Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 22. Juli 2024 | Teil römisch eins |
127. Bundesgesetz: | Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4127/A Ausschussbericht 2686 Sitzung 270,, Bundesrat:, 11519 Ausschussbericht 11538 Sitzung 969,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, samt Überschrift eingefügt:
Von einem Land nicht für die in den Paragraphen eins und 4 a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.“
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 c, samt Überschrift eingefügt:
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Van der Bellen
Nehammer