144. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden (Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – PrAG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 wird der Betrag „12 816“ durch den Betrag „13 308“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Betrag „12 816“ durch den Betrag „13 308“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 4 Z 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, lautet:
Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung derartiger Aufwendungen durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b wird der Betrag „12 816“ jeweils durch den Betrag „13 308“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, wird der Betrag „12 816“ jeweils durch den Betrag „13 308“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 1 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, werden folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:
Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. § 4 Abs. 4 Z 6 zweiter Satz gilt entsprechend.Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, zweiter Satz gilt entsprechend.
Aufwendungen für die berufliche Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. § 26 Z 4 lit. f gilt entsprechend.“Aufwendungen für die berufliche Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Paragraph 26, Ziffer 4, Litera f, gilt entsprechend.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 3a wird wie folgt geändert:Paragraph 17, Absatz 3 a, wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 lautet der erste Satz:a) In Ziffer 2, lautet der erste Satz:
„Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil„Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 für Kleinunternehmer auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, oderauch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Ziffer eins, von der Pauschalierung nicht betroffen sind, oder
auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.“auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 verzichtet wurde.“
b) In Z 4 wird der Betrag „18 900“ durch den Betrag „24 750“ und der Betrag „8 400“ durch den Betrag „11 000“ ersetzt.b) In Ziffer 4, wird der Betrag „18 900“ durch den Betrag „24 750“ und der Betrag „8 400“ durch den Betrag „11 000“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Z 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 26, Ziffer 4, wird wie folgt geändert:
a) In lit. b wird der Betrag „26,40“ durch den Betrag „30“ ersetzt.a) In Litera b, wird der Betrag „26,40“ durch den Betrag „30“ ersetzt.
b) In lit. c wird der Betrag „15“ durch den Betrag „17“ ersetzt.b) In Litera c, wird der Betrag „15“ durch den Betrag „17“ ersetzt.
c) Nach lit. e wird folgende lit. f angefügt:c) Nach Litera e, wird folgende Litera f, angefügt:
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Betrag „12 816“ jeweils durch den Betrag „13 308“, der Betrag „20 818“ jeweils durch den Betrag „21 617“, der Betrag „34 513“ jeweils durch den Betrag „35 836“, der Betrag „66 612“ jeweils durch den Betrag „69 166“ und der Betrag „99 266“ jeweils durch den Betrag „103 072“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird der Betrag „12 816“ jeweils durch den Betrag „13 308“, der Betrag „20 818“ jeweils durch den Betrag „21 617“, der Betrag „34 513“ jeweils durch den Betrag „35 836“, der Betrag „66 612“ jeweils durch den Betrag „69 166“ und der Betrag „99 266“ jeweils durch den Betrag „103 072“ ersetzt.
b) In Abs. 1a wird im letzten Satz die Wortfolge „sowie die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b“ ersetzt durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz.“b) In Absatz eins a, wird im letzten Satz die Wortfolge „sowie die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, “, ersetzt durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 77, Absatz 4, erster Satz sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vierter Satz und Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz.“
c) In Abs. 4 wird der Betrag „572“ jeweils durch den Betrag „601“, der Betrag „774“ jeweils durch den Betrag „813“, der Betrag „255“ jeweils durch den Betrag „268“, der Betrag „6 937“ durch den Betrag „7 284“, der Betrag „35“ durch den Betrag „37“, der Betrag „52“ durch den Betrag „55“ und der Betrag „69“ durch den Betrag „73“ ersetzt.c) In Absatz 4, wird der Betrag „572“ jeweils durch den Betrag „601“, der Betrag „774“ jeweils durch den Betrag „813“, der Betrag „255“ jeweils durch den Betrag „268“, der Betrag „6 937“ durch den Betrag „7 284“, der Betrag „35“ durch den Betrag „37“, der Betrag „52“ durch den Betrag „55“ und der Betrag „69“ durch den Betrag „73“ ersetzt.
