BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 13. Dezember 2024

Teil I

151. Bundesgesetz:

FM-GwG-Anpassungsgesetz

(NR: GP XXVIII IA 1/A AB 5 S. 3. BR: AB 11607 S. 972.)

151. Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Artikel 2

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Artikel 3

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 5

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 6

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 1
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11, folgender Eintrag eingefügt: „§ 11a. Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten-Wallet Adressen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgender Eintrag eingefügt: „§ 23a. Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wendung „sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden“ durch die Wendung „sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 21 und 22 lautet:

  1. Ziffer 21
    Kryptowert: Kryptowert im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2023/1114, es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2, Absatz 2,, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag.
  2. Ziffer 22
    Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn dieser eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 22, folgende Ziffer 23 bis Ziffer 25, angefügt:

  1. Ziffer 23
    selbst gehostete Adresse: selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3, Ziffer 20, der Verordnung (EU) 2023/1113.
  2. Ziffer 24
    gezielte finanzielle Sanktionen: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29, EUV oder auf der Grundlage von Artikel 215, AUEV benannt wurden.
  3. Ziffer 25
    gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung: die unter Ziffer 24, genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss (GASP) 2010/413 sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „und Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“, sowie nach der Wortfolge „Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach der Wortfolge „Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In den Paragraphen 5, Ziffer 2, Litera b,, 8 Absatz 6,, 19 Absatz 3,, 25 Absatz 3,, 27, 29 Absatz eins,, 32 Absatz eins, sowie 40 Absatz eins,, 2 und 4 wird der Verweis auf „Verordnung (EU) 2015/847“ durch den Verweis auf „Verordnung (EU) 2023/1113“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz eingefügt: „im Falle von Privatstiftungen, welche eine Stiftungszusatzurkunde gemäß Paragraph 10, PSG errichtet haben, schließt dies die Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde ein.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Absatz 2 bis 5 werden angefügt:

  1. Absatz 2Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – abweichend von Paragraph 10, Absatz eins und über die in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;
    2. Ziffer 2
      ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;
    3. Ziffer 3
      die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;
    4. Ziffer 4
      die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
    5. Ziffer 5
      die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;
    6. Ziffer 6
      sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
  2. Absatz 3Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.
  3. Absatz 4Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig sowie bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
  4. Absatz 5Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die in Absatz 2 bis 4 genannten Informationen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsAnbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
    2. Ziffer 2
      die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
    3. Ziffer 3
      eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
    4. Ziffer 4
      andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die Risikoermittlung- und bewertung bei Kryptowertetransfers an eine oder von einer selbst gehosteten Adresse (Paragraph 11 a, Absatz eins,),“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung

Paragraph 23 a,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Paragraph 2, Ziffer 25, zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigter Konstellationen;
    3. Ziffer 3
      Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung;
    4. Ziffer 4
      Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gemäß Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1509.
  2. Absatz 2Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Absatz eins,) haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen und sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch einen besonderen Beauftragten zu überwachen. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufende Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 25,, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Umsetzung und Einhaltung derselben ist durch den besonderen Beauftragten (Absatz 2,) sicherzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten und Datenschutz gemäß Paragraph 21 und zum Informationsaustausch gemäß Paragraph 22, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung stehen der FMA die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a,, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG oder einer von der FMA gemäß Paragraph 197, Absatz eins, VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
    3. Ziffer 3
      Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b bis h und
    4. Ziffer 4
      Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22,
    mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von Paragraph eins, gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Ziffer eins bis 4 genannten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 25, Absatz 8, erster und zweiter Satz lauten:

„Die FMA ist im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe mit anderen Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ermächtigt. Die FMA darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe im sachlichen Anwendungsbereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 25, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aWechselseitig sind die FMA zum Zweck der Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach diesem Bundesgesetz und die gemäß Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, römisch 30 aus 202x,, zuständigen Behörden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Sanktionengesetz 2024 berechtigt, sich gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen, Untersagungen und Verfahren zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Austausch entsprechender Informationen kann auch auf Eigeninitiative der übermittelnden Behörde erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Sanktionengesetz 2024 durch die FMA gilt Paragraph 14, Sanktionengesetz 2024 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 28, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 28, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß Paragraph 22, MiCA-VO-Vollzugsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz 2 bis 5 zuzuordnen sind.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 31, lautet:

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 in Einklang zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Befugnis
    1. Ziffer eins
      anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. Ziffer 2
      zu untersagen, dass eine für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachte Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, vorübergehend oder dauerhaft bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrnimmt,
    3. Ziffer 3
      die von der FMA gemäß den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG, Paragraph 26, Absatz 7, E-GeldG, Paragraph 148, Absatz 5, InvFG 2011, Paragraph 285, VAG 2016, Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018, Paragraph 94, Absatz 7, ZaDiG 2018 oder Artikel 64, der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen und
    4. Ziffer 4
      die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zu widerrufen.
  2. Absatz 2Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
    2. Ziffer 2
      Dienstleister, an die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
    gerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 32 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 34, lautet:

Paragraph 34,

  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 13 bis Paragraph 15, (Ausführung durch Dritte),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 bis Paragraph 17, (Meldepflichten),
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz 2, (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
    6. Ziffer 6
      Paragraph 20, (Verbot der Informationsweitergabe),
    7. Ziffer 7
      Paragraph 21, Absatz eins bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen der FMA,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder 6 (interne Organisation),
    9. Ziffer 9
      Paragraph 23, Absatz 4,, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
    10. Ziffer 10
      Paragraph 24, (Strategien und Verfahren bei Gruppen),
    11. Ziffer 11
      Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder
    12. Ziffer 12
      Paragraph 23 a, (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten
    1. Ziffer eins
      gegen Artikel 4,, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,
    2. Ziffer 2
      gegen Artikel 14,, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,
    3. Ziffer 3
      gegen Artikel 26, der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,
    4. Ziffer 4
      gegen Artikel 8,, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder
    5. Ziffer 5
      sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 bzw. Artikel 19,, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  5. Absatz 5Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, ohne die erforderliche Registrierung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 35, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und4 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 4 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 4 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„Verlängerung der Verjährungfrist

Paragraph 36,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 37, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 34 Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit §34 Absatz 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 34 Absatz eins,, 2, 4 und 5“ ersetzt. In Paragraph 37, Absatz 2, wird der Ausdruck „in Paragraph 34, Absatz 2 und 3 angeführte Pflichten“ durch den Ausdruck „in Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 angeführte Pflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 2, Ziffer 24 und 25, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 8, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 8,, Absatz 8 a,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins und 2 treten, jeweils in der Fassung des Artikel eins, des FM-GwG Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich den Paragraphen 11 a, samt Überschrift, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 21,, 22, 23, Paragraph 5, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 10,, Paragraph 11 a,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 7,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 43 a, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 7 bis 9 treten, jeweils in der Fassung des Artikel eins, des FM-GwG Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Die Paragraphen 28, Absatz 6,, 32a und 34 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Paragraph 34, Absatz 5, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2025 liegen. Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, ist letztmalig auf die Kostenverteilung von FMA-Geschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 43 a,

  1. Absatz einsDienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, gelten ab dem 30. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22 und für Zwecke der Kostenabrechnung gemäß Paragraph 22, MiCA-VVG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, der Verordnung (EU) 2023/1114. Unbeschadet dieser Regelung ist auf Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, die Kostenverteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, für FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, anwendbar.
  2. Absatz 2Verfügt die FMA über konkrete Anhaltspunkte, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden und Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, nicht erfüllt werden können oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter oder der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder hat der Dienstleister seine Tätigkeit nach Ablauf von einem Jahr nach Registrierung nicht aufgenommen, kann die FMA die Registrierung widerrufen. Durch den Widerruf der Registrierung erlischt das Recht des Dienstleisters im Rahmen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 Dienstleistungen zu erbringen.
  3. Absatz 3Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden und Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e in Verbindung mit Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, bis zum 31. Dezember 2025 erbringen, sind verpflichtet, jede Änderung betreffend
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma des Dienstleisters und sofern vorhanden der oder die Geschäftsleiter,
    2. Ziffer 2
      Sitz des Unternehmens und der für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
    3. Ziffer 3
      das Geschäftsmodell,
    4. Ziffer 4
      interner Kontrollsysteme sowie der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen, und
    5. Ziffer 5
      Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Dienstleister halten,
    der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website die Angaben gemäß Absatz 2 und 3 und hat diese bis zum 31. Dezember 2025 laufend aktuell zu halten.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis „Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, Sitzung 73;“ durch den Verweis „Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, Sitzung 73, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1113, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 Sitzung 1;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Verweis „Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 1;“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2023/1113 vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 Sitzung 1;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Wortfolge „und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73 und“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 8 und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 8, wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 Sitzung 82.“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 Sitzung 82 und;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 44, Absatz 3, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. 150 vom 9.6.2023 Sitzung 40.“

Novellierungsanordnung 44, Der Anlage römisch III Ziffer eins, wird folgender Litera h,) angefügt:

  1. Litera h
    der Kunde ist Begünstigter eines Lebensversicherungsvertrages;“

Artikel 2
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 23 a, die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, der Überschrift des Paragraph 23 a,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 25, Absatz 8 und 8a und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, entfällt die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ und in Absatz 2, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23 a, Absatz eins, lautet:

Paragraph 23 a,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben gezielte finanzielle Sanktionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern. Die eingerichteten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen oder potenziell risikogeneigter Konstellationen;
    3. Ziffer 3
      Risikomanagementsysteme im Hinblick auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
    4. Ziffer 4
      Die Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24 Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24,, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 23 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ durch die Wortfolge „gezielter finanzieller Sanktionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,, die Überschrift in Paragraph 23 a,, Paragraph 23 a, Absatz eins,, Paragraph 23 a, Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 25, Absatz 8 und 8a und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, in der Fassung des Artikel 2, des FM-GwG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 2 a,

Definition der Nominee-Vereinbarung

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 4 a,

Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Definition der Nominee-Vereinbarungen

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsIm Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:
    1. Ziffer eins
      Nominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Nominator zu handeln.
    2. Ziffer 2
      Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Nominator zu handeln.
    3. Ziffer 3
      Ein Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene) ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt.
    4. Ziffer 4
      Eine Nominee-Vereinbarung ist eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln.
  2. Absatz 2Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer.
  3. Absatz 3Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, sind, sind die Paragraphen 10 a,, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen und beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorliegen. Zudem haben sie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden und den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden nach Aufforderung, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern und zu relevanten Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), Substiftungen und Rechtsträgern, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 4, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie sind darüber hinaus verpflichtet, Informationen über die Identität der Personen eines allfälligen Begünstigtenkreises einzuholen, für welche eine zukünftige Begünstigung nach Überzeugung des Trustees bzw. der dem Trustee vergleichbaren Person wahrscheinlich ist („objects of a power“) und gemäß Absatz 2, aufzubewahren. Dies gilt in gleichem Ausmaß für Informationen über die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung, wie beispielsweise Vermögensverwaltern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern. Der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person hat weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde. Der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person hat den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz eins, nach Aufforderung zusätzlich zu den nach dieser Bestimmung aufzubewahrenden Informationen eine Aufstellung aller für den Trust oder die trustähnliche Vereinbarung gehaltenen Vermögenswerte zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren

Paragraph 4 a,

Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „ihre wirtschaftlichen Eigentümer“ die Wortfolge „und Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet der Schlussteil:

„Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben. Diesfalls sind die Angaben gemäß Litera c, nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben gemäß Litera b,, d und e entfallen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt) und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator bzw. Treuhänder oder Treugeber ist;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, ausübt und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator (Treuhänder oder Treugeber) ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 a, lautet:

  1. Ziffer 3 a
    die Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 a, werden folgende Ziffer 3 b und Ziffer 3 c, eingefügt:

  1. Ziffer 3 b
    im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß Paragraph 2 a, die folgenden Angaben,
    1. Litera a
      die Bezeichnung und das Datum der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis),
    2. Litera b
      bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind:
      1. Sub-Litera, a, a
        Name;
      2. Sub-Litera, b, b
        sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
      3. Sub-Litera, c, c
        Geburtsdatum und Geburtsort;
      4. Sub-Litera, d, d
        Staatsangehörigkeit;
      5. Sub-Litera, e, e
        Wohnsitz;
      Wenn ein Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls sind die Angaben gemäß Sub-Litera, c, c, nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben gemäß Litera b, b,, dd und ee entfallen.
    3. Litera c
      Bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die Rechtsträger sind:
      1. Sub-Litera, a, a
        sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, handelt, die Stammzahl;
      2. Sub-Litera, b, b
        sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen mit Paragraph eins, vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.
  2. Ziffer 3 c
    wenn eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einem Rechtsträger oder einem mit Paragraph eins, vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wahrgenommen wird oder von einer Privatstiftung eine Substiftung errichtet wird, die folgenden Angaben:
    1. Sub-Litera, a, a
      sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, handelt oder bei einer Substiftung mit Sitz im Inland, die Stammzahl;
    2. Sub-Litera, b, b
      sofern es sich bei dem Rechtsträger oder bei der Substiftung um einen mit Paragraph eins, vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.
    Sofern es sich bei den Rechtsträgern, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger wahrnehmen, um inländische Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,, 15 bis 18 handelt, sind die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsträger nicht zu melden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, benötigt werden, die vertretungsbefugte Personen, Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren von Rechtsträgern sind, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die vorgenannten natürlichen Personen zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der vorgenannten natürlichen Personen eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß Paragraph 16 c, MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Absatz eins, genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird am Ende der Litera i, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    Nachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß Paragraph 2 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6, Absatz 2 a, lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, Absatz 3, lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6, Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6, Absatz 5, lautet der letzte Satz:

„Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Absatz 5, genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in Paragraph 5,, Paragraph 5 a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 und 2“ ersetzt. Der zweite Satz bis vierte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Ziffer 3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Ziffer 3 und 4 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee, einen Nominee-Direktor und einen Nominator einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft bzw. nach Beendigung der Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 16, wird die Wortfolge „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ durch die Wortfolge „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 9, wird nach dem Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 cDie Oesterreichische Nationalbank, die im Rahmen ihrer außenwirtschaftsstatistischen Tätigkeiten Auslandsbeziehungen darstellt, kann die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Erstellung der Außenwirtschaftsstatistiken nutzen. Diesfalls darf diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die für die Außenwirtschaftsstatistiken relevant sind, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz eins bis 2a und Absatz 6, anzuwenden. Paragraph 11, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die Oesterreichische Nationalbank offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 9, Absatz 4, werden nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a und Ziffer 6 b, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    die Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 b, über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse);
  2. Ziffer 6 b
    die Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 c, über Rechtsträger, die Funktionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 wahrnehmen, und über Substiftungen;“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt am Ende das Wort „und“ und es wird ein Beistrich angefügt. In Ziffer 2, wird am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 b, über Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) und
  2. Ziffer 4
    die Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 c, über Rechtsträger, die Funktionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 wahrnehmen und über Substiftungen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Verweis „§ 5 des Devisengesetzes 2004“ durch die Wortfolge „den Paragraphen 5 und 6 Devisengesetz 2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 12, Absatz eins, wird am Ende Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    der FMA im Rahmen der ihr nach dem FM-GwG und Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, römisch 30 aus 2024, zustehenden Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Ziffer 3, Litera a, erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die in Absatz 3, genannten Behörden dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger oder zu einem Eigentümer, zu einer vertretungsbefugten Person, zu einem Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator, der oder die ein Rechtsträger ist, alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger oder dieser Eigentümer, diese vertretungsbefugte Person, dieser Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator eingetragen wurde.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 12, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „die wirtschaftliche Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „der eingehenden Vermerke und“ das Wort „risikobasierte“ und ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern, deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern, Substiftungen und Rechtsträgern die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger wahrnehmen jederzeit Auskünfte über die
    1. Ziffer eins
      für die Beurteilung
      1. Litera a
        des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger,
      2. Litera b
        des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse),
      3. Litera c
        des Vorliegens von Substiftungen und
      4. Litera d
        der Wahrnehmung einer Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger und
    2. Ziffer 2
      für die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
    erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen. Bei einer Anforderung gemäß diesem Absatz von einer Privatstiftung ist stets die Stiftungszusatzurkunde anzufordern.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 14, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Registerbehörde kann die Identität von wirtschaftlichen Eigentümern, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) überprüfen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Registerbehörde ist zur Vollstreckung von Bescheiden gemäß Absatz 4, zuständig. Das VVG ist anzuwenden. Für die Vollstreckung tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 14 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern“ die Wortfolge „oder für das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß Paragraph 2 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 14 a, wird nach dem Absatz 3, der folgende Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das für den Rechtsträger zuständige Firmenbuchgericht hat der Registerbehörde auf Anfrage die Anteilsliste gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FlexKapGG für die Zwecke des Absatz eins, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „wirtschaftliche Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    eine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 5,) abgibt und dadurch Rechtsträger, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht offenlegt,“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer,Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht offenlegt,“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Änderungen der Angaben über Rechtsträger, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen oder über Substiftungen, nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,) und dadurch diese Rechtsträger nicht offenlegt,“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 5, das Wort „oder“ und wird am Ende der Ziffer 6, ein Beistrich und das Wort „oder“ angefügt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    seinen Status als Nominee oder Nominee-Direktor nicht gemäß Paragraph 4 a, offenlegt“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aWer seine Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 oder als Trustee gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 3 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 15, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „wirtschaftlichen Eigentümer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren oder Rechtsträger, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 17, wird in Absatz 2 a, der folgende Satz angefügt:

