Allgemeines
Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Artikel 3, Absatz 3 und Artikel 7, eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer:innen und Diplom-Sozialbetreuer:innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer:innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG – Gesundheitswesen).
Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.