BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. September 2024

Teil römisch eins

139. Bundesgesetz:

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4118/A Ausschussbericht 2659 Sitzung 272,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11574 Sitzung 970,, )

139. Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1“ durch den Ausdruck „ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Verordnung (EU) 2023/2419 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, ABl. Nr. L vom 27.10.2023.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „kosmetische Mittel“ das Wort „auf“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6 bis 13 ersetzt:

  1. Ziffer 6
    „Vereinigung“: Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/787 oder eine dieser gleichgestellten natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 49, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 24, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/787;
  2. Ziffer 7
    „BAES“: Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Paragraph 6, GESG;
  3. Ziffer 8
    „BAVG“: Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, GESG;
  4. Ziffer 9
    „KVG-Seite“: Homepage Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  5. Ziffer 10
    „VIS“: Das von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführte Verbrauchergesundheitsinformationssystem gemäß Paragraph 19, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,;
  6. Ziffer 11
    „Geschäftsstelle“: die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5,;
  7. Ziffer 12
    „amtliche Kontrolle“: amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegebenenfalls andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625;
  8. Ziffer 13
    „zuständige Behörden“: die Behörden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „Definitionen“ durch das Wort „Begriffsbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVG-Seite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, informieren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, ein Beistrich eingefügt, nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    nationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die amtliche Kontrolle gemäß Ziffer 3, umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Artikel 29, Absatz eins,, Artikel 41, Absatz eins und 4 sowie Artikel 42, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, werden die Absatz 3 bis 6 durch folgende Absatz 3 bis 6 ersetzt:

  1. Absatz 3,Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
  2. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 33, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  3. Absatz 5,Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, das Pflanzgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,, das Rebenverkehrsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, und das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.
  4. Absatz 5 a,Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, LMSVG zu entsprechen.
  5. Absatz 6,Dem BAVG obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die amtliche Kontrolle von mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichneten Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den Paragraphen 17 a bis 17 d GESG und entsprechend Kapitel römisch sieben, insbesondere Artikel 45,, der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 14, und
    3. Ziffer 3
      die befristete Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2018/848. Das BAVG hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Zulassungen zu informieren. Zugelassene nichtbiologische Zutaten samt Angabe der Befristung sind von diesem auf der KVG-Seite zu veröffentlichen und können entsprechend der Zulassung von allen Unternehmern in der biologischen Produktion verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Absatz 7, mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.
  2. Absatz 9,Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz 8, vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
    1. Ziffer eins
      für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:
      1. Litera a
        die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel römisch drei, insbesondere Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle und
      2. Litera b
        die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung, und
    2. Ziffer 2
      zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 40, dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über eine Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in Paragraph 15, genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen, das im Zulassungsverfahren vorzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, werden die Absatz 4 bis 9 durch folgende Absatz 4 bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 4,Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Absatz eins, vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Artikel 11, oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Absatz eins, aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.
  2. Absatz 5,Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen von Gründen gemäß Artikel 33, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 7, und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. Ziffer 2
      bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
    4. Ziffer 4
      bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.
  3. Absatz 6,Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen betreffend die Akkreditierung einschließlich des Akkreditierungsumfangs, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
  4. Absatz 7,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Absatz eins und 5 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVG-Seite.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 a lautet:

  1. Absatz 2,Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten. Dessen Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 ist, einschließlich
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung und Genehmigung einheitlicher Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      die Klärung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3,
    3. Ziffer 3
      der Informations- und Erfahrungsaustausch über die laufende Vollziehung,
    4. Ziffer 4
      die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen
      1. Litera a
        in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,
      2. Litera b
        in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie
      3. Litera c
        bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saat- und pflanzgutrechtlichen Vorschriften
    5. Ziffer 5
      die Erarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen sowie die Entwicklung von einheitlichen Schulungsprogrammen.
    Zur Behandlung bestimmter Fragen können Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden. Einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG-Seite zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.
  2. Absatz 3,Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
    1. Ziffer eins
      je zwei Vertreter
      1. Litera a
        des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
      2. Litera b
        der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden sowie
    2. Ziffer 2
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter
      1. Litera a
        der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
      2. Litera b
        der Geschäftsstelle und
      3. Litera c
        je Land, die oder der vom Landeshauptmann nominiert wurde,
    anzugehören.
  3. Absatz 4,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter
      1. Litera a
        des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
      2. Litera b
        des BAES,
      3. Litera c
        der Bundeskellereiinspektion und
      4. Litera d
        des BAVG sowie
    2. Ziffer 2
      drei Vertreter oder Vertreterinnen der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden.
  4. Absatz 4 a,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:
    1. Ziffer eins
      Landwirtschaftskammer Österreich,
    2. Ziffer 2
      Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus und
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftskammer Österreich.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kontrollausschusses aus dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Geschäftsstelle.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 5, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Abstimmungen im Bereich der biologischen Produktion verfügen die Kontrollstellen über insgesamt neun Stimmen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 5, Absatz 9 und 10 lautet:

  1. Absatz 9,Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf.
  2. Absatz 10,Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung bei der Koordinierung der zuständigen Behörden und Kontrollstellen,
    4. Ziffer 4
      Erarbeitung von Entwürfen für einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkatalogen,
    5. Ziffer 5
      Berichts und Meldewesen laut EU-Vorschriften sowie
    6. Ziffer 6
      Vorbereitung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Expertengruppensitzungen.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß Paragraph 13, berechtigt.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan als Teil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Artikel 109, ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen und diesen in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen haben für die Durchführung des Kontrollplans gemäß Absatz eins, Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Die zuständigen Behörden haben bis zum 31. März des Folgejahres der Geschäftsstelle den Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5,Die Durchführung einer amtlichen Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 6,Die amtliche Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 6, Absatz 8 bis 10 lautet:

  1. Absatz 8,Die zuständigen Behörden haben im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 138, der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.
  2. Absatz 9,Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Behörden gemäß Paragraph 3 und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Artikel 104, der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
    Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie Personen in Ausbildung einer zuständigen Behörde können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.
  3. Absatz 10,Amtliche Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur und den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG. Weiters dürfen amtliche Untersuchungstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, soweit sie die biologische Produktion betreffen, auch von gemäß Paragraph 73, LMSVG autorisierten Personen und von gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Laboratorien oder von Laboratorien in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausgeübt werden. Diese Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2017/625 dafür zu benennen. Kontrollstellen haben sich ausschließlich akkreditierter und benannter Laboratorien zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Benennung sowie eine aktuelle Liste der benannten Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG-Seite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 15 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 15,Die Kontrollstellen sind unter der Aufsicht des Landeshauptmanns für die Übermittlung der Daten ins VIS zuständig. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um Kontrolldaten, Erzeugniskategorien und Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, Litera l, m und n und Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, d, e und f KoDiG in Verbindung mit jenen verbindlichen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, ergangener Verordnungen verpflichtend im Zertifikat anzugeben sind, und um für den MNKP (Jahresbericht gemäß Artikel 113, der Verordnung (EU) 2017/625) relevante Kontrolldaten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, Litera c und Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 5, Litera e, KoDiG.
  2. Absatz 16,Die Verwaltung der gemäß Artikel 26, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/848 einzurichtenden Datenbank zur Erfassung des zur Verfügung stehenden biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials oder des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials – ausgenommen Jungpflanzen, aber einschließlich Pflanzkartoffeln – erfolgt durch die Agentur nach den Bestimmungen des Anhangs römisch drei Teil römisch eins Punkt 1. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen, Amtsblatt Nummer L 098 vom 31.3.2020 Seite 2, zuletzt geändert durch Amtsblatt Nummer L 391 vom 5.11.2021 Seite 41, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 267 vom 14.8.2020 Seite 5.
  3. Absatz 17,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gemeldete Unternehmer sind mit Namen und Anschriften auf der KVG-Seite zu veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit den Angaben zu den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellten Zertifikaten.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
  2. Absatz 2,Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang römisch zwei Teil römisch eins Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. Litera a bis e in Verbindung mit Litera g, der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu Paragraph 8, lautet:

„Pflichten von Unternehmern und Vereinigungen“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Unternehmer, die Erzeugnisse herstellen, die mit einem gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder (EU) 2019/787 eingetragenen Namen in Verkehr gebracht werden sollen, und Unternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 13, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Artikel 34, Absatz 2 und Artikel 35, Absatz 8,, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder (EU) 2019/787 von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Artikel 35, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Wege des VIS beim Landeshauptmann zu melden. Meldungen nach diesem Absatz sowie Änderungsmitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    amtliche Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Unternehmer und Vereinigungen haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Unterabsatz 1 auch während ihrer Abwesenheit oder bei Verhinderung erfüllt werden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist unverzüglich – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Unternehmer können Informationen betreffend verfügbares biologisches Pflanzenvermehrungs- und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sowie verfügbare biologische Tiere gemäß Artikel 26, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2018/848 veröffentlichen. Die zum Zweck der Erhebung dieser Daten eingerichteten Systeme zur Verfügbarkeit auf dem Markt sind auf der KVG-Seite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 lautet:

  1. Ziffer 3
    Zulassungsvoraussetzungen der Kontrollstellen und die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
  2. Ziffer 4
    Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Artikel 38, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848,
  3. Ziffer 5
    den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des MNKP gemäß Artikel 51, der Verordnung (EU) 2018/848,“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 9, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 7, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und wird am Ende der Ziffer 8, ein Beistrich angefügt; folgende Ziffer 9 und 10 werden angefügt:

  1. Ziffer 9
    weitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang römisch sechs Teil römisch zwei dieser Verordnung und
  2. Ziffer 10
    den gemeinsamen Katalog gemäß Artikel 41, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Artikel 20 und Artikel 21, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann einheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 10, durch Verordnung für verbindlich erklären.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Landeshauptmann kann gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend Litera a, mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.“

Novellierungsanordnung 34, Die Paragraphen 10 und 11 samt Überschriften lauten:

„Informationsaustausch, Außenverkehr

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das BAES, das BAVG und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission Anträge, Berichte, Meldungen und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) weiterzuleiten. Der Informationsaustausch gemäß Artikel 43, Absatz eins, dieser Verordnung erfolgt durch die Agentur.
  3. Absatz 3,Informationen über die biologische Produktion und biologische Erzeugnisse, die gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, sind spätestens ein Monat vor Ende der unionsrechtlich festgelegten Übermittlungsfristen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617 aus 2008, der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165 aus 2008,, (EG) Nr. 543 aus 2009, und (EG) Nr. 1185 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 315 vom 07.12.2022 Seite 1, von der Geschäftsstelle an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) die statistischen Informationen in Folge fristgerecht zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c,, zu informieren. Paragraph 42, LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.

Gebühren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für Antragsverfahren nach Paragraph 4, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten des BAVG in Vollziehung der in Paragraph 3, angeführten Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes gemäß Paragraph 6 d, Absatz eins, GESG zu entrichten, den diese Behörde jeweils mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.
  3. Absatz 3,Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der KVG-Seite kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Produktionsvorschriften in Katastrophenfällen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2018/848 und auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe an Tieren gemäß Anhang römisch zwei Teil römisch zwei Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und von Verwaltungsabgaben im Sinne der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Möglichkeit, weitere Verbände und Institutionen in den Beirat zu berufen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 13, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
  2. Absatz 5,Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Lebensmittelaufbereitung, Futtermittelaufbereitung und kosmetische Mittel einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 13, Absatz 9, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. Ziffer 2
    Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4,“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 13, Absatz 9, wird die Ziffer 5, durch folgende Ziffer 5 und 6 ersetzt:

  1. Ziffer 5
    Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Formulierung von Empfehlungen, die sich in Bezug auf die biologische Produktion aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,
  2. Ziffer 6
    Prüfung von praktischen Fragen bei der Durchführung der Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 13, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Den auf Vorschlag des Beirats vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der KVG-Seite veröffentlicht.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, einzubringen und von diesem zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Eintragung einer Bezeichnung gemäß Artikel 49,,
    2. Ziffer 2
      Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53,,
    3. Ziffer 3
      Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 54, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24,,
    2. Ziffer 2
      Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31,,
    3. Ziffer 3
      Löschung der Eintragung gemäß Artikel 32,
  3. Absatz 3,Das BAVG kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Litera b und c durch folgende Litera b bis e ersetzt:

  1. Litera b
    den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
  2. Litera c
    den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung oder
  3. Litera d
    den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten oder
  4. Litera e
    den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2, oder 10, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 18, entfällt der erste Absatz 5,

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins bis 5 a, 6 Ziffer eins und Absatz 8, sowie 9, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie 4 bis 7, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 a, 6, 7 und 9 bis 11, Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 5, 6, 8 bis 10, und 15 bis 17, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 5, die Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins bis 3 und 9, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 7 bis 10, Absatz 2, 3, 4, sowie 6, die Paragraphen 10 und 11 samt Überschriften, Paragraph 13, Absatz 3, 4, 5, 9 und 10, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis e sowie Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 20, Absatz 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18, erster Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, außer Kraft. Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 20, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 9,Bei Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bei denen länger als zwölf Monate kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Unternehmer besteht, erlischt die Zulassung gemäß Paragraph 4, kraft Gesetzes. Diese Bestimmung gilt rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,.
  2. Absatz 10,Im Bereich der biologischen Produktion aktive Kontrollstellen haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unter Vorlage der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.
  3. Absatz 11,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024, beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 c, Absatz eins, werden das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4 und der Punkt am Ende der Ziffer 5, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, und 7 werden angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 14, EU-QuaDG in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten sowie geografische Angaben bei Spirituosen;
  2. Ziffer 7
    die Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2018/848.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, erhalten der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, angefügte Absatz 8, sowie der Absatz 9, die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“; folgender Absatz 11, wird angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie die Absatzbezeichnungen des Paragraph 21, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer