BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil römisch eins

119. Bundesgesetz:

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4114/A Ausschussbericht 2684 Sitzung 270,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11541 Sitzung 969,, )

119. Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22, lautet:

„§ 22.

Bezeichnungsschutz und Werbung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22a.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 26, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a.

Risikomanagement“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
  2. Ziffer 5
    Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,, Amtsblatt Nummer L 317 vom 09.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift vor Paragraph 22, lautet:

„Bezeichnungsschutz und Werbung“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Werbung einer BV-Kasse muss eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat die Artikel 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, Amtsblatt Nummer L 17 vom 09.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, Amtsblatt Nummer L 198 vom 22.06.2020 Seite 13, und die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,, Amtsblatt Nummer L 198 vom 22.06.2020 Seite 13, einzuhalten, so als ob die BV-Kasse ein Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, wäre.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, und der Verordnung (EU) 2020/852 sind Veranlagungsgemeinschaften als Finanzprodukte gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die BV-Kasse hat
    1. Ziffer eins
      die vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, in einem eigenständigen Dokument und
    2. Ziffer 2
      die regelmäßigen Berichte gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, im Rahmen des Rechenschaftsberichts
    auf der Website zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins, durch die BV-Kassen zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in den in Absatz eins, genannten Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BWG zu.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe
    1. Ziffer eins
      der anzuwendenden Berechnungsbasis,
    2. Ziffer 2
      der Berechnungsmethode,
    3. Ziffer 3
      des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,
    4. Ziffer 4
      der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,
    5. Ziffer 5
      der Höhe des Zinssatzes,
    6. Ziffer 6
      eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und
    7. Ziffer 7
      der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2
    transparent und nachvollziehbar unter Aufnahme einer beispielhaften Berechnung in den Veranlagungsbestimmungen darzustellen. Der Zinssatz (Ziffer 5,) muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich spätestens bis zum 31. Juli zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsjahr auf Grund der bis zum Bilanzstichtag bei der BV-Kasse eingelangten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Zeitraum 1. November des vorangegangenen Geschäftsjahres bis 31. Oktober des Geschäftsjahres verbuchten Beiträge sowie gegen welchen/welche Arbeitgeber/in Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge bestanden hat,
    3. Ziffer 3
      die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
    5. Ziffer 5
      den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
    6. Ziffer 6
      die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in den Ziffer eins bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Ziffer 5,) nicht effektiv der Abfertigungsanwartschaft (Ziffer 6,) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß Paragraph 17, im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Kontoinformationen gemäß Absatz 2, müssen den Anwartschaftsberechtigten
    1. Ziffer eins
      kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.
    Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Absatz 3, ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Risikomanagement

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat unbeschadet von Paragraph 39, Absatz 5, BWG ein wirksames Risikomanagement einzurichten, das der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist. Im Falle einer Auslagerung gilt das Risikomanagement als wesentliche bankbetriebliche Aufgabe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BWG.
  2. Absatz 2,Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass jene Personen, die das Risikomanagement ausüben oder an die das Risikomanagement ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind. Die Erfüllung der Anforderungen ist anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      die Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben und
    3. Ziffer 3
      die Personen über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für das Risikomanagement erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von in Absatz 2, genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Absatz 2, genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 unterbleiben.
  4. Absatz 4,Bestehen bei der Bestellung von in Absatz 2, genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Absatz 2, genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die BV-Kasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV-Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse integriert sein.
  6. Absatz 6,Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß Paragraph 25, BWG angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Risikoanalyse und Risikobewertung;
    2. Ziffer 2
      Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
    3. Ziffer 3
      Aktiv-Passiv-Management;
    4. Ziffer 4
      Vermögen der BV-Kasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
    5. Ziffer 5
      Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
    6. Ziffer 6
      Management operativer Risiken;
    7. Ziffer 7
      Risikominderungstechniken;
    8. Ziffer 8
      Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
    9. Ziffer 9
      ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.
  7. Absatz 7,Die BV-Kasse hat für das Risikomanagement entsprechend den Vorgaben der Absatz 5 und 6 schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Absatz 5 und 6 konkretisieren.
  8. Absatz 8,Die BV-Kasse hat bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins bis 7 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Dem Vorstand der BV-Kasse ist vom Risikomanagement regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten. Das Risikomanagement hat dem Vorstand der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mitzuteilen und dieser hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.
  10. Absatz 10,Werden vom Vorstand der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Absatz 9, nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat das Risikomanagement den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
    3. Ziffer 3
      des BWG
    zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder, wenn nach Ansicht des Risikomanagements die in Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. Paragraph 159, Absatz 4, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 29, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Kriterien;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „und auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Kriterien unter Berücksichtigung von mit der Veranlagung verbundenen Risiken Bedacht zu nehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 30, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    nicht-nachrangige Darlehen und Kredite bei Kreditinstituten, die bei Anwendung der Bestimmung des Artikel 120, oder 121 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einem Risikogewicht von 20 vH unterliegen würden;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, sowie offene Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds abgesehen von Liquiditätsbestimmungen nur die Veranlagung des Fondsvermögens
    1. Litera a
      in einem EWR-Vertragsstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude als auch
    2. Litera b
      in Grundstücks-Gesellschaften mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die materiellen Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ImmoInvFG erfüllen,
    vorsehen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 30, Absatz 3, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 a, sind
    1. Litera a
      insgesamt mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens und
    2. Litera b
      für Veranlagungen desselben Ausstellers mit höchstens 2 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens
    begrenzt;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Vertragsstaates, müssen
    1. Litera a
      an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
    2. Litera b
      an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Vertragsstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder
    3. Litera c
      an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Veranlagungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und es sich nicht um ein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, handelt und
    dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Litera a, angeführten Märkte beantragt wird;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, Litera f, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 30, Absatz 4, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer 5, durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer 5 und 5 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 30, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7,In den Veranlagungsbestimmungen können die Grenzen des Absatz 3, Ziffer 7 bis 7 b jeweils um 50 vH erhöht werden. Diesfalls ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften dieser Rücklage zuzuführen, bis 1,5 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.
  2. Absatz 8,In den Veranlagungsbestimmungen kann vorgesehen werden, dass die BV-Kasse bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, veranlagen darf. Diesfalls ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften dieser Rücklage zuzuführen, bis 1,5 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Die Berechnung des Gesamtrisikos im Zusammenhang mit der Veranlagung in derivative Produkte hat nach dem Commitment-Ansatz gemäß Paragraph 90, InvFG 2011 zu erfolgen.
  3. Absatz 9,Sofern die BV-Kasse die Wahlrechte gemäß Absatz 7 und 8 in Anspruch nimmt, ist die Rücklage gemäß Paragraph 20, Absatz 2, solange zu dotieren, bis 2 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.
  4. Absatz 10,Sofern die BV-Kasse die Wahlrechte gemäß Absatz 7 und 8 nicht mehr in Anspruch nimmt, kann die Rücklage gemäß Paragraph 20, Absatz 2, planmäßig aufgelöst werden, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht ist.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011 sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Anteile an einem AIF sind mit dem Nettoinventarwert gemäß Paragraph 17, AIFMG oder gemäß einer anderen nationalen Vorschrift zur Umsetzung des Artikel 19, der Richtlinie 2011/61/EU oder gemäß einer dem Paragraph 17, AIFMG gleichwertigen nationalen Vorschrift anzusetzen;“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 40, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu übermitteln sowie auf der Website der BV-Kasse zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 44, lautet:

„Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer BV-Kasse

  1. Ziffer eins
    seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt oder
  3. Ziffer 3
    gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 22 a, verstößt oder
  4. Ziffer 4
    gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß Paragraph 26 a, verstößt oder
  5. Ziffer 5
    gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 51, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 60, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband zur Verfügung gestellt wurden, über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
    3. Ziffer 3
      die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
    5. Ziffer 5
      den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
    6. Ziffer 6
      die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins, bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Ziffer 5,) nicht effektiv der Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge (Ziffer 6,) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß Paragraph 58, im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 60, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Kontoinformationen gemäß Absatz 2, müssen den Anwartschaftsberechtigten
    1. Ziffer eins
      kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.
    Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Absatz 3, ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 63, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 69, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband oder einer Kammer der freien Berufe, wenn eine Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten eingeholt wurde, oder durch den Anwartschaftsberechtigten, zur Verfügung gestellt wurden, über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
    3. Ziffer 3
      die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
    5. Ziffer 5
      den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
    6. Ziffer 6
      die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins, bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Ziffer 5,) nicht effektiv der Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge (Ziffer 6,) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß Paragraph 67, im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 69, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Kontoinformationen gemäß Absatz 2, müssen den Anwartschaftsberechtigten
    1. Ziffer eins
      kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.
    Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Absatz 3, ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 73, werden folgende Absatz 39 und 40 angefügt:

  1. Absatz 39,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraphen 22, 22 a und 26 a und Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraphen 22 und 22 a samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2 und 4, Paragraph 26 a, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins bis 4 und 7 bis 10, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 44,, Paragraph 51,, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 60, Absatz 2 und 4, Paragraph 63,, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 69, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
  2. Absatz 40,Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, Litera f, tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer