124. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2024 idF BGBl. I Nr. 9/2024 (VfGH), wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2024, (VfGH), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge wie folgt geändert bzw. an nummerisch richtiger Stelle eingefügt:
„§ 8. | Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere |
§ 8b. | Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere |
§ 22a. | Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters |
§ 22b. | Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots |
§ 22c. | Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots |
§ 24a. | Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank |
§ 31. | Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen zur Zucht |
§ 31b. | Haltung von Tieren zur Zucht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3a Abs. 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird der Beistrich am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 4, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 13, durch einen Strichpunkt ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Z 15 wird die Wortfolge „gewerblichen Tätigkeit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)“ ersetzt.In Paragraph 4, Ziffer 15, wird die Wortfolge „gewerblichen Tätigkeit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gewerbsmäßigen (Paragraph eins, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Z 16 lautet:Paragraph 4, Ziffer 16, lautet:
sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird;“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 4 wird folgende Z 17 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgende Ziffer 17, angefügt:
Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.“Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zur Folge hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e und f lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und f lautet:
Einschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien,
Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. j und k lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera j und k lautet:
neurologische Symptome oder Funktionsverlust von Sinnesorganen,
Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Fehlbildungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 2 Z 1 wird der lit. m ein Strichpunkt angefügt; der Schlussteil entfällt.In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Litera m, ein Strichpunkt angefügt; der Schlussteil entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, lautet:
Halsbänder oder sonstige Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus verwendet, welche keine Stoppfunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, oder“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 2 wird der Z 3 folgende lit. d angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ziffer 3, folgende Litera d, angefügt:
Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung verwendet, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern;“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „veterinärrechtlichen“ die Wortfolge „oder sicherheitspolizeilichen“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „veterinärrechtlichen“ die Wortfolge „oder sicherheitspolizeilichen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Abs. 2 Z 3 lit. c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Zwecke.“Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Absatz 2, Ziffer 3, Litera c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Zwecke.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 5 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“ ersetzt sowie die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Wortfolge „und Sport“ entfällt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“ ersetzt sowie die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Wortfolge „und Sport“ entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „Tierärzte“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Tierärztinnen“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem Wort „Tierärzte“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Tierärztinnen“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Am Ende des § 6 Abs. 5 entfällt das Anführungszeichen.Am Ende des Paragraph 6, Absatz 5, entfällt das Anführungszeichen.
18.Novellierungsanordnung 18, § 7 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu § 8 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 8, lautet:
„Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere“
20.Novellierungsanordnung 20, § 8 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
(3)Absatz 3Der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“Der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 8a Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oder“durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß Paragraph 31 b, eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, durch Verordnung ausgenommen sind, oder“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 8a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs. 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.“Es ist verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Absatz eins, oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 8a wird folgender § 8b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8 a, wird folgender Paragraph 8 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz einsEs ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
(2)Absatz 2Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
(3)Absatz 3Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 10 wird nach dem Wort „Landeshauptmannes“ die Wort- bzw. Zeichenfolge „bzw. der Landeshauptfrau“ und nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. eine Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 10, wird nach dem Wort „Landeshauptmannes“ die Wort- bzw. Zeichenfolge „bzw. der Landeshauptfrau“ und nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. eine Bundesministerin“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 11 Abs. 3 werden jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, werden jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Ab 1. Juli 2026 haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen. Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen. Abweichend von § 4 Z 1 ist jene Person Hundehalter im Sinne dieser Bestimmung, auf welche der Hund in der Datenbank gemäß § 24a registriert ist und das Tier im selben Haushalt gehalten wird. Die dazu erforderlichen Kurse sind in dem Bundesland, in welchem die Tierhaltung erfolgen soll, zu absolvieren. Diese gelten bundesweit. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des Tierschutzes die erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestkriterien für die Ausbildung und besondere Sachkunde der Vortragenden dieser Kurse im Hinblick auf die jeweilige Tierart sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung der Kurse durch Verordnung festzulegen. Die Landesregierungen können bereits zuvor absolvierte Ausbildungen oder Prüfungen zur Erlangung besonderer Sachkunde anerkennen, sofern diese den durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die die Voraussetzungen gemäß § 12 erfüllen.Ab 1. Juli 2026 haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen. Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen. Abweichend von Paragraph 4, Ziffer eins, ist jene Person Hundehalter im Sinne dieser Bestimmung, auf welche der Hund in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, registriert ist und das Tier im selben Haushalt gehalten wird. Die dazu erforderlichen Kurse sind in dem Bundesland, in welchem die Tierhaltung erfolgen soll, zu absolvieren. Diese gelten bundesweit. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des Tierschutzes die erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestkriterien für die Ausbildung und besondere Sachkunde der Vortragenden dieser Kurse im Hinblick auf die jeweilige Tierart sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung der Kurse durch Verordnung festzulegen. Die Landesregierungen können bereits zuvor absolvierte Ausbildungen oder Prüfungen zur Erlangung besonderer Sachkunde anerkennen, sofern diese den durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, erfüllen.
(5)Absatz 5Ist für die Haltung eines Tieres ein Nachweis allgemeiner Sachkunde gemäß Abs. 4 Voraussetzung, so ist dieser bei der Anzeige, Registrierung bzw. Meldung des jeweiligen Tieres oder der Haltung im Sinne des § 24a und § 25 Abs. 1 bzw. im Rahmen eines sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anzeige- oder Bewilligungsverfahrens der Behörde vorzulegen.“Ist für die Haltung eines Tieres ein Nachweis allgemeiner Sachkunde gemäß Absatz 4, Voraussetzung, so ist dieser bei der Anzeige, Registrierung bzw. Meldung des jeweiligen Tieres oder der Haltung im Sinne des Paragraph 24 a und Paragraph 25, Absatz eins, bzw. im Rahmen eines sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anzeige- oder Bewilligungsverfahrens der Behörde vorzulegen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 15 wird nach dem Wort „Tierarztes“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. einer Tierärztin“ eingefügt.In Paragraph 15, wird nach dem Wort „Tierarztes“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. einer Tierärztin“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 18 Abs. 6 wird im ersten Satz nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt sowie jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.Paragraph 18, Absatz 6, wird im ersten Satz nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt sowie jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 18 Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“ und das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 9, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“ und das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 18 Abs. 11 wird die Wortfolge „sicher gestellt“ durch das Wort „sichergestellt“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 11, wird die Wortfolge „sicher gestellt“ durch das Wort „sichergestellt“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 18a Abs. 1 lautet:Paragraph 18 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (Fachstelle) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und untersteht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 18a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 18 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 18a Abs. 2 Z 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Am Ende des § 18a Abs. 2 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „und des Tierschutzes beim Transport;“ angefügt.Am Ende des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „und des Tierschutzes beim Transport;“ angefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 18a Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:Dem Paragraph 18 a, Absatz 2, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß § 22c.“die Tätigkeit als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission gemäß Paragraph 22 c, Punkt “,
36.Novellierungsanordnung 36, Im Einleitungssatz des § 18a Abs. 5 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(Teilrechtsfähigkeit)“; in Z 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 18 a, Absatz 5, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(Teilrechtsfähigkeit)“; in Ziffer 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 18a Abs. 6 lautet:Paragraph 18 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Fachstelle ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin bzw. ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 18a werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a bis 6c eingefügt:In Paragraph 18 a, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 6 a bis 6c eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, eine Leiterin bzw. einen Leiter der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Er bzw. sie ist bei der Bestellung verpflichtet, die Grundsätze der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
(6b)Absatz 6 bDie Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Paragraph 67, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
(6c)Absatz 6 cDie Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.“Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle hat unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und der Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des Leiters bzw. der Leiterin der Fachstelle einzutragen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 18a Abs. 7 lautet:Paragraph 18 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.“Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Arbeitsverhältnisse ist das jeweilige privatrechtlich einschlägige Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 18a Abs. 8 wird das Wort „Teilrechtsfähigkeit“ durch das Wort „Rechtsfähigkeit“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz 8, wird das Wort „Teilrechtsfähigkeit“ durch das Wort „Rechtsfähigkeit“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 18a Abs. 9 entfällt die Wortfolge „als teilrechtsfähige Einrichtung“ und die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ wird durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „als teilrechtsfähige Einrichtung“ und die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ wird durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 18a Abs. 10 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz 10, wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 18a wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:In Paragraph 18 a, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aDie Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen sowie bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 18a Abs. 11 lautet:Paragraph 18 a, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 8 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.“Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Absatz 8, zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Absatz 5, sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 18a wird nach Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:In Paragraph 18 a, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 11 a, eingefügt:
„(11a)Absatz 11 aZur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Abs. 10a, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Abs. 8 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.“Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Absatz 10 a,, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Absatz 8, sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben in zwei Teilbeträgen vorschüssig jeweils bis zum 30. November des aktuellen Jahres und bis 31. Mai im jeweiligen Kalenderjahr zu erfolgen.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ und in § 21 Abs. 1 die Wort- und Zeichenfolge „und 31“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , 31 und 31b“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz 2, wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ und in Paragraph 21, Absatz eins, die Wort- und Zeichenfolge „und 31“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , 31 und 31b“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 22 werden folgende §§ 22a bis 22c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 22, werden folgende Paragraphen 22 a bis 22c samt Überschriften eingefügt:
„Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz einsTierhalterinnen und Tierhalter, welche Tiere züchten, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, haben dabei folgende Verpflichtungen:
Erfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere nach diesem Gesetz und den darauf basierenden Verordnungen.
Durchführung der erforderlichen Registrierungen und Dokumentation, insbesondere jene nach diesem Bundesgesetz.
Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden. Bei Hunden, Katzen und bestimmten in der Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, muss ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorliegen. Die Züchterin bzw. der Züchter muss die Risikoparameter ihrer bzw. seiner gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln.
Die Züchterinnen bzw. Züchter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
(2)Absatz 2Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß § 22b Abs. 3 teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Abs. 1 Z 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10. Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die an einem von der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 22 b, Absatz 3, teilnehmen und dieses nachweislich einhalten und umsetzen, gelten die Anforderungen der Absatz eins, Ziffer 3 und 4 als erfüllt. Selbiges gilt auch für tauglich befundene Programme und sinngemäß für begutachtete Einzeltiere gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz einsZur Umsetzung des Qualzuchtverbots bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c durch VerordnungZur Umsetzung des Qualzuchtverbots bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung der wissenschaftlichen Kommission nach Paragraph 22 c, durch Verordnung
bestimmte Tierrassen oder Tiere mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind,
die Kriterien zur Beurteilung der Zuchttauglichkeit, insbesondere auch im Hinblick auf Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und –vereinen,
bestimmte Tierrassen oder Tiere mit besonderen Merkmalen, die von der Zucht auszuschließen sind, sowie
Vorschriften für die behördliche Kontrolle der Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots unter besonderer Berücksichtigung der relevanten Qualzuchtmerkmale,
festlegen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung nach Abs.1 unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht, sowie die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen anzuordnen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung nach Absatz , unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht, sowie die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen anzuordnen.
(3)Absatz 3Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder –vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission bis längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Die Entscheidung über die Tauglichkeit von Programmen ist innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder –vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission bis längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Die Entscheidung über die Tauglichkeit von Programmen ist innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.
(4)Absatz 4Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des § 22a Abs. 2.Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2,
(5)Absatz 5Die Zuchtverbände haben regelmäßig die Dokumentation der anhand des für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramms vorgenommenen Zuchten der Kommission zur Evaluierung zu übermitteln. Ebenso sind diese Daten der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6)Absatz 6Wurden Einzeltiere gemäß § 22c Abs. 4 Z 10 als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der gemäß § 22c Abs. 1 eingerichteten Kommission eingehalten wurden. Dies gilt auch für jene Züchterinnen bzw. Züchter, die ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 bereits bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Abs. 3 eingereicht oder bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens für eine bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 bestehendes Programm oder Begutachtung eines zuvor zur Zucht eingesetzten Einzeltieres im Sinne des § 22c Abs. 4 Z 10 gestellt haben, bis zur Entscheidung durch die Kommission, sofern die Vorgaben des § 44 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 eingehalten werden. Bis zur Konstituierung der Kommission gemäß § 22c Abs. 1, längstens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, ist § 44 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 auf Zuchten sinngemäß anzuwenden.Wurden Einzeltiere gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Absatz 3, für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission eingehalten wurden. Dies gilt auch für jene Züchterinnen bzw. Züchter, die ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, bereits bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder –vereins gemäß Absatz 3, eingereicht oder bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens für eine bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, bestehendes Programm oder Begutachtung eines zuvor zur Zucht eingesetzten Einzeltieres im Sinne des Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, gestellt haben, bis zur Entscheidung durch die Kommission, sofern die Vorgaben des Paragraph 44, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, eingehalten werden. Bis zur Konstituierung der Kommission gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins,, längstens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, ist Paragraph 44, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, auf Zuchten sinngemäß anzuwenden.
Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots
§ 22c.Paragraph 22 c,
(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richtet eine wissenschaftliche Kommission ein. Diese hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin in Fragen der Vermeidung von Qualzucht bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, zu beraten und innerhalb angemessener Frist die Aufgaben gemäß Abs. 4 zu erledigen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richtet eine wissenschaftliche Kommission ein. Diese hat den Bundesminister bzw. die Bundesministerin in Fragen der Vermeidung von Qualzucht bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, zu beraten und innerhalb angemessener Frist die Aufgaben gemäß Absatz 4, zu erledigen.
(2)Absatz 2Der Kommission gemäß Abs. 1 haben jedenfallsDer Kommission gemäß Absatz eins, haben jedenfalls
ein Veterinärmediziner bzw. eine Veterinärmedizinerin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,
mindestens eine Expertin bzw. ein Experte auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik,
mindestens eine Expertin bzw. ein Experte auf dem Gebiet der Ethik,
mindestens eine Expertin bzw. ein Experte aus den notwendigen klinischen Fachgebieten, insbesondere Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebende Diagnostik,
anzugehören. Diese werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt. Die Mitglieder gemäß Z 2 bis 4 werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlages der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (Abs. 6).anzugehören. Diese werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt. Die Mitglieder gemäß Ziffer 2 bis 4 werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlages der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (Absatz 6,).
(3)Absatz 3Über Vorschlag der Kommission kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Kommission heranziehen. Eine solche Heranziehung kann für den Einzelfall oder für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Eine Weiterbestellung ist zulässig.
(4)Absatz 4Die Aufgaben der Kommission sind:
Erstellung eines mehrjährigen Arbeitsprogrammes, wobei die Beschreibung von Qualzuchtmerkmalen sowie ihre Relevanz für Zucht, Ausstellung, Abbildung und Inverkehrbringung sowie Definitionen zur Diagnose von Qualzuchtmerkmalen insbesondere der Brachycephalie bei Hunden besonders berücksichtigt werden müssen. Weiters sind wissenschaftliche Grundlagen zu Qualzuchthemen bei Hunden und Katzen zu erarbeiten und bei Bedarf auf weitere Heimtiere auszudehnen.
Erarbeitung von Grundlagen für allfällige weiterführende rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Qualzucht einschließlich der dafür notwendigen Definitionen.
Erstellung von formalen und inhaltlichen Anforderungen an Zuchtprogramme zur Umsetzung des Qualzuchtverbots sowie zur Vermeidung von Qualzuchtsymptomen, sowie die Entwicklung von Maßnahmenprogrammen, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Prüfung, Evaluierung sowie Begutachtung der vorgelegten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und –vereinen gegen Einhebung eines Kostenbeitrags und Festlegung von geeigneten Programmen.
Evaluierung, Erarbeitung und Festlegung der benötigten Untersuchungen und Gutachten, welche für die Begutachtung der einzelnen Tiere für die Zucht benötigt werden.
Laufende Evaluierung der gemäß Z 1 und 3 erstellten Richtlinien.Laufende Evaluierung der gemäß Ziffer eins und 3 erstellten Richtlinien.
bei Bedarf die Erstellung von Richtlinien über die Ausbildung von befunderstellenden Tierärzten bzw. Tierärztinnen hinsichtlich der jeweiligen Qualzuchtsymptome und -merkmale.
Unterstützung der Vollzugsorgane bei Fragestellungen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren.
Abgabe von Gutachten zur Schlichtung von Streitfragen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren gegen Entgelt.
Erstellung eines Gutachtens gegen Entgelt auf Antrag einer Züchterin bzw. eines Züchters (freiwillig oder auf Grund einer Bescheidauflage einer Behörde gemäß § 31b Abs. 1 und 2) überErstellung eines Gutachtens gegen Entgelt auf Antrag einer Züchterin bzw. eines Züchters (freiwillig oder auf Grund einer Bescheidauflage einer Behörde gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins und 2) über
Tiere, die dem § 22b Abs. 1 unterliegen und zur Zucht verwendet werden sollen, auf Qualzuchtsymptome und –merkmale sowieTiere, die dem Paragraph 22 b, Absatz eins, unterliegen und zur Zucht verwendet werden sollen, auf Qualzuchtsymptome und –merkmale sowie
bestehende oder geplante Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme.
(5)Absatz 5Die Kommission bedient sich der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz als Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
Koordinierung der Verwaltung,
Festlegung der administrativen Agenden,
Entgegennahme von Anträgen,
Veröffentlichung der Richtlinien, Definitionen, Empfehlungen und falls vorhanden, Beschlüsse sowie anonymisierte Gutachten bzw. Begutachtungen der Kommission,
nach Maßgabe der Möglichkeiten die Erarbeitung von Richtlinien und Qualitätskriterien für eine freiwillige Zertifizierung von Haltungen zur Zucht oder von einzelnen Zuchttieren,
Information der Behörden über Evaluierung und Begutachtung von Maßnahmenprogrammen oder Ergebnis der Begutachtung von Tieren.
(6)Absatz 6Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser Geschäftsordnung sind allfällige Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied der Kommission gemäß Abs. 2 festzuhalten.Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser Geschäftsordnung sind allfällige Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied der Kommission gemäß Absatz 2, festzuhalten.
(7)Absatz 7Zur Beratung der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können von dieser tierartenbezogene Beiräte eingerichtet werden. Diesen Beiräten können jedenfalls Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner, des Österreichischen Dachverbands sachkundiger Tierhalter, der österreichischen Zuchtverbände sowie des Tierschutzrats angehören. Die Mitwirkung in diesen Beiräten erfolgt ehrenamtlich.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 24 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt; in Abs. 1 Z 1 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Kaninchen,“ die Wort- und Zeichenfolge „Tauben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Nutztauben),“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 3 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt; in Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Kaninchen,“ die Wort- und Zeichenfolge „Tauben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Nutztauben),“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 24 Abs. 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Durch Verordnung kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festlegen. Weiters können für Personen, die Hunde ausbilden oder sonst an der Ausbildung mitwirken sowie Personen, die mit ihren Hunden an Ausbildungen teilnehmen oder die Hunde halten, die eine bestimmte Ausbildung erfahren haben, besondere Befähigungsnachweise sowie die Voraussetzung zu deren Erlangung und Entziehung vorgeschrieben werden.“
50.Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift zu § 24a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 24 a, lautet:
„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank“
51.Novellierungsanordnung 51, § 24a Abs. 1 lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Zuchtkatzen auf ihren Halter,
der Identifizierung von Hunden und Zuchtkatzen,
der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß § 22c Abs. 4 Z 10,der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10,,
der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs. 4,der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß Paragraph 13, Absatz 4,,
der Einhaltung von tierschutzrechtlich bestehenden Zuchtbestimmungen,
für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.“für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 24a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
personenbezogene Daten des Halters, ist diese Person nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder dem Züchter bzw. der Züchterin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder gegebenenfalls des Züchters bzw. der Züchterin:
Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31b bei Zuchtkatzen,Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß Paragraph 31 b, bei Zuchtkatzen,
Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
die Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß § 31b,die Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß Paragraph 31 b,,
die Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß § 13 Abs. 4.“die Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 13, Absatz 4 Punkt “,
53.Novellierungsanordnung 53, § 24a Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
tierbezogene Daten:
Geburtsdatum (zumindest Jahr),
Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer) sowie jene der Elterntiere (sofern bekannt),
im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes bzw. der Tierärztin, der bzw. die den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden,
im Falle eines Tieres, das zur Zucht verwendet werden soll: allfällige Gutachten der Kommission zur Vermeidung von Qualzucht,
im Falle eines Hundes oder einer Zuchtkatze, Anordnungen gemäß § 35 Abs. 6a sowie Angabe des Datums des allenfalls vorgenommenen Eingriffs zur Verhütung der Fortpflanzung.“im Falle eines Hundes oder einer Zuchtkatze, Anordnungen gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a, sowie Angabe des Datums des allenfalls vorgenommenen Eingriffs zur Verhütung der Fortpflanzung.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 24a Abs. 3 wird nach dem Wort „Tierarzt“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. einer Tierärztin“ eingefügt sowie das Wort „Welpen“ durch das Wort „Jungtiere“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Tierarzt“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. einer Tierärztin“ eingefügt sowie das Wort „Welpen“ durch das Wort „Jungtiere“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, § 24a Abs. 4 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g, Abs. 2 Z 1 lit. i, Abs. 2 Z 2 lit. a bis f und Abs. 2 Z 2 lit. i bis j zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i,, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis f und Absatz 2, Ziffer 2, Litera i bis j zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera h und Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 24a Abs. 4a Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzt, der“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 4 a, Ziffer 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzt, der“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 24a wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:In Paragraph 24 a, wird nach Absatz 4 b, folgender Absatz 4 c, eingefügt:
„(4c)Absatz 4 cDer Tierarzt bzw. die Tierärztin ist bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung gemäß Abs. 3 verpflichtet, den Hund oder die Zuchtkatze gegen Entgelt unter Angabe der in Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Daten sowie des Datums der erstmaligen Kennzeichnung in der Datenbank gemäß § 24 a direkt zu erfassen oder über bereits bestehende elektronische Register einzutragen. Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer sowie Züchterinnen bzw. Züchter sind zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Ausstellung der Heimtierausweise gemäß § 26 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024 ermächtigt sind, haben zum Zweck der Administrierung zur Eintragung und Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a oder einem bereits bestehenden elektronischen Register hierfür relevante Daten zu verarbeiten.“Der Tierarzt bzw. die Tierärztin ist bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung gemäß Absatz 3, verpflichtet, den Hund oder die Zuchtkatze gegen Entgelt unter Angabe der in Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Daten sowie des Datums der erstmaligen Kennzeichnung in der Datenbank gemäß Paragraph 24, a direkt zu erfassen oder über bereits bestehende elektronische Register einzutragen. Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer sowie Züchterinnen bzw. Züchter sind zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Ausstellung der Heimtierausweise gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz (TGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, ermächtigt sind, haben zum Zweck der Administrierung zur Eintragung und Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, oder einem bereits bestehenden elektronischen Register hierfür relevante Daten zu verarbeiten.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 24a Abs. 5 bis 7 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 5 bis 7 lautet:
„(5)Absatz 5Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. den Eigentümer bzw. die Eigentümerin – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß § 24a das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der §§ 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bei juristischen Personen die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem bzw. der Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt bzw. eine freiberuflich tätige Tierärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. den Eigentümer bzw. die Eigentümerin – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der Paragraphen 9,, 10 Absatz 2 und 13 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, bei juristischen Personen die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem bzw. der Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt bzw. eine freiberuflich tätige Tierärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
(6)Absatz 6Jede Änderung ist vom Halter oder vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle einer Meldung und Eingabe eines Halter- oder eines Eigentümer- bzw. Eigentümerinnenwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Bei Meldung des Todes des Tieres an die Behörde unter Vorlage einer Bescheinigung über den Tod ist von dieser nach Ablauf von zwei Jahren die Löschung der tierbezogenen Daten aus dem Register vorzunehmen. Hat der Halter über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren kein Tier bzw. andere aufrechte Unterlagen in der Datenbank gemäß § 24a gemeldet bzw. verspeichert, so ist der gesamte Stammdatensatz zu löschen. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus der Datenbank.Jede Änderung ist vom Halter oder vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin von Hunden in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3, von Zuchtkatzen in der in Absatz 4 a, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle einer Meldung und Eingabe eines Halter- oder eines Eigentümer- bzw. Eigentümerinnenwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Bei Meldung des Todes des Tieres an die Behörde unter Vorlage einer Bescheinigung über den Tod ist von dieser nach Ablauf von zwei Jahren die Löschung der tierbezogenen Daten aus dem Register vorzunehmen. Hat der Halter über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren kein Tier bzw. andere aufrechte Unterlagen in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, gemeldet bzw. verspeichert, so ist der gesamte Stammdatensatz zu löschen. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus der Datenbank.
(7)Absatz 7Jeder Halter und jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin ist berechtigt, die von ihm bzw. ihr eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank gemäß § 24a kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Datenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.“Jeder Halter und jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin ist berechtigt, die von ihm bzw. ihr eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6, zu ändern. Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 a, Ziffer 3, genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank gemäß Paragraph 24 a, kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Datenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.“
59.Novellierungsanordnung 59, Der Einleitungsteil der Z 1 in § 24a Abs. 8 lautet:Der Einleitungsteil der Ziffer eins, in Paragraph 24 a, Absatz 8, lautet:
personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin:“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 25 Abs. 1 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 25 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „gewerblicher“ durch das Wort „gewerbsmäßiger“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „gewerblicher“ durch das Wort „gewerbsmäßiger“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz 4, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wildtieren“ die Wortfolge „sowie Kamele (Camelidae) und Büffel“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wildtieren“ die Wortfolge „sowie Kamele (Camelidae) und Büffel“ eingefügt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 27 Abs. 3 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 27, Absatz 3, werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die für die Bewilligung zuständige Behörde ist jene, in deren Sprengel sich das Winterquartier der Haltung befindet. Befindet sich das Winterquartier im Ausland, ist die für die Bewilligung zuständige Behörde diejenige, in deren Sprengel die Haltung von Tieren im Rahmen eines Zirkusses erstmals erfolgt.“
64a.Novellierungsanordnung 64a, § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Viehmärkte sowie landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder“
65.Novellierungsanordnung 65, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen zur Zucht
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (§ 1 Abs. 2 GewO 1994) oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach § 23, es sei denn es handelt sich um eine Haltung zur Zucht gemäß § 31b Abs. 1.Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994) oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,, es sei denn es handelt sich um eine Haltung zur Zucht gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins,
(2)Absatz 2In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über die artgemäße Haltung der jeweiligen Tierart regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung, die erforderlichen Impfungen und ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Melde- und Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4)Absatz 4Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Sofern bereits eine Meldung gemäß § 31b Abs. 1 erfolgt ist, ist keine weitere Meldung erforderlich. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie, den Ort der Haltung sowie – falls vorhanden – die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke des Verkaufs, ausgenommen von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Absatz eins, bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Sofern bereits eine Meldung gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, erfolgt ist, ist keine weitere Meldung erforderlich. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie, den Ort der Haltung sowie – falls vorhanden – die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerbsmäßiger Tätigkeiten, nicht gehalten und ausgestellt werden.“Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten gemäß Absatz eins, in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerbsmäßiger Tätigkeiten, nicht gehalten und ausgestellt werden.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 31a samt Überschrift lautet:Paragraph 31 a, samt Überschrift lautet:
„Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz einsWer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29, § 31 oder § 31b bewilligte oder gemäß § 31 oder § 31b gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Wer Tiere, ausgenommen in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß Paragraph 29,, Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, bewilligte oder gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 31 b, gemeldete Einrichtung zu sein oder Tätigkeit auszuüben, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hatWer Tiere, ausgenommen jene die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, abgibt, hat
sicherzustellen, dass Jungtiere nicht vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier getrennt werden,
nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 31, bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.
(3)Absatz 3Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß § 31 Abs. 1 für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.“Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung haben die Anzahl der aus dem Ausland vermittelten Hunde je Quartal spätestens 14 Tage nach Quartalsende an die örtlich zuständige Behörde zu melden. Diese hat die Anzahl der gemeldeten Hunde aufgeschlüsselt nach den Inhaberinnen bzw. Inhabern einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, für eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ausgestellten Bewilligung zu sammeln. Dies gilt auch, wenn keine Haltung in Österreich vorliegt, jedoch mit Hunden aus dem Ausland in Österreich gehandelt wird oder Hunde aus dem Ausland nach Österreich vermittelt werden.“
67.Novellierungsanordnung 67, Nach § 31a wird folgender § 31b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31 a, wird folgender Paragraph 31 b, samt Überschrift eingefügt:
„Haltung von Tieren zur Zucht
§ 31b.Paragraph 31 b,
(1)Absatz einsDie Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht ist vom Halter, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, der Behörde zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung, falls vorhanden die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale sowie die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu enthalten. Nähere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht ist vom Halter, mit Ausnahme von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, der Behörde zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung, falls vorhanden die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale sowie die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu enthalten. Nähere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, mit Ausnahme von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, bedarf bei Überschreitung nachstehender Grenzwerte einer Bewilligung nach § 23. Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, mit Ausnahme von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, bedarf bei Überschreitung nachstehender Grenzwerte einer Bewilligung nach Paragraph 23, Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:
100 Jungtiere pro Jahr von Kaninchen, Zwergkaninchen, Chinchillas oder Meerschweinchen,
300 Jungtiere pro Jahr von Mäusen, Ratten, Hamstern oder Gerbils,
1000 Jungtiere von Zierfischen,
100 Jungtiere pro Jahr von Reptilien, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr,
bei Vögeln:
300 Jungtiere pro Jahr von Vögeln bis zur Größe eines Nymphensittichs,
150 Jungtiere pro Jahr von Vögeln, die größer als Nymphensittiche sind oder
50 Jungtiere pro Jahr von Aras oder Kakadus, ausgenommen Nymphensittiche.
Züchtet jemand mehrere der unter Z 3 bis 7 genannten Tierarten, so ist die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammenzuzählen.Züchtet jemand mehrere der unter Ziffer 3 bis 7 genannten Tierarten, so ist die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammenzuzählen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in der Verordnung gemäß Abs. 1 auch die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen für Tiere bestimmter Arten oder Rassen anordnen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in der Verordnung gemäß Absatz eins, auch die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen für Tiere bestimmter Arten oder Rassen anordnen.
(4)Absatz 4Bei der Abgabe von Tieren ist eine Information gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz auch vom Züchter bzw. von der Züchterin durchzuführen.Bei der Abgabe von Tieren ist eine Information gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz auch vom Züchter bzw. von der Züchterin durchzuführen.
(5)Absatz 5Die Behörde hat gemeldete und bewilligte Haltungen zur Zucht regelmäßig zu kontrollieren.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 32 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines bzw. einer mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes bzw. Tierärztin erfolgen,“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 32 Abs. 6 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 6, wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 32a Abs. 2 lautet:Paragraph 32 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß § 42 und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.“Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß Paragraph 42 und der Vollzugsbeirat gemäß Paragraph 42 a, zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.“
71.Novellierungsanordnung 71, In § 32a Abs. 3 und § 32b Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 32 a, Absatz 3 und Paragraph 32 b, Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.
72.Novellierungsanordnung 72, In § 32c Abs. 1 wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 32 c, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 32c Abs. 6 und 8 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 32 c, Absatz 6 und 8 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 33 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 33, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 35 Abs. 3 wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 3, wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“, die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie das Wort „Umwelt“ durch das Wort „Regionen“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, § 35 Abs. 5 lautet:Paragraph 35, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Jedenfalls als ausreichend qualifiziert gelten Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben. Weiters als ausreichend qualifiziert gelten Personen im Dienststand des Landes oder einer Statutarstadt, wenn diese fachlich einschlägige Aufgaben wahrnehmen und einen entsprechenden Ausbildungslehrgang absolviert haben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Ausbildungslehrganges sowie die Qualifikationen von Personen außerhalb des Dienstes in einer Gebietskörperschaft sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit der Überwachung für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzten Fachbereichen an sich ziehen.“Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Jedenfalls als ausreichend qualifiziert gelten Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben. Weiters als ausreichend qualifiziert gelten Personen im Dienststand des Landes oder einer Statutarstadt, wenn diese fachlich einschlägige Aufgaben wahrnehmen und einen entsprechenden Ausbildungslehrgang absolviert haben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Ausbildungslehrganges sowie die Qualifikationen von Personen außerhalb des Dienstes in einer Gebietskörperschaft sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit der Überwachung für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzten Fachbereichen an sich ziehen.“
77.Novellierungsanordnung 77, In § 35 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 35, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aDie Behörde ist berechtigt, zur Verhinderung von Qualzucht, in folgenden Fällen die Zucht mit Einzeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, durch Bescheid zu untersagen und erforderlichenfalls binnen angemessener Frist die Kastration anzuordnen, für:
Tiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 von der Zucht ausgeschlossen wurden,Tiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, von der Zucht ausgeschlossen wurden,
Tiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach § 22b Abs. 3 bei der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß § 22b Abs. 4 als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird oderTiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach Paragraph 22 b, Absatz 3, bei der wissenschaftlichen Kommission nach Paragraph 22 c, zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2, nicht entsprochen wird oder
Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach § 22c Abs. 4 Z 10 behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird.“Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2, nicht entsprochen wird.“
78.Novellierungsanordnung 78, In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.“Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a,, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.“
79.Novellierungsanordnung 79, § 38 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
gegen § 8 oder § 8b verstößt,“gegen Paragraph 8, oder Paragraph 8 b, verstößt,“
80.Novellierungsanordnung 80, In § 38 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:In Paragraph 38, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b)Absatz 5 bStrafbar nach § 38 Abs. 3 ist auch, wer Tiere, ausgenommen jene, die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannt sind, vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier trennt, erwirbt oder durch einen anderen erwerben lässt; dies gilt auch, wenn der Erwerb im Ausland erfolgt.“Strafbar nach Paragraph 38, Absatz 3, ist auch, wer Tiere, ausgenommen jene, die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier trennt, erwirbt oder durch einen anderen erwerben lässt; dies gilt auch, wenn der Erwerb im Ausland erfolgt.“
81.Novellierungsanordnung 81, In § 39 Abs. 1 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 6, 7 oder 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 6, 7, 8 oder 8b“ ersetzt und nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „oder das Gericht“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 6, 7 oder 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 5, 6, 7, 8 oder 8b“ ersetzt und nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wortfolge „oder das Gericht“ eingefügt.
82.Novellierungsanordnung 82, Dem § 39 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierungen haben ihrerseits die ihnen jeweils unterstellten Behörden über alle Tierhaltungsverbote oder Aufhebungen im gesamten Bundesgebiet in Kenntnis zu setzen.“
83.Novellierungsanordnung 83, § 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJedes Land hat gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.“
84.Novellierungsanordnung 84, In § 41 Abs. 5 wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie des Tiertransportgesetzes 2007“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 5, wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie des Tiertransportgesetzes 2007“ eingefügt.
85.Novellierungsanordnung 85, § 41a lautet:Paragraph 41 a, lautet:
„§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Tierschutzkommission eingerichtet, die aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellten Expertinnen bzw. Experten, von denen zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Tierschutzkommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
(3)Absatz 3Den Vorsitz in der Tierschutzkommission führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(4)Absatz 4Die Tierschutzkommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(5)Absatz 5Empfehlungen der Tierschutzkommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(6)Absatz 6Die Tierschutzkommission hat folgende Aufgaben:
Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes;
Empfehlungen an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Abs. 9.Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Absatz 9,
(7)Absatz 7Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Absatz 6, genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(8)Absatz 8Mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Tierschutzkommission weitere Expertinnen bzw. Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
(9)Absatz 9Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.“
86.Novellierungsanordnung 86, § 42 Abs. 1 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.“
87.Novellierungsanordnung 87, § 42 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,“
88.Novellierungsanordnung 88, § 42 Abs. 2 Z 4 bis 11 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 4 bis 11 lautet:
je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,
eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,
eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,“
89.Novellierungsanordnung 89, § 42 Abs. 3 bis 6 lautet:Paragraph 42, Absatz 3 bis 6 lautet:
„(3)Absatz 3Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wennEine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn
die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oderdie Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder
das Mitglied dies beantragt oder
das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die ihr bzw. sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und nach Anhörung des Rates.
(4a)Absatz 4 aZu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden; entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(5)Absatz 5Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern bzw. den beigezogenen Expertinnen bzw. Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern bzw. den beigezogenen Expertinnen bzw. Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.
(6)Absatz 6Die im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung der bzw. des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten.“
90.Novellierungsanordnung 90, § 42 Abs. 7 Z 1 lautet:Paragraph 42, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
Beratung der Kommission und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes,“
91.Novellierungsanordnung 91, § 42 Abs. 7 Z 4 und 5 lautet:Paragraph 42, Absatz 7, Ziffer 4 und 5 lautet:
Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Kommission,
Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,“
92.Novellierungsanordnung 92, § 42 Abs. 9 lautet:Paragraph 42, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.“Vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können Stellungnahmen gemäß Absatz 7, Ziffer 2 und gemäß Absatz 7, Ziffer 3, nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.“
93.Novellierungsanordnung 93, § 42a Abs. 1 lautet:Paragraph 42 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.“
94.Novellierungsanordnung 94, § 42a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;“
95.Novellierungsanordnung 95, In § 42a Abs. 2 lauten Z 3 und der Schlussteil:In Paragraph 42 a, Absatz 2, lauten Ziffer 3 und der Schlussteil:
die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecherin bzw. Sprecher der Tierschutzombudspersonen.
Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß § 42 ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.“Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß Paragraph 42, ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.“
96.Novellierungsanordnung 96, § 42a Abs. 7 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 42 a, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 lautet:
Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.“Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, aus Sicht des Vollzuges.“
97.Novellierungsanordnung 97, § 44 Abs. 17 entfällt.Paragraph 44, Absatz 17, entfällt.
98.Novellierungsanordnung 98, In § 44 wird nach Abs. 29 folgender Abs. 29a eingefügt:In Paragraph 44, wird nach Absatz 29, folgender Absatz 29 a, eingefügt:
„(29a)Absatz 29 aStalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projektes gemäß Abs. 30 gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Abs. 29 bzw. des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung.“Stalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projektes gemäß Absatz 30, gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Absatz 29, bzw. des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung.“
99.Novellierungsanordnung 99, In § 44 Abs. 30 wird die Wort- und Zeichenfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 30, wird die Wort- und Zeichenfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
100.Novellierungsanordnung 100, § 44 Abs. 34 lautet:Paragraph 44, Absatz 34, lautet:
„(34)Absatz 34Das Inhaltsverzeichnis, § 1a samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 5, § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 32c samt Überschrift, § 32d samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1, 3 4, 5a und 6, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 5, § 48 Z 3a, die Anlage sowie der Entfall des § 38 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft. § 6 Abs. 2a bis 2c in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 3,, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 32 b, samt Überschrift, Paragraph 32 c, samt Überschrift, Paragraph 32 d, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 2 und 3, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 38, Absatz eins,, 3 4, 5a und 6, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4 und 5, Paragraph 48, Ziffer 3 a,, die Anlage sowie der Entfall des Paragraph 38, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 2 a, bis 2c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
101.Novellierungsanordnung 101, Dem § 44 werden folgende Abs. 37 bis 40 angefügt:Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 37 bis 40 angefügt:
„(37)Absatz 37Das Inhaltsverzeichnis, § 3a Abs. 2 und 3, § 4 Z 13, 15, 16 und 17, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e, f, j und k, § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c und d, § 5 Abs. 3 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2 Z 3, § 8a Abs. 3. § 8b samt Überschrift, § 10, § 11 Abs. 3, § 15, § 18 Abs. 6, 9 und 11, § 18a Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 5 bis 11a, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 22b samt Überschrift, § 22c samt Überschrift, § 24, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31b samt Überschrift, § 32 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, § 32a Abs. 2 und 3, § 32b Abs. 2, § 32c Abs. 1, 6 und 8, § 33, § 35 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1 und 5b, § 39 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1 und 5, § 41a, § 42 Abs. 1 bis 7 und 9, § 42a Abs. 1, 2 und 7, § 44 Abs. 29a, 30, 37, 38, 39 und 40 sowie § 48 Z 3a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44 Abs. 17 außer Kraft. Die §§ 13 Abs. 4 und 5 sowie 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Verordnungen gemäß § 31b Abs. 3 dürfen bereits ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Ziffer 13,, 15, 16 und 17, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, f, j und k, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c und d, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 8 a, Absatz 3, Paragraph 8 b, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 18, Absatz 6,, 9 und 11, Paragraph 18 a, Absatz eins bis Absatz 2 und Absatz 5 bis 11a, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 22 b, samt Überschrift, Paragraph 22 c, samt Überschrift, Paragraph 24,, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 31 b, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 32 b, Absatz 2,, Paragraph 32 c, Absatz eins,, 6 und 8, Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz 3 und 5, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 38, Absatz eins und 5b, Paragraph 39, Absatz eins und 5, Paragraph 41, Absatz eins und 5, Paragraph 41 a,, Paragraph 42, Absatz eins bis 7 und 9, Paragraph 42 a, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 44, Absatz 29 a,, 30, 37, 38, 39 und 40 sowie Paragraph 48, Ziffer 3 a,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 44, Absatz 17, außer Kraft. Die Paragraphen 13, Absatz 4 und 5 sowie 27 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(38)Absatz 38Am 1. Jänner 2025 geltende Verordnungen gemäß § 31 Abs. 4 hinsichtlich Meldepflichten und Ausnahmen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Zucht auch als Verordnung gemäß § 31b Abs. 3.Am 1. Jänner 2025 geltende Verordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, hinsichtlich Meldepflichten und Ausnahmen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Zucht auch als Verordnung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3,
(39)Absatz 39Die Bestellung der bisherigen Leitung der Fachstelle bleibt so lange aufrecht bis eine Bestellung aufgrund von § 18a Abs. 6 erfolgt. Eine Wiederbestellung ist möglich.Die Bestellung der bisherigen Leitung der Fachstelle bleibt so lange aufrecht bis eine Bestellung aufgrund von Paragraph 18 a, Absatz 6, erfolgt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(40)Absatz 40Die Abgabe sowie der Erwerb von Tieren, deren Zucht oder Einfuhr im Einklang mit den – bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 – geltenden österreichischen Tierschutzbestimmungen erfolgte, ist im Inland zulässig.“Die Abgabe sowie der Erwerb von Tieren, deren Zucht oder Einfuhr im Einklang mit den – bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, – geltenden österreichischen Tierschutzbestimmungen erfolgte, ist im Inland zulässig.“
102.Novellierungsanordnung 102, § 48 Z 2 bis 5 lautet:Paragraph 48, Ziffer 2 bis 5 lautet:
hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 34, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 44 Abs. 30 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 30, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der bzw. die gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin,hinsichtlich der Paragraphen 43 bis 45 der bzw. die gemäß Ziffer 2,, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin,
im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar
hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowiehinsichtlich des Paragraph 31, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie
hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der Paragraphen eins bis 23, 32 Absatz 4, Ziffer 6,, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,“hinsichtlich des Paragraph 42, Absatz 4, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,“
Van der Bellen
Nehammer