d) In Abs. 5 Z 1 bis 3 wird der Betrag „463“ jeweils durch den Betrag „487“, der Betrag „798“ durch den Betrag „838“, der Betrag „14 106“ jeweils durch den Betrag „14 812“, der Betrag „15 030“ durch den Betrag „15 782“, der Betrag „752“ durch den Betrag „790“, der Betrag „18 499“ jeweils durch den Betrag „19 424“ und der Betrag „28 326“ durch den Betrag „29 743“ ersetzt.d) In Absatz 5, Ziffer eins bis 3 wird der Betrag „463“ jeweils durch den Betrag „487“, der Betrag „798“ durch den Betrag „838“, der Betrag „14 106“ jeweils durch den Betrag „14 812“, der Betrag „15 030“ durch den Betrag „15 782“, der Betrag „752“ durch den Betrag „790“, der Betrag „18 499“ jeweils durch den Betrag „19 424“ und der Betrag „28 326“ durch den Betrag „29 743“ ersetzt.
e) In Abs. 6 wird der Betrag „2 545“ durch den Betrag „2 673“, der Betrag „1 405“ durch den Betrag „1 476“, der Betrag „23 043“ jeweils durch den Betrag „24 196“, der Betrag „29 482“ jeweils durch den Betrag „30 957“, der Betrag „954“ durch den Betrag „1 002“ und der Betrag „20 233“ durch den Betrag „21 245“ ersetzt.e) In Absatz 6, wird der Betrag „2 545“ durch den Betrag „2 673“, der Betrag „1 405“ durch den Betrag „1 476“, der Betrag „23 043“ jeweils durch den Betrag „24 196“, der Betrag „29 482“ jeweils durch den Betrag „30 957“, der Betrag „954“ durch den Betrag „1 002“ und der Betrag „20 233“ durch den Betrag „21 245“ ersetzt.
f) In Abs. 8 wird der Betrag „463“ durch den Betrag „487“, der Betrag „579“ durch den Betrag „608“, der Betrag „752“ durch den Betrag „790“ und der Betrag „637“ jeweils durch den Betrag „669“ ersetzt.f) In Absatz 8, wird der Betrag „463“ durch den Betrag „487“, der Betrag „579“ durch den Betrag „608“, der Betrag „752“ durch den Betrag „790“ und der Betrag „637“ jeweils durch den Betrag „669“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich wird der Betrag „6 937“ jeweils durch den Betrag „7 284“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich und Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich wird der Betrag „6 937“ jeweils durch den Betrag „7 284“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 41 Abs. 4 wird im zweiten Satz der Betrag „2 100“ durch den Betrag „2 570“ und im vierten Satz der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 447“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 4, wird im zweiten Satz der Betrag „2 100“ durch den Betrag „2 570“ und im vierten Satz der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 447“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 42 wird wie folgt geändert:Paragraph 42, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „12 816“ durch den Betrag „13 308“ und der Betrag „13 981“ durch den Betrag „14 517“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag „12 816“ durch den Betrag „13 308“ und der Betrag „13 981“ durch den Betrag „14 517“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Betrag „2 331“ durch den Betrag „2 421“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird der Betrag „2 331“ durch den Betrag „2 421“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 67 Abs. 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 100“ jeweils durch den Betrag „2 570“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz eins, wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 100“ jeweils durch den Betrag „2 570“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 77 Abs. 4 wird im ersten Satz der Betrag „2 100“ durch den Betrag „2 570“ und im letzten Satz der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 447“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 4, wird im ersten Satz der Betrag „2 100“ durch den Betrag „2 570“ und im letzten Satz der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 447“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 99 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „2 331“ durch den Betrag „2 421“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „2 331“ durch den Betrag „2 421“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 102 Abs. 3 wird der Betrag „10 486“ durch den Betrag „10 888“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz 3, wird der Betrag „10 486“ durch den Betrag „10 888“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 103 wird folgender § 104 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 103, wird folgender Paragraph 104, samt Überschrift eingefügt:
„Kinderzuschlag
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz einsSteuerpflichtigen steht jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, wenn für den jeweiligen Monat der Kinderabsetzbetrag gewährt wird (§ 33 Abs. 3). Ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, steht kein Kinderzuschlag mehr zu.Steuerpflichtigen steht jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, wenn für den jeweiligen Monat der Kinderabsetzbetrag gewährt wird (Paragraph 33, Absatz 3,). Ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, steht kein Kinderzuschlag mehr zu.
(2)Absatz 2Der Kinderzuschlag steht unter folgenden Voraussetzungen zu:
Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr wurde beim anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag oder bei ihm oder bei seinem (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3 der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr wurde beim anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag oder bei ihm oder bei seinem (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3, der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
Der Anspruchsberechtigte oder dessen alleinverdienender (Ehe)Partner (Z 1) hat laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangenen Kalenderjahres steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt und der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte hat unter Einbeziehung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4), den Betrag von 25 725 Euro nicht überschritten.Der Anspruchsberechtigte oder dessen alleinverdienender (Ehe)Partner (Ziffer eins,) hat laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangenen Kalenderjahres steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt und der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte hat unter Einbeziehung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (Paragraph 41, Absatz 4,), den Betrag von 25 725 Euro nicht überschritten.
Leitet sich der Anspruch auf den Kinderzuschlag aus der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ab, steht er nur der alleinverdienenden Person oder dem (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3 zu, der für die Beurteilung des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebend war.Leitet sich der Anspruch auf den Kinderzuschlag aus der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ab, steht er nur der alleinverdienenden Person oder dem (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3, zu, der für die Beurteilung des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebend war.
(3)Absatz 3Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind 60 Euro im Kalendermonat und ist erstmals ab Juli 2025 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit dem Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen. Liegt zum 1. Juli noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vor, ist ab Rechtskraft eines solchen der Kinderzuschlag für bisher unberücksichtigte Monate des Anspruchszeitraumes nachträglich auszuzahlen.
(4)Absatz 4Der Kinderzuschlag gemäß Abs. 3 und der Grenzbetrag gemäß Abs. 2 Z 2 sind jährlich mit dem jeweils maßgeblichen Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und zwar erstmals der Kinderzuschlag ab Jänner 2026 sowie der Grenzbetrag betreffend Einkommensteuerbescheide des Kalenderjahres 2025. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Der Kinderzuschlag gemäß Absatz 3 und der Grenzbetrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind jährlich mit dem jeweils maßgeblichen Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und zwar erstmals der Kinderzuschlag ab Jänner 2026 sowie der Grenzbetrag betreffend Einkommensteuerbescheide des Kalenderjahres 2025. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
(5)Absatz 5Wurde ein Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“Wurde ein Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 124b werden folgende Ziffern angefügt:Dem Paragraph 124 b, werden folgende Ziffern angefügt:
§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 6, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 16 Abs. 1 Z 11, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
§ 17 Abs. 3a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2025 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2025 anzuwenden.
§ 26 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 26, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, ist erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung 2025 auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
§ 33 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 ist erstmalig bei der Inflationsanpassung der Beträge für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, ist erstmalig bei der Inflationsanpassung der Beträge für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
§ 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die wesentlichen steuerlichen Familienbegünstigungen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung sowie ihres Beitrags zur Verhinderung von Armut und Förderung der Erwerbsbeteiligung im Jahr 2029 zu evaluieren.Paragraph 104, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die wesentlichen steuerlichen Familienbegünstigungen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung sowie ihres Beitrags zur Verhinderung von Armut und Förderung der Erwerbsbeteiligung im Jahr 2029 zu evaluieren.
Für Zwecke der Hinzurechnung des für das Jahr 2024 gewährten regionalen Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 2 des Klimabonusgesetzes – KliBG, BGBl. I Nr. 11/2022, ist für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2024 ausbezahlt wurde, neben den in § 6 Abs. 3 KliBG genannten Daten auch der Betrag des für dieses Jahr ausbezahlten Klimabonus von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“Für Zwecke der Hinzurechnung des für das Jahr 2024 gewährten regionalen Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Klimabonusgesetzes – KliBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022,, ist für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Jahr 2024 ausbezahlt wurde, neben den in Paragraph 6, Absatz 3, KliBG genannten Daten auch der Betrag des für dieses Jahr ausbezahlten Klimabonus von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 Z 27 wird die Zahl „42 000“ durch die Zahl „55 000“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, wird die Zahl „42 000“ durch die Zahl „55 000“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 6 wird die Zahl „42 000“ durch die Zahl „55 000“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6, wird die Zahl „42 000“ durch die Zahl „55 000“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 28 wird folgender Abs. 65 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 65, angefügt:
„(65)Absatz 65§ 6 Abs. 1 Z 27 und § 21 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27 und Paragraph 21, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Artikel 3
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2024, wird wie folgt geändert:Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2 und § 2a)“Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2 und Paragraph 2 a,)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2c lautet:Paragraph eins, Absatz 2 c, lautet:
„(2c)Absatz 2 cDem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.“Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz einsZweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.
(2)Absatz 2Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die
über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,
diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und
nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden.
(3)Absatz 3Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.“Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2, können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3d wird wie folgt geändert:Paragraph 3 d, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgende Z 3 eingefügt:a) In Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:
Für die Kalendermonate Jänner bis Juni 2025 wird die Sonderzuwendung gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 24 500 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder – bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung – der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (Paragraph 41, Absatz 4, EStG), den Betrag von 24 500 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder – bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung – der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.“
b) Es wird folgender Abs. 7 angefügt:b) Es wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird für Zwecke der Sonderzuwendungen gemäß § 3d Abs. 1 Z 3 LWA-G ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dieser Bestimmung zur Verfügung gestellt.“Aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird für Zwecke der Sonderzuwendungen gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 3, LWA-G ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dieser Bestimmung zur Verfügung gestellt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a, und 3 sowie § 2a“die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, 1a, und 3 sowie Paragraph 2 a, “,
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2c, § 2a, § 3d Abs. 1 und 7 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 2 c,, Paragraph 2 a,, Paragraph 3 d, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird wie folgt geändert:Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG und der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG sind nicht anzurechnen.“„Die Familienbeihilfe (Paragraph 8, FLAG), der Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3, EStG), die Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG und der Kinderzuschlag gemäß Paragraph 104, EStG sind nicht anzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“
Artikel 5
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag „0,20 Euro“ durch den Betrag „0,26 Euro“, der Betrag „0,10 Euro“ durch den Betrag „0,13 Euro“ und der Betrag „0,05 Euro“ durch den Betrag „0,07 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz wird der Betrag „0,20 Euro“ durch den Betrag „0,26 Euro“, der Betrag „0,10 Euro“ durch den Betrag „0,13 Euro“ und der Betrag „0,05 Euro“ durch den Betrag „0,07 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 4 dritter Satz wird der Betrag „52,00 Euro“ durch den Betrag „69,30 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz wird der Betrag „52,00 Euro“ durch den Betrag „69,30 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 4 vierter Satz wird der Betrag „1,64 Euro“ durch den Betrag „2 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, vierter Satz wird der Betrag „1,64 Euro“ durch den Betrag „2 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „0,30 Euro“ durch den Betrag „0,50 Euro“, der Betrag „0,15 Euro“ durch den Betrag „0,20 Euro“ und der Betrag „0,08 Euro“ durch den Betrag „0,10 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz wird der Betrag „0,30 Euro“ durch den Betrag „0,50 Euro“, der Betrag „0,15 Euro“ durch den Betrag „0,20 Euro“ und der Betrag „0,08 Euro“ durch den Betrag „0,10 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „79,70 Euro“ durch den Betrag „109,00 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz wird der Betrag „79,70 Euro“ durch den Betrag „109,00 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Summe der Beförderungszuschüsse darf pro Kalenderjahr höchstens 2.450,00 Euro betragen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt für Motorfahrräder und Motorräder sowie für Personen- und Kombinationsfahrzeuge 0,50 Euro je Fahrkilometer.“Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt für Motorfahrräder und Motorräder sowie für Personen- und Kombinationsfahrzeuge 0,50 Euro je Fahrkilometer.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 4 wird der Betrag „0,05 €“ durch den Betrag „0,15 €“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird der Betrag „0,05 €“ durch den Betrag „0,15 €“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 5 lautet:Paragraph 10, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Bei Benützung eines eigenen Fahrrads gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11) mit der Maßgabe, dass 0,50 € je Fahrkilometer gebühren.“Bei Benützung eines eigenen Fahrrads gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 11,) mit der Maßgabe, dass 0,50 € je Fahrkilometer gebühren.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von mehr als zwei Kilometern“ durch die Wortfolge „von mehr als einem Kilometer“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „von mehr als zwei Kilometern“ durch die Wortfolge „von mehr als einem Kilometer“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „26,4 €“ durch den Betrag „30 €“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Betrag „26,4 €“ durch den Betrag „30 €“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Betrag „19,8 €“ durch den Betrag „22 €“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Betrag „19,8 €“ durch den Betrag „22 €“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „15 €“ durch den Betrag „17 €“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag „15 €“ durch den Betrag „17 €“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 77 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45§ 7 Abs. 4, 5 und 6, § 10 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 10, Absatz 3 bis 5, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
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Nehammer