133. Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsgesetz, das Vereinsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsinsolvenzgesetz, das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, das Genossenschaftsspaltungsgesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 – GenRÄG 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:Das Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.“ Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des Paragraph 76, Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Z 12 lautet:Paragraph 5, Ziffer 12, lautet:
die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird;“die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.“die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 33 Abs. 3 erster Satz wird im ersten Halbsatz die Wendung „Umwandlung der Haftungsart (§ 2)“ durch das Wort „Erhöhung“ ersetzt; im zweiten Halbsatz entfällt die Wendung „bei dem erstmaligen Zusammentritte der Generalversammlung (§ 31)“.In Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz wird im ersten Halbsatz die Wendung „Umwandlung der Haftungsart (Paragraph 2,)“ durch das Wort „Erhöhung“ ersetzt; im zweiten Halbsatz entfällt die Wendung „bei dem erstmaligen Zusammentritte der Generalversammlung (Paragraph 31,)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33a Abs. 1 erster Satz entfällt die Wendung „nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 2, Abs. 3, und § 76) und“.In Paragraph 33 a, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wendung „nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (Paragraph 2,, Absatz 3,, und Paragraph 76,) und“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 40 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt“.In Paragraph 40, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt“.
7.Novellierungsanordnung 7, Das II. Hauptstück (§§ 53 bis 60) samt Überschrift entfällt.Das römisch II. Hauptstück (Paragraphen 53 bis 60) samt Überschrift entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift des III. Hauptstücks entfällt das Wort „Besondere“.In der Überschrift des römisch III. Hauptstücks entfällt das Wort „Besondere“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 76 lautet:Paragraph 76, lautet:
„§ 76.Paragraph 76,
Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 78 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Deckungspflicht“ durch das Wort „Nachschusspflicht“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils das Wort „Deckungspflicht“ durch das Wort „Nachschusspflicht“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 86a samt Überschrift entfällt.Paragraph 86 a, samt Überschrift entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der Titel des V. Hauptstücks wird durch folgenden Titel des V. Hauptstücks ersetzt:Der Titel des römisch fünf. Hauptstücks wird durch folgenden Titel des römisch fünf. Hauptstücks ersetzt:
„Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
§ 91a.Paragraph 91 a,
(1)Absatz einsEin Verein kann in eine Genossenschaft umgewandelt werden.
(2)Absatz 2Voraussetzung einer Umwandlung ist ein Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Umwandlungsbeschluss bedarf, sofern die Statuten keine höheren Anforderungen stellen, der für eine freiwillige Auflösung des bisherigen Vereins erforderlichen Mehrheit. Im Umwandlungsbeschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Änderungen der Statuten festzusetzen.
(3)Absatz 3Der Betrag der den Vereinsmitgliedern pro Kopf zuzuschreibenden Geschäftsanteile darf weder das auf diese entfallende anteilige Eigenkapital des Vereins noch die Summe der von diesen in Form von Einmalzahlungen geleisteten Einlagen überschreiten. Überschreitet das Eigenkapital des Vereins die Summe der von den Vereinsmitgliedern geleisteten Einlagen, so ist der Mehrbetrag bei Genossenschaften im Sinn des § 22 Abs. 4 in eine gebundene Rücklage einzustellen, die nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden darf; bei anderen Genossenschaften gilt dies sinngemäß.Der Betrag der den Vereinsmitgliedern pro Kopf zuzuschreibenden Geschäftsanteile darf weder das auf diese entfallende anteilige Eigenkapital des Vereins noch die Summe der von diesen in Form von Einmalzahlungen geleisteten Einlagen überschreiten. Überschreitet das Eigenkapital des Vereins die Summe der von den Vereinsmitgliedern geleisteten Einlagen, so ist der Mehrbetrag bei Genossenschaften im Sinn des Paragraph 22, Absatz 4, in eine gebundene Rücklage einzustellen, die nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden darf; bei anderen Genossenschaften gilt dies sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Satzung der Genossenschaft hat unabdingbar vorzusehen,
dass im Falle eines gemäß §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, begünstigten umzuwandelnden Vereins entsprechend den Vereinsstatuten aufgebrachtes Vermögen nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 Z 5 BAO weiterhin zweckgebunden durch die Genossenschaft eingesetzt werden muss;dass im Falle eines gemäß Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, begünstigten umzuwandelnden Vereins entsprechend den Vereinsstatuten aufgebrachtes Vermögen nach Maßgabe von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, BAO weiterhin zweckgebunden durch die Genossenschaft eingesetzt werden muss;
dass ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Gesellschaft hat (§ 79 Abs. 2), sowiedass ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Gesellschaft hat (Paragraph 79, Absatz 2,), sowie
dass bei Auflösung der Genossenschaft der nach Deckung ihrer Schulden sowie der Geschäftsanteile der Genossenschafter noch vorhandene Überschuss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 dritter Satz VerG verwendet wird.dass bei Auflösung der Genossenschaft der nach Deckung ihrer Schulden sowie der Geschäftsanteile der Genossenschafter noch vorhandene Überschuss in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz VerG verwendet wird.
(5)Absatz 5Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Bei der Anmeldung der Genossenschaft zur Eintragung ins Firmenbuch ist neben der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (§ 24 GenRevG) oder der Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26 GenRevG) eine Bestätigung des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer des Vereins oder eines nach den Regeln über die Genossenschaftsrevision bestellten Revisors vorzulegen, wonach die Erfordernisse gemäß Abs. 3 erfüllt sind.Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Bei der Anmeldung der Genossenschaft zur Eintragung ins Firmenbuch ist neben der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (Paragraph 24, GenRevG) oder der Befreiung von der Verbandspflicht (Paragraph 26, GenRevG) eine Bestätigung des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer des Vereins oder eines nach den Regeln über die Genossenschaftsrevision bestellten Revisors vorzulegen, wonach die Erfordernisse gemäß Absatz 3, erfüllt sind.
(6)Absatz 6Der Eintragungsbeschluss ist auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.
(7)Absatz 7Der Vorstand der Genossenschaft hat die Mitglieder von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu unterrichten. Vereinsmitglieder, die dem Umwandlungsbeschluss nicht zugestimmt haben, sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten ab Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch ihren Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Ihre Mitgliedschaft zur Genossenschaft gilt mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch als beendet; dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der Genossenschaft zu vermerken.“
14.Novellierungsanordnung 14, Vor § 94a wird folgender VI. Titel eingefügt:Vor Paragraph 94 a, wird folgender römisch VI. Titel eingefügt:
„VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 94m wird folgender § 94n eingefügt:Nach Paragraph 94 m, wird folgender Paragraph 94 n, eingefügt:
„§ 94n.Paragraph 94 n,
§ 2, § 5 Z 12, § 6 Abs. 2 Z 6, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1, die Überschrift des III. Hauptstücks, § 76, § 78 Abs. 1 und 2, der Titel des V. Hauptstücks, § 91a sowie der Titel vor 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das II. Hauptstück (§§ 53 bis 60) samt Überschrift sowie § 86a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“ Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer 12,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, die Überschrift des römisch III. Hauptstücks, Paragraph 76,, Paragraph 78, Absatz eins und 2, der Titel des römisch fünf. Hauptstücks, Paragraph 91 a, sowie der Titel vor 94a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das römisch II. Hauptstück (Paragraphen 53 bis 60) samt Überschrift sowie Paragraph 86 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:Das Vereinsgesetz 2002 – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz einsEin Verein kann gemäß § 91a GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß § 19a GenRevG zu erfolgen.Ein Verein kann gemäß Paragraph 91 a, GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß Paragraph 19 a, GenRevG zu erfolgen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 7 beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.Abweichend von Paragraph 7, beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.
(3)Absatz 3Die Umwandlung wird gemäß § 91a Abs. 5 GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.“Die Umwandlung wird gemäß Paragraph 91 a, Absatz 5, GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 33 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 30a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 30 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wendung „die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde,“ die Wendung „sofern nicht eine Offenlegung nach den §§ 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt,“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach der Wendung „die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde,“ die Wendung „sofern nicht eine Offenlegung nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 6, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aBei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG oder gemäß § 19a GenRevG sind die ehemalige ZVR-Zahl gemäß § 18 Abs. 2 VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Abs. 1 Z 1 das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.“Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß Paragraph 91 a, GenG oder gemäß Paragraph 19 a, GenRevG sind die ehemalige ZVR-Zahl gemäß Paragraph 18, Absatz 2, VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 6 Abs. 1 Z 6 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2021, wird wie folgt geändert:Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 5 wird nach dem Wort „anzumelden“ die Wendung „sofern nicht eine Offenlegung nach den §§ 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird nach dem Wort „anzumelden“ die Wendung „sofern nicht eine Offenlegung nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Genossenschaftsinsolvenzgesetzes
Das Genossenschaftsinsolvenzgesetz – GenIG, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Genossenschaftsinsolvenzgesetz – GenIG, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 entfällt im Klammerausdruck die Wendung „§ 55 Abs. 3 und“.In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt im Klammerausdruck die Wendung „§ 55 Absatz 3, und“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „(§§ 2, 53 und 79 GenG)“ durch das Zitat „(§ 76)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Zitat „(Paragraphen 2,, 53 und 79 GenG)“ durch das Zitat „(Paragraph 76,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 4 wird das Zitat „(§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG)“ durch das Zitat „(§ 79)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „(Paragraph 55, Absatz 3 und Paragraph 79, GenG)“ durch das Zitat „(Paragraph 79,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 18, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes
Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz – GenVG, BGBl. Nr. 223/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz – GenVG, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gleicher Haftungsart“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gleicher Haftungsart“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung“.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Reichen die Geschäftsanteile und die in der Schlussbilanz ausgewiesenen Rücklagen zur Deckung eines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus, so hat der kündigende Genossenschafter den anteiligen Fehlbetrag an die übernehmende Genossenschaft zu zahlen, jedoch höchstens bis zur Höhe des Haftungsbetrages; der anteilige Fehlbetrag wird, falls der Genossenschaftsvertrag der übertragenden Genossenschaft nichts anderes bestimmt, nach der Kopfzahl der Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft, falls der Genossenschaftsvertrag die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen zulässt, nach der Zahl der Geschäftsanteile errechnet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, eingefügt:
„§ 18a.Paragraph 18 a,
§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Genossenschaftsspaltungsgesetzes
Das Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:Das Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 entfällt der erste Satz.In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt der erste Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
bei einer Herabsetzung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der übertragenden Genossenschaft den Hinweis, dass das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a Abs. 1 GenG unterbleiben kann;“bei einer Herabsetzung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der übertragenden Genossenschaft den Hinweis, dass das Aufgebotsverfahren gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, GenG unterbleiben kann;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird der Verweis „gemäß Abs. 2, 4 und 5“ durch den Verweis „gemäß Abs. 2 und 4“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird der Verweis „gemäß Absatz 2,, 4 und 5“ durch den Verweis „gemäß Absatz 2 und 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Spaltungsbeschluss ist zu protokollieren (§ 34 Abs. 2 GenG). Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.“Der Spaltungsbeschluss ist zu protokollieren (Paragraph 34, Absatz 2, GenG). Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 25, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 Z 4, § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Unternehmensgesetzbuches
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2023, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Sitzung 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 1 vierter Satz entfällt.Paragraph 14, Absatz eins, vierter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 Abs. 1 wird nach der Wendung „so ist dieser“ die Wendung „unter Angabe des bestellten Erwachsenenvertreters“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz eins, wird nach der Wendung „so ist dieser“ die Wendung „unter Angabe des bestellten Erwachsenenvertreters“ eingefügt.
3.Vor § 906 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:3.Vor Paragraph 906, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„6. Buch
Schlussbestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 906 wird folgender Abs. 55 angefügt:Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 55, angefügt:
„(55)Absatz 55§ 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 14 Abs. 1 vierter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 14, Absatz eins, vierter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer