für den Zweckzuschuss sind jene Länder, in denen der Mindestschaden im Sinne des Paragraph 3, je Einwohner (Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2024) über dem Betrag von 100 Euro liegt.

Abwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des Paragraph 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 6,

Die näheren Bestimmungen zum Vollzug dieses Bundesgesetzes, insbesondere hinsichtlich der anzuerkennenden Schäden, können vom Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung festgelegt werden.

Vollziehung

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Van der Bellen

Nehammer