„Diese sind gemäß Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 2 a und 4a, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 16 und Absatz 2 c,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8,, 12 und 13, Paragraph 14 a, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2025;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Schlussteil und Paragraph 7, Absatz 2, mit 3. Juni 2025;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und c, Ziffer 3 a und 3b, Absatz 3,, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j,, Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9 A, b, s, 4 Ziffer 6 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 12, Absatz 3,, 4 und 9, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4 und 4a, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, und 1a, 4, 4a und 5 bis 7, Absatz 2 a und 4 mit 1. Oktober 2025; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 b, ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2025 übermittelt werden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 c und Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6 b und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Dezember 2025. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 c, ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. November 2025 übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 20, Absatz eins, wird in Ziffer 30, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 31, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,.“

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz wird der Betrag „4 600 000 Euro“ durch den Betrag „6 100 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 6, werden nach der Wortfolge „Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt und der Ausdruck „§ 31 Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,,“ durch den Ausdruck „§ 31 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, werden jeweils die Wortfolge „Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung“ durch die Wortfolge „Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 7 und Paragraph 31, Absatz 5, werden jeweils nach der Wortfolge „zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt und nach dem Ausdruck „§ 9a Absatz 2 bis 5,“ der Ausdruck „§ 16 Absatz 4 bis 6,“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 31 Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,,“ durch den Ausdruck „§ 31 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 werden jeweils nach der Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31 c, Absatz eins und Absatz 4, werden jeweils nach der Wortfolge „Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, werden jeweils der Ausdruck „§ 16 Absatz eins,, 2, 4 und 5,“ durch den Ausdruck „§ 16 Absatz eins und 2,“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 23,“ der Ausdruck „§ 23a Absatz eins bis 4,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 52 b, Absatz 2, werden der Ausdruck „§ 16 Absatz eins,, 2, 4 und 5,“ durch den Ausdruck „§ 16 Absatz eins und 2,“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 23 Absatz 4,,“ der Ausdruck „§ 23a Absatz eins bis 4,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 52 e, werden jeweils der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG“ durch den Ausdruck „§ 31 Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 60, wird folgender Absatz 45, hinzugefügt:

  1. Absatz 45Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 19, Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer eins bis 3, Paragraph 31 c, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 52 b, Absatz 2 und Paragraph 52 e, in der Fassung des Artikel 5, des FM-GwG Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 19, Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer eins bis 3, Paragraph 31 c, Absatz eins und Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge „im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, Absatz 45, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 19, Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer eins bis 3, Paragraph 31 c, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Artikel 6, des FM-GwG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer