BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 19. Juli 2024

Teil I

117. Bundesgesetz:

Änderung des E-Government-Gesetzes

(NR: GP XXVII IA 4092/A AB 2664 S. 272. BR: AB 11584 S. 970.)

117. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu Paragraph eins a, folgende Wortfolge angefügt:

„und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph eins b, folgender Eintrag zu Paragraph eins c, eingefügt:

„§ 1c.

Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der den Paragraph 18, betreffende Eintrag:

„§ 18.

über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgender Eintrag zu Paragraph 20 a, eingefügt:

„§ 20a.

Ersetzendes Scannen“

Novellierungsanordnung 5, Der Überschrift des Paragraph eins a, wird folgende Wortfolge angefügt:

„und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph eins a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph eins b, wird folgender Paragraph eins c, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

Paragraph eins c,

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 6, dritter Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4 a, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „E ID“ durch den Ausdruck „EID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4 a, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„In den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist für die Registrierung eines E-ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2023,, entspricht, es sei denn der Registrierungsbehörde liegt bereits ein Lichtbild in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 vor, das nicht für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992 vorgelegt wurde.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14 a, Absatz 2, dritter Satz wird der Ausdruck „E ID-Inhabers“ durch den Ausdruck „EIDInhabers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt; das Wort „oder“ am Ende der Ziffer eins, wird durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ersetzendes Scannen

Paragraph 20 a,

Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph eins a,, Paragraph eins a, Absatz 3,, Paragraph eins c, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 4 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 14 a, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 20 a, samt Überschrift und Paragraph 25, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024, in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach Paragraph eins c, ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen.
  2. Absatz 6Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung eines vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, letzter Satz zu schaffen.“

Van der Bellen

Nehammer