BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil römisch eins

129. Bundesgesetz:

Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4093/A Ausschussbericht 2653 Sitzung 272,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11565 Sitzung 970,, )

129. Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    soweit nicht schon nach Ziffer 2, erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen perdiodischen elektronischen Medium besteht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3 a, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2)“ durch die Wortfolge „von Werbeleistungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Kompensation nach Paragraph 31, Absatz 11 und 13 a ORF-G zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3 a, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz 3, außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer